Sonntag, 25. Januar 2015

Protokoll der Gemeinderatssitzung am 14.01.2015




Hallo Leute

Nachfolgend der Schriftverkehr mit der Gemeindeaufsicht bezüglich fehlender Voranschlagsdaten. Ich muss zur Kenntnis nehmen, dass man ganz legal, Schulden der Gemeinde mit dieser Vorgangsweise verschleiern kann.

Anfrage an die Gemeindeaufsicht:
Sehr geehrte Damen und Herrn

Die Gemeinde Birgitz hat für den Straßenlampenaustausch einen "Leasingvertrag" mit der Fa. Mösel ( 120 Monate, a 1.595,- Euro ) abgeschlossen.
Dieser Leasingvertrag ist im Voranschlag 2015 unter "Nachweis der Darlehensschulden und des Schuldendienstes nach §17 Absatz 3" nicht angeführt.

Meine schriftliche Anfrage wurde bei der Gemeinderatssitzung beantwortet.
Auszug aus dem Protokoll:
" Zur schriftlichen Anfrage von GR Herbert Jordan, betreffend den fehlenden Nachweis über den Austausch der Straßenbeleuchtung bei der Position Darlehensschulden und des Schuldendienste im Voranschlag 2015, teilt der Bürgermeister mit, dass es sich hierbei um keinen Leasing- sondern um einen Contractingvertrag handelt. Aus diesem Grund ist die Aufnahme unter der oben angeführten Position nicht vorgesehen, sondern unter einer eigenen Haushaltsstelle."

Diese Haushaltsstelle lautet:
1/616000-619900 Ratenzahlung Straßenbeleuchtung  € 19.200,-

Aus dieser Haushaltsstelle ist nicht ersichtlich wie viele Raten, Rückzahlungsbeginn, Rückzahlungsende und welche Zinsen dabei anfallen.
All diese Daten währen bei einem Eintrag unter "Nachweis der Darlehensschulden und des Schuldendienstes nach §17 Absatz 3" ersichtlich.

Kann man mit dieser Vorgangsweise wirklich Schulden in der Höhe von ca. € 191.400,- verheimlichen?
Wesentlich kleinere Bankdarlehen ( z.B. 15.000,-Euro) scheinen in dieser Liste sehr wohl auf.

Ich ersuche um Info, ob diese Meinung des Bürgermeisters den Voranschlagsvorschriften entspricht.

Antwort der Aufsichtsbehörde:

Sehr geehrter Herr Jordan! 
„Contractingverträge“ bedürfen auf Basis der derzeit gesetzlichen Grundlagen (siehe auch § 123 Abs. 1 lit. a der
TGO 2001) keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Es handelt sich nämlich weder um einen Leasingvertrag
noch um eine Darlehensaufnahme im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Somit ist auch keine Erfassung im Darlehens- bzw. Leasingnachweis möglich.

  • § 123
    Genehmigungsvorbehalt
    (1) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bedürfen folgende Beschlüsse von Gemeindeorganen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
    a)
    die Aufnahme von Krediten, der Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Sachen, die Übernahme von Schulden, die Umwandlung von Schulden, die Übernahme von Haftungen sowie die Gewährung von Krediten, sofern die gewährten Kredite im Einzelfall 10 v. H. der im Voranschlag veranschlagten ordentlichen Ausgaben übersteigen,
    b)
    die Errichtung, die wesentliche Erweiterung oder die Auflassung wirtschaftlicher Unternehmen, der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmen und
    c)
    der Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen.
    (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Beschluss
    a)
    ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt wird oder
    b)
    eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde oder ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist.
    Bei der Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne der lit. b zu erwarten sind, sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.
    (3) Liegt kein Grund nach Abs. 2 lit. a oder b vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Auswirkungen im Sinne des Abs. 2 erforderlich ist.
    (4) Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden Dritten gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.





Sonntag, 18. Januar 2015

Bericht von der Gemeinderatssitzung am 14.01.2015



Punkt 1 Vereinbarung ABA und WVA Wiesenweg - Beschlussfassung

Die Vereinbarung bezüglich der Verlegung von Kanal- und Wasserleitung auf dem privaten Grundstück wurde einstimmig genehmigt.


