Sonntag, 28. Juli 2013

Strassenmarkierungen



Hallo Leute
Diese Woche kann ich endlich mal, zumindest teilweise, etwas positives aus der Gemeinde berichten.
Es waren diese Woche die Straßen Markierer unterwegs und haben fleißig gemalt.
Auf  meine Initiative hin wurde ja der Voranschlagsposten „ Bodenmarkierungen“ von € 100,-,wie vom Bgm vorgeschlagen, auf € 3.300,- für das Jahr 2013 erhöht.
Ich finde die „richtige Bodenmarkierung“ als kostengünstige Variante um die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen.

Die Ordnungslinie bei der Kreuzung Moosanger ist bis zur Gehsteigkante vorgezogen und dürfte so ihre Funktion erfüllen.

Aber leider ist die Haltelinie bei der Kreuzung Dorfplatz – Schulgasse viel zu weit hinten platziert. Wenn ich vor dieser Haltelinie stehen bleib habe ich in beide Richtungen keine Sicht auf den Querverkehr. Rechts parkendes Auto, links das alte Feuerwehrhaus.
 Warum hat man diese Haltelinie nicht bis zur Verlängerung der Gehsteigkante vor dem alten Feuerwehrhaus vorgezogen wie es laut Gesetz ja möglich währe?






Auszug aus BGBl Nr. 848/1995

„3. ABSCHNITT Quermarkierungen Haltelinien § 14. ( 1 ) Haltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von mindestens 50 cm haben. (2) Haltelinien sind nur auf dem Teil der Fahrbahn anzubringen, für den die Haltelinie maßgebend ist. Haltelinien vor geregelten Kreuzungen sind an jener Stelle anzubringen, an der Fahrzeuglenker bei einem Arm- oder Lichtzeichen, das als Zeichen für „Halt" gilt (§§ 37 und 38 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle), nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten anzuhalten haben. Haltelinien vor Kreuzungen, an denen das Zeichen „Halt" (§ 52 Z 24 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle) angebracht ist, sind an jener Stelle anzubringen, von der aus die erforderlichen Sichtweiten gegeben sind. Die Sichtweite ist nach den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnissen zu bestimmen und hat auf Freilandstraßen in der Regel nach rechts 120 m und nach links 80 m zu betragen. (3) Haltelinien sind, sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen. (4) Wenn es die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsverhältnisse erfordern, kann die Haltelinie in Ortsgebieten in Verlängerung der Gehsteigkante angebracht werden, sofern die Verkehrssicherheit sowie insbesondere die Sicherheit der Fußgänger dadurch nicht beeinträchtigt wird. Ordnungslinien § 15. (1) Ordnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches hat 60 cm, die Länge der Unterbrechung 30 cm zu betragen. (2) Ordnungslinien sind, sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn anzubringen. Sie können vor Kreuzungen, an denen das Zeichen „Vorrang geben" (§ 52 Z 23 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle) angebracht ist, verwendet werden“



M.f.G
Herbert Jordan

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