die Vorgangsweise des Bürgermeisters bei der letzten Gemeinderatssitzung haben mich bewogen wieder einmal eine Aufsichtsbeschwerde einzubringen.
Gemeindeamt Birgitz
Dorfplatz 1
6092 Birgitz
Birgitz,
09.08.2013
Betreff: Aufsichtsbeschwerde gegen den
Gemeinderatsbeschluss zum Tagesordnungspunkt 3. Beseitigungsauftrag wegen nicht
genehmigter Bauführung auf Gst 846, 847 und 848 ( Jordan Alfred ) – neuerliche
Beschlussfassung durch den Gemeinderat – (geschlossener Sitzungspunkt ) am
07.08.2013.
Sehr geehrte Damen und Herrn
Ich ersuche um Überprüfung der Rechtmäßigkeit
dieses Gemeinderatsbeschlusses.
Begründung:
1; Über diese Sache wurde schon bei der
Gemeinderatssitzung am 3.7.2013 unter Tagesordnungspunkt 9. Vorstellungsentscheidung des Landes –
Beseitigungsauftrag wegen nicht genehmigter Bauführung auf Gst 846, 847 und 848
( Jordan Alfred ) – Beschlussfassung durch den Gemeinderat –(geschlossener
Sitzungspunkt ) abgestimmt.
Der Abbruchbescheid wurde vom Gemeinderat bei
dieser Sitzung aufgehoben.
2; Dieser Gemeinderatsbeschluss ist in der
Sitzung am 7.8.2013 nicht aufgehoben worden
3; Eine Einsicht in die Verhandlungsunterlagen
zur Sitzung am 7.8.2013 ist den Gemeinderäten verweigert worden, was auch bei
der Sitzung als Mangel aufgezeigt wurde.
Die Gemeinderäte mussten also, ohne Kenntnis
der Sachlage, unter Druck des Bürgermeisters abstimmen.
4; Den Gemeinderäten wurde bei dieser Sitzung
vom Bürgermeister mit dem Staatsanwalt gedroht, wenn Sie nicht wie vom
Bürgermeister gewünscht, abstimmen.
5; Der Bürgermeister hätte sich in dieser
Sache für Befangen erklären müssen, den Vorsitz an den Vizebürgermeister
abgeben, und den Verhandlungssaal wegen des geschlossenen Sitzungspunktes
verlassen müssen.
Verhandlungsgegenstand war die Berufung von
Hr. Alfred Jordan gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 24.01.2013, Zl.
131-9/2012. ( Wenn über eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters,
der Gemeindevorstand als zuständige Oberbehörde, entscheidet ist der
Bürgermeister ja auch befangen )
Der Bescheid des Gemeindevorstandes wurde vom
Amt der Tiroler Landesregierung mit der Geschäftszahl RoBau-8-1/399/6-2012
wegen Unzuständigkeit aufgehoben, daher ist die Berufungsentscheidung gegen den Bescheid des Bürgermeisters auf den
Gemeinderat übergegangen.
Ich als befangener Gemeinderat habe an den
Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen und den Sitzungssaal wegen des
geschlossenen Sitzungspunkts verlassen.
M.f.G
Herbert Jordan