Sonntag, 25. August 2013

Aufsichtsbeschwerde 09.08.2013

Hallo Leute
die Vorgangsweise des Bürgermeisters bei der letzten Gemeinderatssitzung haben mich bewogen wieder einmal eine Aufsichtsbeschwerde einzubringen.





Gemeindeamt Birgitz

Dorfplatz 1

6092 Birgitz

                                                                                                                      Birgitz, 09.08.2013



Betreff: Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss zum Tagesordnungspunkt 3. Beseitigungsauftrag wegen nicht genehmigter Bauführung auf Gst 846, 847 und 848 ( Jordan Alfred ) – neuerliche Beschlussfassung durch den Gemeinderat – (geschlossener Sitzungspunkt ) am 07.08.2013.



Sehr geehrte Damen und Herrn



Ich ersuche um Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Gemeinderatsbeschlusses.

Begründung:

1; Über diese Sache wurde schon bei der Gemeinderatssitzung am 3.7.2013 unter Tagesordnungspunkt 9.  Vorstellungsentscheidung des Landes – Beseitigungsauftrag wegen nicht genehmigter Bauführung auf Gst 846, 847 und 848 ( Jordan Alfred ) – Beschlussfassung durch den Gemeinderat –(geschlossener Sitzungspunkt ) abgestimmt.



Der Abbruchbescheid wurde vom Gemeinderat bei dieser Sitzung aufgehoben.



2; Dieser Gemeinderatsbeschluss ist in der Sitzung am 7.8.2013 nicht aufgehoben worden



3; Eine Einsicht in die Verhandlungsunterlagen zur Sitzung am 7.8.2013 ist den Gemeinderäten verweigert worden, was auch bei der Sitzung als Mangel aufgezeigt wurde.

Die Gemeinderäte mussten also, ohne Kenntnis der Sachlage, unter Druck des Bürgermeisters abstimmen.



4; Den Gemeinderäten wurde bei dieser Sitzung vom Bürgermeister mit dem Staatsanwalt gedroht, wenn Sie nicht wie vom Bürgermeister gewünscht, abstimmen.



5; Der Bürgermeister hätte sich in dieser Sache für Befangen erklären müssen, den Vorsitz an den Vizebürgermeister abgeben, und den Verhandlungssaal wegen des geschlossenen Sitzungspunktes verlassen müssen.

Verhandlungsgegenstand war die Berufung von Hr. Alfred Jordan gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 24.01.2013, Zl. 131-9/2012. ( Wenn über eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters, der Gemeindevorstand als zuständige Oberbehörde, entscheidet ist der Bürgermeister ja auch befangen )

Der Bescheid des Gemeindevorstandes wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung mit der Geschäftszahl RoBau-8-1/399/6-2012 wegen Unzuständigkeit aufgehoben, daher ist die Berufungsentscheidung  gegen den Bescheid des Bürgermeisters auf den Gemeinderat übergegangen.



Ich als befangener Gemeinderat habe an den Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen und den Sitzungssaal wegen des geschlossenen Sitzungspunkts verlassen.



M.f.G                                                                                          Herbert Jordan

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