Sonntag, 18. August 2013

Unerlaubte Wahlwerbung



Hallo Leute

Bekanntlich hat ja auch der Bürgermeister von Birgitz in Form einer „ AMTLICHEN MITTEILUNG“  Werbung für die Beibehaltung der Wehrpflicht gemacht.

Daraufhin habe ich am 24.01.2013 eine Sachverhaltsdarstellung  bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingebracht.
Inhalt: „ Verdacht des Amtsmissbrauchs, Missbräuchliche Verwendung von Steuergeldern für Parteiwerbung, Unerlaubte Verwendung des Gemeindewappens“

"Die Grünen" haben ebenfalls eine Sammelklage eingebracht.

Nun hat der VfGH darüber entschieden und wie ich dem Merkblatt für die Gemeinden Tirols Ausgabe August 2013 entnehme werden alle meine geäußerten Verdachtsmomente bestätigt.

Über den weiteren Verlauf in dieser Angelegenheit werde ich berichten.
Der Abgeordnete Pilz hat ja alle betroffenen Bürgermeister nach diesen VfGH Urteil zum Rücktritt aufgefordert.


Auszug aus dem
MERKBLATT FÜR DIE GEMEINDEN TIROLS     August 2013

) Nationalratswahl 2013:
Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Wahl des Nationalrates wird daher – insbesondere auch im Hinblick auf allfällige strafrechtliche Konsequenzen  nochmals eindringlich auf Folgendes hingewiesen :Die Gemeinde ist aus der Wahlwerbung herauszuhalten. Es ist nicht zulässig, Wahlwerbung mit dem Briefkopf der Gemeinde, mit dem Gemeindewappen oder der Aufschrift „Gemeinde ......“ usw., zu betreiben bzw. die Gemeinde durch die Herstellung und die Versendung von für die Wahlwerbung bestimmten Schriftstücken im und durch das Gemeindeamt zu belasten .Es ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters, zu ihrer politischen Gesinnung zu stehen und ihrer politischen Gesinnung nahestehende Wahlwerber zum Gemeinderat, zum Bürgermeister, zum Landtag, zum Nationalrat, zum Bundespräsidenten oder zum europäischen Parlament nach Kräften zu unterstützen. Aller-dings ist diese persönliche Unterstützung dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass ein persönlicher Briefkopfverwendet wird. Gegen die Verwendung der auf die Person zutreffende Funktionsbezeichnung „Bürgermeisterin“ oder „Bürgermeister“ ist nichts einzuwenden; eben-so ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Wahlwerbung mit sachlicher Information, wie Hinweisen auf Ort und Zeit der Stimmabgabe usw., verbunden wird. Diese „Werbung“ muss jedoch eindeutig als persönliches Anliegen und persönliche Botschafterkennbar sein. Jeder irreführende Bezug zur Gemeinde sowie jede Belastung der Gemeinde durch die Herstellung und die Versendung von für die Wahlwerbung bestimmten Schriftstücken im und durch das Gemeindeamt sind daher zu unterlassen. Nach der Judikatur des  VfGH  wäre ein Schreiben mitfolgenden Merkmalen als unzulässige Einflussnahme zu werten:
• Briefkopf mit Aufdruck „Gemeinde ...“
• Verwendung des Gemeindewappens und/oder des Gemeindesiegels
• Fertigung: „Für die Gemeinde .. „ oder „Ihr/euer Bürgermeister“
• Kennzeichnung als „amtliche Mitteilung“
• Das Schreiben enthält nicht bloß eine Information über Wahltag, Wahlzeit ..., sondern auch subjektiv wertende Äußerungen in eine bestimmte Richtung. Bei Vorliegen dieser Merkmale – es genügen auch einzelne davon  geht der VfGH von einer unzulässigen Einflussnahme auf das Wahlverfahren aus, welche zu einer Aufhebung des Wahlverfahrens führen kann.



M.f.G
Herbert Jordan

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