Sonntag, 13. März 2016

Amtsübergabe in KW 11, leider nein ???




Hallo Leute

Eigentlich sollte heute die Tagesordnung der konstituierenden Gemeinderatssitzung  in der KW 11 vorliegen.

Leider nein, weil alle Mandatare der „Bürgermeisterliste (Miteinander für Birgitz)“ in der KW 11 verhindert sind.

Verwunderlich ist dies, weil der Termin KW11 seit Ausschreibung der Gemeinderatswahlen (elektronische Kundmachung im Landesgesetzblatt) am 25. November 2015 bekannt ist.

Auszug aus der Wahlausschreibung „Termine“ 2016:

„§ 75 Abs. 1 Konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderats, in der dritten Woche nach dem Wahltag (in der Woche nach Sonntag 13. März 2016)“

Für die Konstituierende Sitzung wurde nun Mittwoch der 23.03.2016 avisiert.

Auszug aus dem Merkblatt für Gemeinden März 2016

„Amtsübergabe:

Nach § 27 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001,LGBl. Nr. 36 (TGO), beträgt die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Danach bleiben der bisherige Gemeinderat, Gemeindevorstand und Bürgermeister bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates im Amt. Dies gilt auch für die vom
bisherigen Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse. In der Praxis werden sich Entscheidungen der im Amt befindlichen Funktionäre und Mandatare zwischen Wahl und konstituierender
Sitzung aber auf laufende Geschäfte und unaufschiebbare Angelegenheiten beschränken.

Konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates:

Nach § 75 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88 (TGWO 1994), hat der neu gewählte Bürgermeister die neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates in der dritten Woche nach dem Wahltag, bei einer engeren Wahl des Bürgermeisters binnen einer Woche nach der engeren Wahl zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates und zur Wahl des Gemeindevorstandes ,einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung des
Gemeinderates führt der neu gewählte Bürgermeister von Anfang an den Vorsitz. Ist der Bürgermeister erst in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates zu wählen
(vgl. die in den §§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4 und 71 Abs. 5 TGWO 1994 aufgezählten Fälle), so obliegt die Einberufung und Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten der neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates. In der konstituierenden Sitzung können nach § 75
Abs. 2 TGWO 1994 Entscheidungen nur dann getroffen werden, wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, so
ist der Gemeinderat neuerlich binnen zwei Wochen zur konstituierenden Sitzung einzuberufen; in dieser Sitzung ist der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Gemeinderatsmitglieder beschlussfähig. Ist ein neu gewähltes Mitglied des Gemeinderates bei der konstituierenden Sitzung verhindert, so ist das erste Ersatzmitglied
der betreffenden Gemeinderatspartei zu laden und bei der Sitzung anzugeloben.
Am Beginn der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Gemeinderates das Gelöbnis zu leisten (siehe dazu im Einzelnen § 28 TGO).
Sodann hat der Gemeinderat
• in Gemeinden mit mehr als 1.000 und höchstens 5.000
Einwohnern zu bestimmen, ob ein zweiter Bürgermeister- Stellvertreter vorzusehen ist; diese Entscheidung ist mit einfacher Mehrheit zu treffen und bindet für die gesamte folgende sechsjährige Funktionsperiode
• die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder
des Gemeindevorstandes festzusetzen; diese Entscheidung ist mit einfacher Mehrheit zu treffen und
bindet für die gesamte folgende sechsjährige Funktionsperiode
• zu bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder
des Gemeindevorstandes im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind
• zu ermitteln, wie viele Stellen des Gemeindevorstandes auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen
• die Wahl des Bürgermeisters durchzuführen, wenn dieser vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist
• die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters (der Bürgermeister-Stellvertreter) durchzuführen
• die Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes durchzuführen und
• die Wahl der Ersatzmitglieder der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes vorzunehmen (zur Tagesordnung der konstituierenden Sitzung siehe § 76 TGO).

Zusammensetzung des Gemeindevorstandes:

Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem oder zwei Bürgermeister-Stellvertretern und aus einem oder mehreren weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. In Gemeinden mit höchstens 1.000 Einwohnern ist ein, in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern
sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. In Gemeinden mit mehr als 1.000 und höchstens 5.000 Einwohnern kann ein zweiter Bürgermeister-Stellvertreter gewählt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Gemeindevorstandes erforderlich ist. Maßgeblich für die Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten Volkszählung im Jahr 2011 (vgl. die Kundmachung BGBl. II Nr. 181/2013). Ein zweiter Bürgermeister-Stellvertreter hat wie der erste Bürgermeister-Stellvertreter einen gesetzlichen Anspruch auf einen Bezug, sodass die Erforderlichkeit eines zweiten Bürgermeister-Stellvertreters nicht zuletzt aus Gründen der Sparsamkeit reiflich zu überlegen sein wird.
Die Zahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes darf nicht mehr als ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates betragen, wobei das Ergebnis der Division stets auf ganze Zahlen abzurunden ist. Zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes auch in Fällen der entschuldigten Abwesenheit und Befangenheit von Mitgliedern ist es empfehlenswert, Ersatzmitglieder vorzusehen. Anders als beim Gemeinderat wird ein Ersatzmitglied des Gemeindevorstandes immer für ein bestimmtes Mitglied bestellt, welches es im Verhinderungsfall zu vertreten hat (z. B. für den Bürgermeister A das Ersatzmitglied M, für den Bürgermeister- Stellvertreter B das Ersatzmitglied N, für das weitere stimmberechtigte Mitglied C das Ersatzmitglied O). Allen Ersatzmitgliedern kommen (nur) die Befugnisse eines weiteren
stimmberechtigten Mitgliedes zu, sodass hinsichtlich der Vorsitzführung im Gemeindevorstand auch im Vertretungsfall die allgemeine Vertretungsregelung des § 31 Abs. 3 TGO maßgeblich ist (im Fall einer Verhinderung des Bürgermeisters A führt daher nicht das Ersatzmitglied M, sondern der Bürgermeister-Stellvertreter B den Vorsitz). Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer
Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. Die verhältnismäßige Stärke ist nach § 74 TGWO 1994 zu ermitteln“

MfG.
Herbert

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