Hallo
Leute
Bei
dieser Gemeinderatssitzung wurde mir wieder einmal von allen Fraktionen
deutlich gezeigt, dass ich nur als
Störenfried im sonst so idyllischen Gemeinderat von Birgitz wahrgenommen
werde.
Statt
die Missstände die ich im Überprüfungsbericht, als erster Rechnungsprüfer der
Gemeindegutagrargemeinschaft Birgitz, aufgezeigt habe beim Substanzverwalter zu
hinterfragen, wurde mir durch die Blume zu verstehen gegeben:
Hättest
niet so genau hingeschaut, dann hättest a nix gefunden
Währen
einer solchen Sitzung und auch danach frage ich mich schon, warum ich mir das
überhaupt antue????
Es waren
11 Gemeinderäte anwesend.
Punkt 1 Behandlung der eingelangten
Stellungnahme zu den Bebauungsplänen GP 89/2 und 89/4 (zur Gänze), Kreuzfeld
/Horicon GmbH sowie GP 803 und .106 (zur Gänze), Dorfstraße / Moser -
Beschlussfassung
Ich habe bei beiden Bebauungsplänen Einspruch erhoben. Beides mal wegen
der Baudichte die im Wiederspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept steht.
Betreff:
Einspruch gegen den Bebauungsplan im Bereich
der Grundparzellen 803 und.106, KG Birgitz (zur Gänze) vom 04.11.2015 wegen
Widerspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept.
Bei der Gemeinderatssitzung am 04.11.2015
wurde der Bebauungsplan für die Grundstücke 803 und .106 KG Birgitz mit einer
maximalen Baumassendichte von 2,20 beschlossen.
Diese Baumassendichte (2,20) wiederspricht den
Festlegungen im örtlichen Raumordnungskonzept vom 18.11.2004.
Der Bereich Landstraße (GP. 803 und .106) ist
mit dem Stempel Z1 / M1 / D1
gekennzeichnet.
Die Dichtezonen sind im örtlichen
Raumordnungskonzept wie folgt beschrieben:
D1:
Dichtezone 1 überwiegend allseits freistehende Objekte
D2: Dichtezone 2 überwiegend verdichtete
Bauweise
D3: überwiegend mehrgeschossige Objekte,
dörfliche Zentrumsverbauung
Welche Baumassendichte, für die einzelnen
Dichtezonen zulässig sind, konnte mir auch das Gemeindeamt Birgitz nicht
mitteilen.
Im aktuellen örtlichen Raumordnungskonzept der
Gemeinde Axams sind folgende Werte angegeben:
D0: Baumassendichte maximal 1,3,
D1: Baumassendichte
maximal 1,5,
D2: Baumassendichte maximal 1,8,
D3 Baumassendichte maximal 2,1
D4: ohne Begrenzung der maximalen
Baumassendichte
Wenn in der Nachbargemeinde erst in der
höchsten Dichtezone eine Baumassendichte von 2,2 möglich ist, glaube ich nicht,
dass in Birgitz diese Baumassendichte in der niedersten Dichtezone 1 erlaubt
ist.
Auszug aus der Homepage der Tiroler
Landesregierung zum Thema Raumordnung:
Örtliches
Raumordnungskonzept
Das Örtliche Raumordnungskonzept (ÖRK) ist die
Tiroler Variante eines Ortsentwicklungskonzeptes, wie es in allen
österreichischen Bundesländern als grundlegendes Planungsinstrument in der
örtlichen Raumordnung vorgesehen ist. Jede Gemeinde verfügt mit dem ÖRK über
eine umfassende und strategische Richtlinie für die gesamthafte räumliche
Entwicklung des Gemeindegebietes, in der Regel ausgelegt auf einen
Planungszeitraum von 10 Jahren. Das ÖRK besteht zum einen aus textlichen
Festlegungen (Leitbilder zur räumlichen Entwicklung, geplante
Infrastrukturmaßnahmen etc.), zum anderen aus einer Plandarstellung
(insbesondere planliche Festlegungen betreffend die Abgrenzung des Baugebietes
sowie der von Bebauung freizuhaltenden Flächen). Das ÖRK hat den
Rechtscharakter einer Verordnung des Gemeinderates und muss von der Landesregierung
aufsichtsbehördlich genehmigt werden. Keiner
der nachfolgenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne darf im Widerspruch zum
ÖRK stehen. Änderungen des ÖRK während des Planungszeitraums sind nur sehr
eingeschränkt, im wesentlichen nur bei wichtigem öffentlichen Interesse,
möglich.
Der erlassene
Bebauungsplan mit einer maximalen Baumassendichte von 2,2 steht im Widerspruch
zur Festlegung im ÖRK.
M.f.G
Herbert Jordan
Ich erklärt noch einmal den Wiederspruch
der erlassenen Baudichte zum örtlichen Raumordnungskonzept und regte an
beim neuen örtlichen Raumordnungskonzept die Baudichten genauer zu definieren.
Vizebürgermeister Haid konnte dem nicht zustimmen: “Genauere Definition ist Einschränkung des Spielraums des Gemeinderates“
In der Stellungnahme des Raumplaners wurde die Baudichte als verträglich
bezeichnet und mit dem Inhalt der RO-Info Spezial September 2009 begründet.
Abstimmung Kreuzfeld 9 Ja 2 Enthaltungen
Abstimmung Moser 9 Ja 2 Enthaltungen
Vizebürgermeister Haid hat sich nicht nur als selbst Betroffener (Moser)
nicht für befangen erklärt, sondern bei den Abstimmungen offensichtlich etwas
verwechselt.
Bei Kreuzfeld hat er sich Enthalten, beim Moser wo er ja der direkt
Betroffene ist, hat er mit Ja gestimmt.
Ich nehme an das war nicht Absicht sondern nur ein Versehen.
Punkt 2 Stimpfl Baumanagement GmbH –
Auftragserweiterung für die Holzbau Haid GmbH - Beschlussfassung
.Das
Projekt ist noch gar nicht richtig angelaufen schon kommen die ersten
Preiserhöhungen.
Die Entsorgung
des Kopfsteinpflasters wurde in der
Ausschreibung vergessen????
215
Tonnen Mehrkosten von € 5.375,00 Netto
Rollierung
wurde auch mehr gebraucht 43m² (kein Schreibfehler) € 645,00 Netto
Meine
obligatorische Frage nach der Bedeckung beantwortete der Bürgermeister diesmal „Bedeckung ist derzeit gegeben, das
Gesamtprojekt natürlich nicht???“
Da
konnte ich nicht zustimmen
Abstimmung
9 Ja 2 Enthaltungen
Punkt 3 Gemeindegutsagrargemeinschaft
Birgitz:
a) Jahresrechnung
2014 Überprüfungsprotokoll des Rechnungsprüfers – Berichterstattung
b) Aktenvermerk
der Agrarbehörde vom 17.09.2015 – Kenntnisnahme durch den Gemeinderat
c) Rechnungsabschluss
2014 – Beschlussfassung durch den Gemeinderat
d) Voranschlag
2015 – Beschlussfassung durch den Gemeinderat
Für
die Gemeindegutsagrargemeinschaft Birgitz wurde ich vom Gemeinderat zum ersten
Rechnungsprüfer bestellt. Substanzverwalter ist Bgm. Oberdanner, erster
Substanzverwalterstellvertreter ist Bernhard Stiebernitz und zweiter
Substanzverwalterstellvertreter ist Vbgm. Heinz Haid.
Vorgeschichte:
Am
03.07.2015 erhielt ich die Info, die Unterlagen seien Vollständig. Dem ging eine
monatelange Diskussion zwischen mir den Substanzverwalter und Steuerberater
voraus, ob die immer wieder vorgelegten Unterlagen den Vorgaben der
Agrarbehörde entsprechen und in der vorgelegten Form überhaupt prüfbar sind.
Am
14.07.2015 wurden mir auf mein Anfragen hin, die Verträge und
Versicherungspolicen vorgelegt.
Das
erste Überprüfungsprotokoll des Rechnungsabschluss 2014 und Voranschlag 2015
habe ich am 24.Juli 2014 im Gemeindeamt abgegeben.
Der
SV hat das Überprüfungsprotokoll nicht wie im TFLG vorgesehen dem Gemeinderat
zur Behandlung vorgelegt, sondern direkt der Agrarbehörde übermittelt.
Die Agrarbehörde hat, wegen der aufgezeigten Mängel einen Besprechungstermin angesetzt um die Unklarheiten zu beseitigten. (Termin 16.09.2015)
Zu dieser Besprechung sollte der SV, im Auftrag der Agrarbehörde den ersten Rechnungsprüfer und die beiden Substanzverwalterstellvertreter einladen. Einladung erfolgte keine. Ich habe durch Zufall von der Agrarbehörde von diesem Besprechungstermin erfahren.
Im Verlauf dieser Besprechung, wurde mir bekannt, dass der SV schon am 11.05.2015 einen von ihm unterschriebenen und mit Gemeindestempel versehenen RA und VA an die Agrarbehörde übermittelt hat. Dieser RA und VA ist nicht ident mit dem, der mir am 02.06.2015 zur Prüfung vorgelegt wurde.
Die Agrarbehörde hat, wegen der aufgezeigten Mängel einen Besprechungstermin angesetzt um die Unklarheiten zu beseitigten. (Termin 16.09.2015)
Zu dieser Besprechung sollte der SV, im Auftrag der Agrarbehörde den ersten Rechnungsprüfer und die beiden Substanzverwalterstellvertreter einladen. Einladung erfolgte keine. Ich habe durch Zufall von der Agrarbehörde von diesem Besprechungstermin erfahren.