Punkt 2  Sanierung diverser Quellen in Birgitz – Honorarangebot für Ingenieurleistungen - Vergabebeschluss

Für die 2015 anstehende Sanierung der Quellen (kühler Brunnen und Sauebenquelle) hat die Firma AEP ein Angebot für die Ingenieurleistungen vorgelegt. € 10.750,-
Einstimmig genehmigt
.

Punkt 3 Mehreinnahmen und Überziehungen vom 22.11.2014 bis 30.12.2014 - Beschlussfassung

Die Überschreitungs- und Mehreinnahmen Listen werde regelmäßig dem Gemeinderat zur Beschlussfassung vorgelegt. Wie wichtig das ist (eingeführt erst nach ausdrücklichen verlangen von mir) zeigt die Dimension dieser Haushaltsverschiebungen. Erfasst werden alle Abweichungen bei den einzelnen Haushaltsstellen über € 100,-

Gesamte Mehreinnahmen 2014 bzw. kein Voranschlag:   € 290.531,33
Gesamte Mehrausgaben 2014 bzw. kein Voranschlag:      € 336.258,20

Einstimmig genehmigt

Punkt 4 Kassaprüfungsprotokoll 4/2014 – Kenntnisnahme durch den Gemeinderat

Das Protokoll der Kassenprüfung 4/2014 durchgeführt vom Überprüfungsausschuss am 15.12.2014 wurde vom Obmann verlesen.
Im Allgemeinen Teil wurde der Zahlungsverkehr „Gesunde Gemeinde Birgitz“ überprüft.

Konto 1/549000-729000 Ausgaben
Projekt Gesunde Gemeinde
Voranschlag: € 3.000,-
Voranschlagsrest € -10.624,58
Die einzelnen Ausgaben wurden aufgelistet und belaufen sich bis zum 15.12.2014 auf € 13.624,58

Konto 2/549000-829000 Einnahmen
Förderung zum Projekt Gesunde Gemeinde
Voranschlag € 0,00
Einnahmen:
Förderung Fonds Gesundes Österreich € 3.000,-
TGKK Förderung Projekt Gesunde Gemeinde Birgitz € 8.340,51
Gesamte Einnahmen € 11.340,51
Kosten für die Gemeinde (Stichtag 15.12.2014) nach Abzug der Förderungen € 2.284,07

Folgende Fragen wurden in diesem Zusammenhang vom Überprüfungsausschuss an den Bürgermeister gestellt:
Wie ist die Auftragsvergabe geregelt, bzw. wer vergibt die einzelnen Leistungen beim Projekt Gesunde Gemeinde Birgitz – Die Aufträge werden vom Ausschussobmann (Gesunde Gemeinde Birgitz) in Zusammenarbeit mit dem Ausschuss vergeben.

Wer kontrolliert diese Aufträge, wer führt die Aufwands und Kostenkontrolle (Rechnungskontrolle) durch, wer gibt die Zahlungen frei? – Die sachliche und rechnerische Freigabe erfolgt durch den Ausschussobmann, die Zahlungsfreigabe erfolgt durch den Bürgermeister.

Werden wie bei anderen Projekten Angebote für die verschiedenen Leistungen eingeholt? – Nein, weil es sich meist nur um kleinere Beträge handelt? (Fa. Geniestreich Eventagentur Gesamt € 4.092,82 – kleiner Betrag????)

Wie ist die Akzeptanz und die Mitwirkung der Birgitzer Bevölkerung zum Projekt Gesunde Gemeinde? – Diese Frage wurde vom Bürgermeister an den Ausschussobmann weitergeleitet und erhielt als Antwort „Diese Frage hat im einem Kassaprüfungsprotokoll nichts verloren.“

Wie ist die weitere Vorgehensweise beim Projekt Gesunde Gemeinde? – Im Gespräch ist für 2015 eine sogenannte Gesundheitswoche, aber darüber wird es einen eigenen Tagesordnungspunkt bei einer der nächsten Gemeinderatssitzungen geben.

Das Kassaprüfungsprotokoll wurde mit 12 ja und 1 Nein (nicht ich) zur Kenntnis genommen.

Punkt 5 Verordnung des Landes Tirol über die Festsetzung der Erschließungskostenfaktoren, LGBl. Nr. 184/2014 – Anpassung bzw. Neuerlassung der Gemeindeverordnung - Beschlussfassung

Der Erschließungskostenfaktor wird vom Land Tirol für jede Gemeinde einzeln festgelegt. Für Birgitz wurden € 195,00 als Faktor festgelegt. Davon kann die Gemeinde maximal 5% als Erschließungsbeitrag einheben, was derzeit auch der Fall ist. ( € 4,43 pro Einheit)
Um diesen Erschließungsbeitrag (noch) nicht zu übersteigen (im Voranschlag 2015 beschlossen) wird der gültige Prozentsatz von 5 auf 2,287% gesenkt.
Der Vizebürgermeister bemerkte dazu, da hat man der Gemeinde wieder die Möglichkeit gegeben die Baukosten zu steigern. Dem kann ich nur zustimmen, aber es liegt ja beim Gemeinderat dies zu verhindern. Mit diesem Beschluss wurden die Kosten ja noch nicht erhöht.


Der Erschließungsbeitrag wird aus dem Erschließungskostenfaktoren errechnet (Landesgesetzblatt 103/2001) und beträgt für die Gemeinde Birgitz EURO 88,66. Davon wird auf Grund der §§ 7 und 12 Tir. Verkehrsaufschließungsabgabengesetz LGBl.22/1998 u. des letzten GR Beschluss der Erschließungsbeitrag mit dem Einheitswert von 5% berechnet - das sind somit 5% von € 88,66 sind € 4,43 pro Einheit der Bemessungsgrundlage.( Die Höhe des Erschließungsbeitragssatzes hat sich nach der von der Gemeinde zu tragenden Straßenbaulast zu richten und darf 5 v. H. des Erschließungskostenfaktors nicht überschreiten)
Der Erschließungsbeitrag ist die Summe aus dem Bauplatzanteil  und dem Baumassenanteil.

Einstimmig

Punkt 6 Beschluss des Landes Tirol mit Wirksamkeit 01.01.2015 – Anpassung der Richtlinie über die Gewährung der Mietzins- und Annuitätenbeihilfe - Beschlussfassung

Der Antrag auf Anpassung der Gemeinderichtlinien wird einstimmig angenommen.



Punkt 7 Liftstüberl Birgitz – Änderung Pachtvertrag, Öffnungszeiten und Vertragsverlängerung – Beschlussfassung (geschlossener Sitzungspunkt)

Über geschlossene Sitzungspunkte darf ich nicht berichten.



Punkt 8 Allfälliges, Anfragen, Anträge

Meine schriftliche Anfrage bezüglich Straßenbeleuchtung wurde vom Bürgermeister beantwortet:
Es handelt sich nicht um einen Leasingvertrag, sondern um einen Contractingvertrag und die Aufnahme dieses Vertrages ist im Voranschlag nicht vorgesehen.
Werde mich erkundigen ob das stimmt.
Immerhin handelt es sich dabei um eine Rate von monatlich € 1.595,- (120 Monate sind € 191.400,- Schulden die im Voranschlag nicht abgebildet sind)

Schriftliche Anfrage „Voranschlag 2015, Nachweis der Darlehensschulden und des Schuldendienstes nach §17 Absatz 3 „ Lt. TGO 2001 § 42
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Hallo Luis
Im Voranschlag 2015 fehlt unter „Nachweis der Darlehensschulden und des Schuldendienstes nach §17 Absatz 3“ die Auflistung der Leasingverpflichtungen.
Der Leasingvertrag für das Dorfzentrum war unter dieser Position mit Laufzeit, Leasingrate, Verzinsung und Genehmigungsdatum angeführt. Dieser Leasingvertrag ist ausgelaufen und daher im Voranschlag 2015 nicht mehr angeführt.
Inzwischen wurde aber für den Austausch der Straßenbeleuchtung ein neuer Leasingvertrag abgeschlossen. Die Daten dieses Leasingvertrages fehlen in Voranschlag 2015.
Ich ersuche um Info warum dieser Leasingvertrag im Voranschlag 2015 nicht aufscheint.
Dieser Leasingvertrag sind ja auch Schulden der Gemeinde Birgitz
.

.

M.f.G
Herbert

Sonntag, 4. Januar 2015

Bemerkungen zum Voranschlag 2015



Hallo Leute
Bei der Gemeinderatssitzung am 17.12.2014 stand unter Tagesordnungspunkt 1 der Voranschlag 2015 zur Beschlussfassung an.

