Hallo Leute
Eigentlich sollte heute die Tagesordnung der konstituierenden
Gemeinderatssitzung in der KW 11
vorliegen.
Leider
nein, weil alle Mandatare der „Bürgermeisterliste (Miteinander für Birgitz)“ in
der KW 11 verhindert sind.
Verwunderlich ist dies, weil der Termin KW11 seit
Ausschreibung der Gemeinderatswahlen (elektronische Kundmachung im
Landesgesetzblatt) am 25. November 2015 bekannt ist.
Auszug aus der Wahlausschreibung „Termine“ 2016:
„§
75 Abs. 1 Konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderats, in der
dritten Woche nach dem Wahltag (in der Woche nach Sonntag 13. März 2016)“
Für die Konstituierende Sitzung wurde nun Mittwoch der
23.03.2016 avisiert.
Auszug aus dem Merkblatt für Gemeinden März 2016
„Amtsübergabe:
Nach §
27 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001,LGBl. Nr. 36 (TGO), beträgt die Funktionsperiode
des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters sechs
Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates
und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten
Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Danach bleiben
der bisherige Gemeinderat, Gemeindevorstand und Bürgermeister bis zur
konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates im Amt. Dies gilt auch
für die vom
bisherigen
Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse. In der Praxis werden sich Entscheidungen
der im Amt befindlichen Funktionäre und Mandatare zwischen Wahl und
konstituierender
Sitzung
aber auf laufende Geschäfte und unaufschiebbare Angelegenheiten beschränken.
Konstituierende
Sitzung des neu gewählten Gemeinderates:
Nach §
75 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88 (TGWO 1994), hat
der neu gewählte Bürgermeister die neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates
in der dritten Woche nach dem Wahltag, bei einer engeren Wahl des
Bürgermeisters binnen einer Woche nach der engeren Wahl zur konstituierenden
Sitzung des neu gewählten Gemeinderates und zur Wahl des Gemeindevorstandes
,einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung des
Gemeinderates
führt der neu gewählte Bürgermeister von Anfang an den Vorsitz. Ist der
Bürgermeister erst in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates zu wählen
(vgl.
die in den §§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4 und 71 Abs. 5 TGWO 1994 aufgezählten Fälle),
so obliegt die Einberufung und Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten der
neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates. In der konstituierenden Sitzung können
nach § 75
Abs. 2
TGWO 1994 Entscheidungen nur dann getroffen werden, wenn wenigstens drei
Viertel der Mitglieder des Gemeinderates erschienen sind. Ist dies
nicht der Fall, so
ist der
Gemeinderat neuerlich binnen zwei Wochen zur konstituierenden Sitzung
einzuberufen; in dieser Sitzung ist der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die
Anzahl der anwesenden
Gemeinderatsmitglieder
beschlussfähig. Ist ein neu gewähltes Mitglied des Gemeinderates bei der
konstituierenden Sitzung verhindert, so ist das erste Ersatzmitglied
der
betreffenden Gemeinderatspartei zu laden und bei der Sitzung anzugeloben.
Am
Beginn der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Gemeinderates das
Gelöbnis zu leisten (siehe dazu im Einzelnen § 28 TGO).
Sodann
hat der Gemeinderat
• in
Gemeinden mit mehr als 1.000 und höchstens 5.000
Einwohnern
zu bestimmen, ob ein zweiter Bürgermeister- Stellvertreter vorzusehen
ist; diese Entscheidung ist mit einfacher Mehrheit zu treffen und bindet
für die gesamte folgende sechsjährige Funktionsperiode
• die Anzahl
der weiteren stimmberechtigten Mitglieder
des
Gemeindevorstandes festzusetzen; diese Entscheidung
ist mit einfacher Mehrheit zu treffen und
bindet
für die gesamte folgende sechsjährige Funktionsperiode
• zu
bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder
des
Gemeindevorstandes im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten
sind
• zu
ermitteln, wie viele Stellen des Gemeindevorstandes auf die einzelnen
Gemeinderatsparteien entfallen
• die Wahl
des Bürgermeisters durchzuführen, wenn dieser vom Gemeinderat aus dessen
Mitte zu wählen ist
• die Wahl
des Bürgermeister-Stellvertreters (der Bürgermeister-Stellvertreter) durchzuführen
• die Wahl
der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes durchzuführen
und
• die Wahl
der Ersatzmitglieder der stimmberechtigten Mitglieder des
Gemeindevorstandes vorzunehmen (zur Tagesordnung der konstituierenden Sitzung
siehe § 76 TGO).
Zusammensetzung des
Gemeindevorstandes:
Der
Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem oder zwei Bürgermeister-Stellvertretern
und aus einem oder mehreren weiteren stimmberechtigten Mitgliedern.
In Gemeinden mit höchstens 1.000 Einwohnern ist ein, in Gemeinden mit mehr als
5.000 Einwohnern
sind
zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. In Gemeinden mit mehr als 1.000
und höchstens 5.000 Einwohnern kann ein zweiter Bürgermeister-Stellvertreter
gewählt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Gemeindevorstandes
erforderlich ist. Maßgeblich für die Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten
Volkszählung im Jahr 2011 (vgl. die Kundmachung BGBl. II Nr. 181/2013). Ein
zweiter Bürgermeister-Stellvertreter hat wie der erste
Bürgermeister-Stellvertreter einen gesetzlichen Anspruch auf einen Bezug,
sodass die Erforderlichkeit eines zweiten Bürgermeister-Stellvertreters nicht
zuletzt aus Gründen der Sparsamkeit reiflich zu überlegen sein wird.
Die
Zahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes darf
nicht mehr als ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates betragen, wobei das
Ergebnis der Division stets auf ganze Zahlen abzurunden ist. Zur Sicherstellung
der Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes auch in Fällen der entschuldigten
Abwesenheit und Befangenheit von Mitgliedern ist es empfehlenswert,
Ersatzmitglieder vorzusehen. Anders als beim Gemeinderat wird ein Ersatzmitglied
des Gemeindevorstandes immer für ein bestimmtes Mitglied bestellt,
welches es im Verhinderungsfall zu vertreten hat (z. B. für den Bürgermeister A
das Ersatzmitglied M, für den Bürgermeister- Stellvertreter B das
Ersatzmitglied N, für das weitere stimmberechtigte Mitglied C das Ersatzmitglied
O). Allen Ersatzmitgliedern kommen (nur) die Befugnisse eines weiteren
stimmberechtigten
Mitgliedes zu, sodass hinsichtlich der Vorsitzführung im Gemeindevorstand auch
im Vertretungsfall die allgemeine Vertretungsregelung des § 31 Abs. 3 TGO
maßgeblich ist (im Fall einer Verhinderung des Bürgermeisters A führt daher
nicht das Ersatzmitglied M, sondern der Bürgermeister-Stellvertreter B den
Vorsitz). Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer
Stärke
Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. Die verhältnismäßige Stärke ist
nach § 74 TGWO 1994 zu ermitteln“
MfG.
Herbert
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