Hallo
Leute
Der Bürgermeister
hat den Voranschlagsentwurf 2014 laut Kundmachungen zweimal zur öffentlichen Einsichtnahme
aufgelegt.
Vom
16.01.2014 bis 31.01.2014 und den in wesentlichen Teilen geänderten
Voranschlagsentwurf laut Kundmachung vom 12.03.2014 bis 26.03.2014.
Nur
lag dieser zweite Voranschlagsentwurf in der angegebenen Zeit nicht im Gemeindeamt zur
Einsichtnahme auf, wie ich am 21.03.2014 feststellte.
Da
der Bürgermeister meiner Aufforderung das Einsichtnahme Datum im Voranschlag 2014
zu berichtigen ablehnte, habe ich Aufsichtsbeschwerde erhoben.
Das
vorläufige Ergebnis:
Der
Voranschlagentwurf hätte laut Tiroler Gemeindeordnung nicht zweimal zur
Einsichtnahme aufgelegt werden müssen.
Welches Einsichtsnahmedatum nun im Voranschlag 2014 steht, konnte auch von der Aufsichtsbehörde nicht
geklärt werden, weil der Bürgermeister den Voranschlag der
Bezirkshauptmannschaft ( einen Monat nach der dringenden Beschlussfassung )
nicht übermittelt hat?
Sehr interessant
ist der Ratschlag der Aufsichtsbehörde
„Sollten Sie wie
in der Beschwerde angeführt der Meinung sein, dass der Verdacht auf
Dokumentenfälschung gegeben ist, steht es Ihnen frei, der Staatsanwaltschaft
eine Sachverhaltsdarstellung zu übermitteln“
Werde der Sache weiter nachgehen, zur
Info noch die Aufsichtsbeschwerde mit Antwortschreiben.
Gemeindeamt
Birgitz
Dorfplatz
1
6092
Birgitz
Birgitz, 08.04.2014
Betreff: Aufsichtsbeschwerde gegen den
Beschluss des Gemeinderates am 26.03.2014 Tagesordnungspunkt 2 „Voranschlag für
das Rechnungsjahr 2014 – Beschlussfassung“
Sehr
geehrte Damen und Herrn!
Der
Beschluss des Voranschlags 2014 ist meiner Meinung nach nicht rechtsgültig
zustande gekommen, weil wesentliche Voraussetzungen nach TGO 2001 § 93 und TGO
§ 60 nicht erfüllt wurden.
Der
Voranschlagsentwurf 2014 wurde an der Gemeindetafel wie folgt angeschlagen:
„Der Jahresvoranschlag 2014 für die
Gemeinde Birgitz liegt ab 12.03.2014 zwei Wochen hindurch zur öffentlichen
Einsichtnahme im Gemeindeamt auf.
(TGO § 93 – 2001 )
Jeder Gemeindebewohner hat das Recht,
innerhalb der Auflagefrist und zu den Amtsstunden in den Haushaltsplan Einsicht
zu nehmen.
(§ 60 Tiroler Gemeindeordnung )
Angeschlagen am 06.03.2014“
Dagegen
habe ich folgenden schriftlichen Einwand lt. TGO 2001 erhoben:
„Zum Voranschlagsentwurf 2014 Version
vom 24.03.2014 erhalten per Post am 25.03.2014 möchte ich folgende schriftliche
Einwände vorbringen:
·
Der Voranschlagsentwurf kann
nicht vom 12.03.2014 bis 26.03.2014 im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht
aufgelegen sein, weil er laut Datum erst am 25.03.2014 erstellt wurde. Ich selbst wollte am Freitag den 21.03.2014
Einsicht nehmen. Im Gemeindeamt lag zu diesem Zeitpunkt kein Voranschlag zur
Einsichtnahme auf. Der entsprechende Text auf Seite 1 ist daher zu
korrigieren“
Die Gemeinderatsparteien haben den
Voranschlagsentwurf 2014 ebenfalls erst am 25.03.2014 ( einen Tag vor der
Gemeinderatssitzung ) erhalten. Dies wurde bei der Gemeinderatssitzung von
einigen Gemeinderäten kritisiert vom Bürgermeister aber ignoriert.
Für mich ergeben sich daher folgende
Verdachtsmomente :
·
Die
Kundmachung an der Gemeindetafel, obwohl kein Voranschlagsentwurf im
Gemeindeamt zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt, ergibt für mich den
Verdacht auf Dokumentfälschung und verstößt eindeutig gegen die TGO § 93 und §
60.
·
Die
Festschreibung dieser Kundmachungsdaten im Voranschlag 2014 auf Seite 1 ergibt
für mich auch den Verdacht auf Dokumentfälschung.
·
Die
Übermittlung des Voranschlagsentwurfes an die Gemeinderatsparteien erst einen
Tag vor der Gemeinderatssitzung verstößt auch gegen die TGO 2001 § 93.
Durch
diese Vorgangsweise des Bürgermeisters, wahr die Informationsmöglichkeit der
Gemeindebewohner und der Gemeinderäte in der gesetzlich festgelegten Form nicht
möglich.
Ich
ersuche sie daher den Gemeinderatsbeschluss aufzuheben, und dafür sorge zu
tragen dass auch in Birgitz die Bestimmungen der TGO 2001 eingehalten werden.
Mein Antwortmail auf die Aufsichtsbeschwerdeantwort:
vielen Dank für ihre rasche Bearbeitung.
Leider habe ich vom Gemeindeamt noch keine Ausfertigung des Voranschlages 2014 wie in der TGO § 93 Absatz 5 vorgesehen erhalten.
Ich kann daher auch nicht überprüfen ob die Aushangszeiten auf Seite 1 berichtigt wurden.
In meinem Voranschlagsentwurf vom 24.03.2014 / 20:35:31 steht auf Seite 1, " Der Voranschlagsentwurf für das Haushaltsjahr 2014 wurde in der Zeit vom 12.03.2014 bis 26.03.2014 im Gemeindeamt zur öffentlichen Einsicht aufgelegt", und das ist falsch.
Ich war in dieser Zeit selbst am Gemeindeamt, wo kein Voranschlagsentwurf zur Einsicht auf lag.
Sie haben sicher den Voranschlag 2014 erhalten, welche Aushangszeiten stehen bei Ihnen auf Seite 1?
Wenn der Bürgermeister gegen den Bestimmungen der TGO den Voranschlagsentwurf zweimal Kund macht, dann sollte er diese zweite Kundmachung auch einhalten, und den
Gemeindebürgern die Möglichkeit der Einsichtnahme gewährleisten.
Der Voranschlagsentwurf wurde am 5.2.2014 nicht wegen Änderungswünsche des Gemeinderates nicht beschlossen, sondern der Bürgermeister hat den Tagesordnungspunkt, vor Beginn der Budgetdebatte abgesetzt, weil die zuvor behandelten Voranschläge von Volksschule und Feuerwehr Fehlerhaft in den Voranschlagsentwurf 2014 übertragen waren.
M.f.G
Herbert Jordan
Darauf erhielt ich folgende Antwort: