Sonntag, 27. April 2014

Aufsichtsbeschwerde "Voranschlag 2014"




Hallo Leute
Der Bürgermeister hat den Voranschlagsentwurf 2014 laut Kundmachungen zweimal zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt.
Vom 16.01.2014 bis 31.01.2014 und den in wesentlichen Teilen geänderten Voranschlagsentwurf laut Kundmachung vom 12.03.2014 bis 26.03.2014.

Nur lag dieser zweite Voranschlagsentwurf in der angegebenen Zeit nicht im Gemeindeamt zur Einsichtnahme auf, wie ich am 21.03.2014 feststellte.

Da der Bürgermeister meiner Aufforderung das Einsichtnahme Datum im Voranschlag 2014 zu berichtigen ablehnte, habe ich Aufsichtsbeschwerde erhoben.

Das vorläufige Ergebnis:
Der Voranschlagentwurf hätte laut Tiroler Gemeindeordnung nicht zweimal zur Einsichtnahme aufgelegt werden müssen.

Welches Einsichtsnahmedatum nun im Voranschlag 2014 steht, konnte auch von der Aufsichtsbehörde nicht geklärt werden, weil der Bürgermeister den Voranschlag der Bezirkshauptmannschaft ( einen Monat nach der dringenden Beschlussfassung ) nicht übermittelt hat?

Sehr interessant ist der Ratschlag der Aufsichtsbehörde
„Sollten Sie wie in der Beschwerde angeführt der Meinung sein, dass der Verdacht auf Dokumentenfälschung gegeben ist, steht es Ihnen frei, der Staatsanwaltschaft eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln“

Werde der Sache weiter nachgehen, zur Info noch die Aufsichtsbeschwerde mit Antwortschreiben.


Gemeindeamt Birgitz
Dorfplatz 1
6092 Birgitz
                                                                                              Birgitz, 08.04.2014

Betreff: Aufsichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Gemeinderates am 26.03.2014 Tagesordnungspunkt 2 „Voranschlag für das Rechnungsjahr 2014 – Beschlussfassung“


Sehr geehrte Damen und Herrn!

Der Beschluss des Voranschlags 2014 ist meiner Meinung nach nicht rechtsgültig zustande gekommen, weil wesentliche Voraussetzungen nach TGO 2001 § 93 und TGO § 60 nicht erfüllt wurden.

Der Voranschlagsentwurf 2014 wurde an der Gemeindetafel wie folgt angeschlagen:

„Der Jahresvoranschlag 2014 für die Gemeinde Birgitz liegt ab 12.03.2014 zwei Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt auf.
(TGO § 93 – 2001 )
Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, innerhalb der Auflagefrist und zu den Amtsstunden in den Haushaltsplan Einsicht zu nehmen.
(§ 60 Tiroler Gemeindeordnung )

Angeschlagen am 06.03.2014

Dagegen habe ich folgenden schriftlichen Einwand lt. TGO 2001 erhoben:

„Zum Voranschlagsentwurf 2014 Version vom 24.03.2014 erhalten per Post am 25.03.2014 möchte ich folgende schriftliche Einwände vorbringen:
·         Der Voranschlagsentwurf kann nicht vom 12.03.2014 bis 26.03.2014 im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegen sein, weil er laut Datum erst am 25.03.2014 erstellt wurde. Ich selbst wollte am Freitag den 21.03.2014 Einsicht nehmen. Im Gemeindeamt lag zu diesem Zeitpunkt kein Voranschlag zur Einsichtnahme auf. Der entsprechende Text auf Seite 1 ist daher zu korrigieren“
Die Gemeinderatsparteien haben den Voranschlagsentwurf 2014 ebenfalls erst am 25.03.2014 ( einen Tag vor der Gemeinderatssitzung ) erhalten. Dies wurde bei der Gemeinderatssitzung von einigen Gemeinderäten kritisiert vom Bürgermeister aber ignoriert.
Für mich ergeben sich daher folgende Verdachtsmomente :
·         Die Kundmachung an der Gemeindetafel, obwohl kein Voranschlagsentwurf im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt, ergibt für mich den Verdacht auf Dokumentfälschung und verstößt eindeutig gegen die TGO § 93 und § 60.
·         Die Festschreibung dieser Kundmachungsdaten im Voranschlag 2014 auf Seite 1 ergibt für mich auch den Verdacht auf Dokumentfälschung.
·         Die Übermittlung des Voranschlagsentwurfes an die Gemeinderatsparteien erst einen Tag vor der Gemeinderatssitzung verstößt auch gegen die TGO 2001 § 93.


Durch diese Vorgangsweise des Bürgermeisters, wahr die Informationsmöglichkeit der Gemeindebewohner und der Gemeinderäte in der gesetzlich festgelegten Form nicht möglich.
Ich ersuche sie daher den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben, und dafür sorge zu tragen dass auch in Birgitz die Bestimmungen der TGO 2001 eingehalten werden.










Mein Antwortmail auf die Aufsichtsbeschwerdeantwort:

Sehr geehrte XXXXXXXXXXXXX
vielen Dank für ihre rasche Bearbeitung.

Leider habe ich vom Gemeindeamt noch keine Ausfertigung des Voranschlages 2014 wie in der TGO § 93 Absatz 5 vorgesehen erhalten.
Ich kann daher auch nicht überprüfen ob die Aushangszeiten auf Seite 1 berichtigt wurden.

In meinem Voranschlagsentwurf vom 24.03.2014 / 20:35:31 steht auf Seite 1, " Der Voranschlagsentwurf für das Haushaltsjahr 2014 wurde in der Zeit vom 12.03.2014 bis 26.03.2014 im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegt", und das ist falsch.
Ich war in dieser Zeit selbst am Gemeindeamt, wo kein Voranschlagsentwurf zur Einsicht auf lag.

Sie haben sicher den Voranschlag 2014 erhalten, welche Aushangszeiten stehen bei Ihnen auf Seite 1?

Wenn der Bürgermeister gegen den Bestimmungen der TGO den Voranschlagsentwurf zweimal Kund macht, dann sollte er diese zweite Kundmachung auch einhalten, und den
Gemeindebürgern die Möglichkeit der Einsichtnahme gewährleisten.

Der Voranschlagsentwurf wurde am 5.2.2014 nicht wegen Änderungswünsche des Gemeinderates nicht beschlossen, sondern der Bürgermeister hat den Tagesordnungspunkt, vor Beginn der Budgetdebatte abgesetzt, weil die zuvor behandelten Voranschläge von Volksschule und Feuerwehr Fehlerhaft in den Voranschlagsentwurf 2014 übertragen waren.

 

M.f.G
Herbert Jordan 
Darauf erhielt ich folgende Antwort: 










Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen