Sonntag, 27. März 2016

Bericht von der konstituierenden Gemeinderatssitzung am 23.03.2016 und Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 31.03.2016



Hallo Leute,

am 23.03.2016 fand endlich die konstituierende Gemeinderatssitzung statt.
Was hat sich verändert?

Eigentlich nicht viel, die Mehrheit ist von der Bürgermeisterliste / Allgemeinen Liste (bisher 7 Mandate) zur Unabhängigen Liste gewandert (Neu 7 Mandate)

Einen wirklich neuen Gemeinderat gibt’s nur bei der Heimatliste Birgitz (Bol Andrea)


Alle anderen Gemeinderäte waren im alten Gemeinderat zumindest schon als Ersatzgemeinderat tätig. ( Haid Georg und Zöttl Thomas)



Auf der Tagesordnung stand die Angelobung der Gemeinderäte, Wahl des Vizebürgermeisters, Wahl des Gemeindevorstandes, Besetzung der Ausschüsse und sonstigen Gremien, Wahl des Substanzverwalters und der zwei Stellvertreter, Wahl des ersten Rechnungsprüfers der Gemeindegutsagrargemeinschaft Birgitz und Bestellung der Protokollzeichner.

·         Wahlvorschlag ein Vizebürgermeister – einstimmig ( Gemeinden mit mehr als tausend Einwohner könnten auch zwei Vizebürgermeister wählen)
·         Wahlvorschlag fünf Gemeindevorstände – einstimmig
·         Wahlvorschlag Ersatzmitglieder für den Gemeindevorstand – einstimmig

Ermittlung der Vorstandsstellen:
Unabhängige Liste 3
Bürgermeisterliste (Miteinander für Birgitz) 2
Heimatliste Birgitz 0 (7 Stimmen bei der Gemeinderatswahl zu wenig)

·         Wahlvorschlag Vizebürgermeister, Steiner Wolfgang und Oberdanner Alois
Zum Vizebürgermeister wurde in geheimer Wahl Steiner Wolfgang von der Unabhängigen Liste mit 9 Stimmen gewählt. (Oberdanner Alois 4 Stimmen)

Die Heimatliste Birgitz gratuliert dem neuen Vizebürgermeister Wolfgang Steiner.

·         Wahl weitere Gemeindevorstände, Werner Dilitz (12 Stimmen), Alois Oberdanner (11 Stimmen) Josef Strasser (11 Stimmen)

Besetzung der Ausschüsse:
Zwingend vorgeschrieben ist der „Überprüfungsausschuss“, alle anderen Ausschüsse legt der Gemeinderat fest.
 Die Anzahl der Ausschussmitglieder legt ebenfalls der Gemeinderat mit einfacher Mehrheit fest.

Ich stellte den Antrag zum Tagesordnungspunkt „ die Anzahl der Ausschussmitglieder auf sechs zu erhöhen“. Damit wäre auch die Heimatliste Birgitz in den einzelnen Ausschüssen mit einem Mitglied vertreten.

Abstimmung:  2 Ja   8 Nein  3 Enthaltungen

Damit ist klar, die Mehrheit der Gemeinderäte ist an einer Zusammenarbeit nicht interessiert.

Im Vorfeld der konstituierenden Gemeinderatssitzung wurde uns folgendes angeboten:
„Ein ständig beratendes Mitglied ohne Stimmrecht“ im Umweltausschuss, Kulturausschuss und Liftausschuss

Im Überprüfungsausschuss, Bauausschuss und Sozialausschuss nicht, weil sich die designierten Ausschussobleute dagegen ausgesprochen haben?

Der Bürgermeister stellte den Antrag, der Heimatliste Birgitz im Umweltausschuss, Kulturausschuss und Liftausschuss ein ständig beratendes Mitglied ohne Stimmrecht zuzuerkennen.

Abstimmung 6 Ja  1 Nein  4 Enthaltungen

Die Gemeinderäte der Heimatliste Birgitz haben an dieser Abstimmung nicht teilgenommen.

Der Bürgermeister wertete dieses Abstimmungsergebnis als „Antrag abgelehnt“???

Alle Ausschussobleute stellt die Unabhängige Liste
 (Wahl durch die jeweiligen Ausschussmitglieder, Abstimmung immer 3 zu 2)

Überprüfungsausschuss Obmann Werner Dilitz
Umweltausschuss Obmann Wolfgang Steiner
Bauausschuss Obmann Heinz Haid
Kulturausschuss Obmann Wolfgang Schweighofer
Liftausschuss (Schlepplift) Obmann Anton Schweighofer
Sozialausschuss Obmann Werner Dilitz

Der Gesundheitsausschuss (gesunde Gemeinde) wurde nicht mehr installiert.

