Hallo Leute
bei der nächsten Gemeinderatssitzung werde ich diesen Selbständigen Antrag einbringen.
Selbständiger Antrag lt. TGO 2001 § 41an den
Gemeinderat bezüglich „Schulische Tagesbetreuung“
Die schulische
Tagesbetreuung wird in Tirol an 126 Standorten angeboten. Um dieses Angebot
weiter auszubauen gibt es bis 2018 zusätzliche
Förderungen des Bundes.
Auszug aus der
Tiroler Gemeindezeitung:
„Weitere 38 Millionen Euro
liegen seit Anfang des Jahres im Fördertopf des Bundes. Wer ein Stück vom
Kuchen will, muss bis 2018 die schulische Tagesbetreuung anbieten. Es heißt zugreifen,
solange die Gelder reichen“
Weiteres ist in
diesem Bericht zu lesen:
„Damit die schulische Tagesbereuung von den Gemeinden
auf freiwilliger Basis angeboten werden kann, müssen mindestens sieben – an
Sonderschulen drei – SchülerInnen angemeldet werden. Ab 15 SchülerInnen bzw. sieben Sonderschulkinder ist der Schulerhalter
gesetzlich verpflichtet die schulische Tagesbetreuung anzubieten
Ab 15 SchülerInnen Pflicht.
Um den Bedarf an Betreuungsplätzen zu erheben, führen
das Land Tirol und der Landesschulrat bis 10. April 2014 eine Elternbefragung
an den Tiroler Schulen durch. Bei der Anmeldung müssen Eltern nur die Teilnahme
bis 16 Uhr an mindestens einem Wochentag bestätigen, auch wenn sie dann an
allen Schultagen in Anspruch genommen wird“
Um bei Eintritt
dieser Tagesbetreuungspflicht nicht ohne Konzept dazustehen, sind dringend
Vorarbeiten notwendig.
Der Gemeinderat wolle beschließen:
Der Gemeinderat wolle beschließen:
Der Bürgermeister
wird beauftragt:
- · Das Ergebnis der Elternbefragung beim Land Tirol einzuholen
- · Den notwendigen Platzbedarf für eine schulische Tagesbetreuung zu erheben ( Gruppenräume, Speisesaal, Küche und Spielplätze )
- · Alle bestehenden Räumlichkeiten im Gemeindezentrum und der Schule zu überprüfen, ob die derzeitige Nutzung noch gebraucht wird, oder ob sie für die schulische Tagesbetreuung adaptiert werden können. (Übersiedlungen, Mehrfachnutzung der Räumlichkeiten, Tagsüber schulisch,/abends für Vereinszwecke z.B. )
- · Erhebung von möglichen Zubau varianten.
- · Kostenschätzung für Adaptierungsarbeiten / Zubau
- · Kostenschätzung für Betreuungspersonal, Förderung des Landes
- · Abklärung mit Nachbargemeinden über mögliche gemeinsame Projekte.
- · Über die Ergebnisse ist dem Gemeinderat ehestmöglich zu berichten
Gem. §48 Abs. 4 TGO wird die Beiziehung des Antragstellers zur Vorberatung über den Antrag verlangt.
M.f.G
Herbert Jordan
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