Hallo Leute
Bekanntlich hat ja auch der Bürgermeister von
Birgitz in Form einer „ AMTLICHEN MITTEILUNG“
Werbung für die Beibehaltung der Wehrpflicht gemacht.
Daraufhin habe ich am 24.01.2013 eine
Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck
eingebracht.
Inhalt: „
Verdacht des Amtsmissbrauchs, Missbräuchliche Verwendung von Steuergeldern für
Parteiwerbung, Unerlaubte Verwendung des Gemeindewappens“
"Die Grünen" haben ebenfalls eine Sammelklage
eingebracht.
Nun hat der VfGH darüber entschieden und wie
ich dem Merkblatt für die Gemeinden Tirols Ausgabe August 2013 entnehme werden
alle meine geäußerten Verdachtsmomente bestätigt.
Über den weiteren Verlauf in dieser
Angelegenheit werde ich berichten.
Der Abgeordnete Pilz hat ja alle betroffenen
Bürgermeister nach diesen VfGH Urteil zum Rücktritt aufgefordert.
Auszug aus dem
MERKBLATT FÜR DIE GEMEINDEN TIROLS August 2013
) Nationalratswahl 2013:
Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Wahl des
Nationalrates wird daher – insbesondere auch im Hinblick auf allfällige
strafrechtliche Konsequenzen nochmals
eindringlich auf Folgendes hingewiesen :Die Gemeinde ist aus der Wahlwerbung
herauszuhalten. Es ist nicht zulässig, Wahlwerbung mit dem Briefkopf der
Gemeinde, mit dem Gemeindewappen oder der Aufschrift „Gemeinde ......“ usw., zu
betreiben bzw. die Gemeinde durch die Herstellung und die Versendung von für
die Wahlwerbung bestimmten Schriftstücken im und durch das Gemeindeamt zu
belasten .Es ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht einer
Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters, zu ihrer politischen Gesinnung zu
stehen und ihrer politischen Gesinnung nahestehende Wahlwerber zum Gemeinderat,
zum Bürgermeister, zum Landtag, zum Nationalrat, zum Bundespräsidenten oder zum
europäischen Parlament nach Kräften zu unterstützen. Aller-dings ist diese
persönliche Unterstützung dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass ein
persönlicher Briefkopfverwendet wird. Gegen die Verwendung der auf die Person
zutreffende Funktionsbezeichnung „Bürgermeisterin“ oder „Bürgermeister“ ist
nichts einzuwenden; eben-so ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Wahlwerbung
mit sachlicher Information, wie Hinweisen auf Ort und Zeit der Stimmabgabe
usw., verbunden wird. Diese „Werbung“ muss jedoch eindeutig als persönliches
Anliegen und persönliche Botschafterkennbar sein. Jeder irreführende Bezug zur Gemeinde sowie jede Belastung der Gemeinde
durch die Herstellung und die Versendung von für die Wahlwerbung bestimmten
Schriftstücken im und durch das Gemeindeamt sind daher zu unterlassen. Nach
der Judikatur des VfGH wäre ein Schreiben mitfolgenden Merkmalen als
unzulässige Einflussnahme zu werten:
• Briefkopf mit Aufdruck
„Gemeinde ...“
• Verwendung des Gemeindewappens
und/oder des Gemeindesiegels
• Fertigung: „Für die Gemeinde ..
„ oder „Ihr/euer Bürgermeister“
• Kennzeichnung als „amtliche
Mitteilung“
• Das Schreiben enthält nicht
bloß eine Information über Wahltag, Wahlzeit ..., sondern auch subjektiv wertende
Äußerungen in eine bestimmte Richtung. Bei Vorliegen dieser Merkmale – es
genügen auch einzelne davon geht der
VfGH von einer unzulässigen Einflussnahme auf das Wahlverfahren aus, welche zu einer
Aufhebung des Wahlverfahrens führen kann.
M.f.G
Herbert Jordan
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