·         Wahlvorschlag Substanzverwalter Georg Haid

Diesen Wahlvorschlag konnte ich nicht zustimmen, die zusätzlich anfallenden Kosten, weil der Bürgermeister nicht den Substanzverwalter macht, sind unangemessen. Es fallen nicht nur die Aufwandsentschädigung für den Substanzverwalter (Vizebürgermeistergehalt wenn es nicht der Bürgermeister mitmacht) sondern auch die Kosten für einen zusätzlichen Arbeitsplatz (Büro, Computer, Telefon, usw.) im Gemeindeamt an. Sitz der Gemeindegutsagrargemeinschaft ist das Gemeindeamt, alle Akten sind dort zu lagern und alle Amtsgeschäfte des Substanzverwalters haben dort stattzufinden.
 Bürgermeister Markus Haid meint dazu: „Er hat für diese Arbeit keine Zeit und daher hat er sich einen Fachmann (Landwirt) für diese Aufgabe ausgesucht."


 Der Substanzverwalter hat die Interessen der Gemeinde zu vertreten,
 ob der Substanzverwalter dies immer in Einklang mit seiner Funktion als Bauernbundobmann bringen kann???

Aber man kann ja immer wieder positiv überrascht werden.

Die Unabhängige Liste hat mit ihrer Mehrheit  (7 zu 6) Georg Haid zu Substanzverwalter bestellt.

Erster Substanzverwalterstellvertreter Werner Dilitz (9 Ja  4 Nein)
Zweiter Substanzverwalterstellvertreter Wolfgang Steiner  (9 Ja  4 Nein)
Erster Rechnungsprüfer  Herbert Jordan (9 Ja  1 Nein  3 Enthaltungen)
Protokollzeichner: Heinz Haid, Herbert Jordan einstimmig

Anfragen, Anträge, Allfälliges

Bgm. Markus Haid berichten von einem Gespräch mit dem Bezirkshauptmann der auf die Bereitstellung von Asylquartieren pocht. Aktuelle Quote für Birgitz 1,5% der Bevölkerung (20 Asylbewerber)

Weil mir die Trinkwasserversorgung der Gemeinde Birgitz sehr wichtig ist habe ich folgenden „selbständigen Antrag„ gestellt:

Birgitz am 23.03.2016

Selbständiger Antrag lt. TGO 2001 § 41an den Gemeinderat bezüglich „Ingenieurleistungen für Sanierung Hochbehälter“


Sehr geehrte Gemeinderäte,
eine sichere Trinkwasserversorgung der Bevölkerung ist oberste Aufgabe der Gemeinde. Wenn in der AEP Studie über den Zustand des Hochbehälters von „teilweise nicht mehr betriebssicher“. die Rede ist, so besteht dringender Handlungsbedarf.

Antrag
Der Gemeinderat wolle beschließen:

Der Bürgermeister wird angewiesen,
1.     Die Ingenieurleistungen für die Sanierung des Hochbehälters sofort zu vergeben und die Kostenvoranschläge dem Gemeinderat vorzulegen.
( Kostendeckung durch Umschichtung der Haushaltsstelle  1/851000-004002 Kanalisationserweiterung Sandbichl € 20.000,-)

2.     Die Abklärungen mit dem Land Tirol, bezüglich Subventionen durchzuführen.
3.     Die Sanierungskosten in den Voranschlag 2017 zur Gänze aufzunehmen.


Gem. §48 Abs. 4 TGO wird die Beiziehung des Antragstellers zur Vorberatung über den Antrag verlangt.


M.f.G
Herbert Jordan



Sonntag, 20. März 2016

Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 23.03.2016





Hallo Leute

Endlich, fast einen Monat nach der Gemeinderatswahl findet die konstituierende Gemeinderatssitzung am 23.03.2016 statt.

 Bis dahin ist der bisherige Bürgermeister und Gemeinderat im Amt.

Bei dieser ersten Sitzung wird sich zeigen, was vom Wahlversprechen des neuen Bürgermeisters umgesetzt wird?

Markus Haid: "Als Bürgermeister von Birgitz möchte ich das Gespräch mit den Gemeindebürgern suchen, Meinungen bilden, und die Zusammenarbeit mit dem Gemeinderat forcieren."

MfG.
Herbert


Sonntag, 13. März 2016

Amtsübergabe in KW 11, leider nein ???




Hallo Leute

Eigentlich sollte heute die Tagesordnung der konstituierenden Gemeinderatssitzung  in der KW 11 vorliegen.

Leider nein, weil alle Mandatare der „Bürgermeisterliste (Miteinander für Birgitz)“ in der KW 11 verhindert sind.

Verwunderlich ist dies, weil der Termin KW11 seit Ausschreibung der Gemeinderatswahlen (elektronische Kundmachung im Landesgesetzblatt) am 25. November 2015 bekannt ist.

Auszug aus der Wahlausschreibung „Termine“ 2016:

„§ 75 Abs. 1 Konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderats, in der dritten Woche nach dem Wahltag (in der Woche nach Sonntag 13. März 2016)“

Für die Konstituierende Sitzung wurde nun Mittwoch der 23.03.2016 avisiert.