Der Voranschlag einer Gemeinde bildet die rechtliche Grundlage für alle Ausgaben, Investitionen und Förderungen die die Gemeinde 2015 tätigen will.

Diese Beschlussfassung ist meiner Meinung nach eine der wichtigsten (weil sie dem Bürgermeister weitreichende Vollmachten in der Umsetzung des Gemeindehaushaltes gibt) im ganzen Jahr.
Wie ernst dies einige Gemeinderäte nehmen, sehen sie an ihrer Abwesenheit ohne Ersatz. (oder durften sie wegen gegenteiliger Meinung zur Fraktionslinie nicht teilnehmen?)
 Bei der Abstimmung waren nur 10 von 13 Gemeinderäten anwesend.

Die Listenführer der „Allgemeinen Liste Birgitz und der „Unabhängigen Liste Birgitz“ hatten keinerlei Einwendungen zum vorgelegten Voranschlagsentwurf, sondern haben dem Bürgermeister gratuliert?
Keinem ist aufgefallen, dass z.B. auf Seite 49 des Voranschlagsentwurfes (Rücklage – Zweckwidmung Hochbehälter) der Stand mit 31.12.2015 mit € 100.000,00 ausgewiesen wurde, obwohl der Bürgermeister diese Haushaltsrücklage 2015 auflöst und daher diese Position mit € 0,00 auszuweisen ist.
Das kann man ja übersehen, sind nur  100.000,00 Euro????
(wurde auf meine Anregung hin korrigiert)

Der Listenführer der „Allgemeinen Liste“ ist auf das Wohlwollen des Bürgermeisters bei seinem Projekt „gesunde Gemeinde“ angewiesen.
Der Listenführer der „Unabhängigen Liste“ getraut sich derzeit den Bürgermeister nicht einmal schief anzuschauen, weil sonst könnte der seine Meinung zum „Projekt sozialer Wohnbau Rohracker“ ändern.

Unter diesen Vorzeichen hat es mich nicht verwundert, dass ich als einziger einige schriftliche Einwendungen zum Voranschlagsentwurf eingebracht habe. (siehe Bericht vom 21.12.2014)  Da nur wenige davon vom Bürgermeister berücksichtigt wurden, habe ich dem Voranschlag 2015 nicht zustimmen können.

Nun einige Details zum Voranschlag 2015


Einnahmen in €
Ausgaben in €
Ordentlicher Haushalt
2,638.100,-
2,638.100,-
Außerordentlicher Haushalt
0
0
Summe Voranschlag
2,638.100,-
2,638.100,-



Gegenüberstellung der Hauptgruppen Einnahmen und Ausgaben



Einnahmen in €
Ausgaben in €
Vertretungskörper und allgemeine Verwaltung
17.000,00
279.000,00
Öffentliche Ordnung und Sicherheit
10.000,00
40.100,00
Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft
72.200,00
289.400,00
Kunst, Kultur und Kultus
0,00
68.500,00
Soziale Wohlfahrt und Wohnbauförderung
8.100,00
287.300,00
Gesundheit
12.100
239.400,00
Straßen- und Wasserbau, Verkehr
2.200,00
101.700,00
Wirtschaftsförderung
0
6.000,00
Dienstleistungen
909.300,00
1.020.200,00
Finanzwirtschaft
1.607,200,00
306.500,00




Zumindest wird der Schuldenstand reduziert von derzeit € 1.160.075,38 auf € 1.042.075,38 bis zum 31.12.2015.



·  § 90
Voranschlag

(1) Der Voranschlag ist die Grundlage der Gebarung der Gemeinde. Er ist für den ordentlichen und für den außerordentlichen Haushalt nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstellen.
(2) Im ordentlichen Haushalt ist zwischen Einnahmen und Ausgaben nach äußerster Möglichkeit, im außerordentlichen Haushalt ist für jedes einzelne Vorhaben ein Ausgleich herzustellen.
(3) Die Wirtschaftspläne der wirtschaftlichen Unternehmen bilden einen Bestandteil des Voranschlages. Das Gleiche gilt für Voranschläge der in der Verwaltung der Gemeinde stehenden selbstständigen Stiftungen und Fonds.


M.f.G
Herbert