Auszug aus dem Merkblatt für Gemeinden März 2016

„Amtsübergabe:

Nach § 27 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001,LGBl. Nr. 36 (TGO), beträgt die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Danach bleiben der bisherige Gemeinderat, Gemeindevorstand und Bürgermeister bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates im Amt. Dies gilt auch für die vom
bisherigen Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse. In der Praxis werden sich Entscheidungen der im Amt befindlichen Funktionäre und Mandatare zwischen Wahl und konstituierender
Sitzung aber auf laufende Geschäfte und unaufschiebbare Angelegenheiten beschränken.

Konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates:

Nach § 75 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88 (TGWO 1994), hat der neu gewählte Bürgermeister die neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates in der dritten Woche nach dem Wahltag, bei einer engeren Wahl des Bürgermeisters binnen einer Woche nach der engeren Wahl zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates und zur Wahl des Gemeindevorstandes ,einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung des
Gemeinderates führt der neu gewählte Bürgermeister von Anfang an den Vorsitz. Ist der Bürgermeister erst in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates zu wählen
(vgl. die in den §§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4 und 71 Abs. 5 TGWO 1994 aufgezählten Fälle), so obliegt die Einberufung und Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten der neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates. In der konstituierenden Sitzung können nach § 75
Abs. 2 TGWO 1994 Entscheidungen nur dann getroffen werden, wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, so
ist der Gemeinderat neuerlich binnen zwei Wochen zur konstituierenden Sitzung einzuberufen; in dieser Sitzung ist der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Gemeinderatsmitglieder beschlussfähig. Ist ein neu gewähltes Mitglied des Gemeinderates bei der konstituierenden Sitzung verhindert, so ist das erste Ersatzmitglied
der betreffenden Gemeinderatspartei zu laden und bei der Sitzung anzugeloben.
Am Beginn der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Gemeinderates das Gelöbnis zu leisten (siehe dazu im Einzelnen § 28 TGO).
Sodann hat der Gemeinderat
• in Gemeinden mit mehr als 1.000 und höchstens 5.000
Einwohnern zu bestimmen, ob ein zweiter Bürgermeister- Stellvertreter vorzusehen ist; diese Entscheidung ist mit einfacher Mehrheit zu treffen und bindet für die gesamte folgende sechsjährige Funktionsperiode
• die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder
des Gemeindevorstandes festzusetzen; diese Entscheidung ist mit einfacher Mehrheit zu treffen und
bindet für die gesamte folgende sechsjährige Funktionsperiode
• zu bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder
des Gemeindevorstandes im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind
• zu ermitteln, wie viele Stellen des Gemeindevorstandes auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen
• die Wahl des Bürgermeisters durchzuführen, wenn dieser vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist
• die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters (der Bürgermeister-Stellvertreter) durchzuführen
• die Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes durchzuführen und
• die Wahl der Ersatzmitglieder der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes vorzunehmen (zur Tagesordnung der konstituierenden Sitzung siehe § 76 TGO).

Zusammensetzung des Gemeindevorstandes:

Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem oder zwei Bürgermeister-Stellvertretern und aus einem oder mehreren weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. In Gemeinden mit höchstens 1.000 Einwohnern ist ein, in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern
sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. In Gemeinden mit mehr als 1.000 und höchstens 5.000 Einwohnern kann ein zweiter Bürgermeister-Stellvertreter gewählt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Gemeindevorstandes erforderlich ist. Maßgeblich für die Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten Volkszählung im Jahr 2011 (vgl. die Kundmachung BGBl. II Nr. 181/2013). Ein zweiter Bürgermeister-Stellvertreter hat wie der erste Bürgermeister-Stellvertreter einen gesetzlichen Anspruch auf einen Bezug, sodass die Erforderlichkeit eines zweiten Bürgermeister-Stellvertreters nicht zuletzt aus Gründen der Sparsamkeit reiflich zu überlegen sein wird.
Die Zahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes darf nicht mehr als ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates betragen, wobei das Ergebnis der Division stets auf ganze Zahlen abzurunden ist. Zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes auch in Fällen der entschuldigten Abwesenheit und Befangenheit von Mitgliedern ist es empfehlenswert, Ersatzmitglieder vorzusehen. Anders als beim Gemeinderat wird ein Ersatzmitglied des Gemeindevorstandes immer für ein bestimmtes Mitglied bestellt, welches es im Verhinderungsfall zu vertreten hat (z. B. für den Bürgermeister A das Ersatzmitglied M, für den Bürgermeister- Stellvertreter B das Ersatzmitglied N, für das weitere stimmberechtigte Mitglied C das Ersatzmitglied O). Allen Ersatzmitgliedern kommen (nur) die Befugnisse eines weiteren
stimmberechtigten Mitgliedes zu, sodass hinsichtlich der Vorsitzführung im Gemeindevorstand auch im Vertretungsfall die allgemeine Vertretungsregelung des § 31 Abs. 3 TGO maßgeblich ist (im Fall einer Verhinderung des Bürgermeisters A führt daher nicht das Ersatzmitglied M, sondern der Bürgermeister-Stellvertreter B den Vorsitz). Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer
Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. Die verhältnismäßige Stärke ist nach § 74 TGWO 1994 zu ermitteln“

MfG.
Herbert