Im Verlauf dieser Besprechung, wurde mir bekannt, dass der SV schon am 11.05.2015 einen von ihm unterschriebenen und mit Gemeindestempel versehenen RA und VA an die Agrarbehörde übermittelt hat. Dieser RA und VA ist nicht ident mit dem, der mir am 02.06.2015 zur Prüfung vorgelegt wurde.
Am Freitag den11.12.2015
erhielt ich die Info:
In der Anlage übermittle ich
dir eine Neufassung der Jahresrechnung des GG-AG
Als
weitere Info war die Positionsänderung am Sachkonto 23 Endstand € 2.305.50 (Forderung
der Gemeindegutsagrargemeinschaft Birgitz gegenüber der Gemeinde Birgitz)
angeführt. Der Aktenvermerk der Agrarbehörde
zur Besprechung am 16.09.2015 war nicht dabei.
Nach
Rücksprache mit der Agrarbehörde habe ich mich entschlossen, trotz der kurzen
Zeitspanne, die Überprüfung neuerlich durchzuführen und den Überprüfungsbericht
bei der Gemeinderatssitzung am 16.12.2015 vorzulegen.
Auszug
aus dem Aktenvermerk der Agrarbehörde:
„Ad 12 Verbuchung Anwaltskosten in
Höhe von € 2.766,60 der Gemeinde Birgitz im Substanzkonto der
Gemeindegutsagrargemeinschaft:
Dem Substanzverwalter wird mitgeteilt,
dass hier die Gemeindegutsagrargemeinschaft eine Rechnung der Gemeinde Birgitz
beglichen habe. Der Substanzverwalter sah dies als eine Entnahme der Gemeinde
aus der Substanz. Zur Richtigstellung dieses Geschäftsfalles wird die
Gemeindegutsagrargemeinschaft den Betrag in Höhe von € 2.766,60 als Forderung
gegenüber der Gemeinde Birgitz einbuchen und diesen Betrag zurückfordern.“
Auszug
aus dem zweiten Überprüfungsprotokoll:
Die unter Sachkonto 23
Forderungen ausgewiesene Summe von € 2.305,50 ist eine Forderung der GGAG
gegenüber der Gemeinde Birgitz. .Die Rechtsanwalt Kosten für Berufung gegen
Agrargemeinschaft Birgitz am 19.12.2012, Auftraggeber Gemeinde Birgitz, Gegner
Agrargemeinschaft Birgitz und andere (20 Beteiligte) wurde vom SV aus dem GGAG
Konto bezahlt. Laut Agrarbehörde ist dies nicht zulässig.
Der Rechnungsbetrag ist falsch. Richtige Rückforderungssumme ist € 2.766,60.
Der Rechnungsbetrag ist falsch. Richtige Rückforderungssumme ist € 2.766,60.
Diese falsch ausgewiesene Forderung im Sachkonto 23, wirkt sich auf den
gesamten Rechnungsabschluss 2014 aus. Die Jahresrechnung, Vermögensübersicht
und Erfolgsübersicht weisen falsche Zahlen aus und müssen korrigiert werden.
Schlussbemerkungen:
Wesentliche Bestimmungen der
„Buchführungs- und Gebarungsverordnung für atypische
Gemeindegutsagrargemeinschaften“ werden vom Substanzverwalter nicht eingehalten
oder wurden mir zur Prüfung nicht vorgelegt.
Ein Journal wie unter § 4
Abs. 1,2 vorgeschrieben wird nicht geführt.
Ein Anlageverzeichnis über das Anlagevermögen § 4 Abs. 3 wurde nicht erstellt, bzw. nicht vorgelegt.
Ein Anlageverzeichnis über das Anlagevermögen § 4 Abs. 3 wurde nicht erstellt, bzw. nicht vorgelegt.
Sachkontozuordnung wird vom
Steuerberater erledigt, Aufgabe des Substanzverwalters, eine laufende
Überwachung der Einhaltung des Voranschlages § 2 Abs. e, ist so nicht möglich.
Verrechnungsunterlagen wurden nicht fortlaufend und lückenlos nummeriert sowie den von der Agrarbehörde vorgegebenen Sachkonten anhand der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung zugeordnet. Erst auf mein Betreiben hin, wurden diese Vermerke vom Steuerberater (nicht vom Substanzverwalter) angebracht.
Verrechnungsunterlagen wurden nicht fortlaufend und lückenlos nummeriert sowie den von der Agrarbehörde vorgegebenen Sachkonten anhand der Anlagen 1 und 2 zu dieser Verordnung zugeordnet. Erst auf mein Betreiben hin, wurden diese Vermerke vom Steuerberater (nicht vom Substanzverwalter) angebracht.
Die Jahresrechnung,
Vermögensübersicht und Erfolgsübersicht müssen auf den richtigen
Forderungsbetrag im Sachkonto 23 angepasst werden.
Ich kann dem Gemeinderat nur empfehlen, den RA 2014 in der vorgelegten Version vom 10.12.2015 nicht zuzustimmen.
Ich kann dem Gemeinderat nur empfehlen, den RA 2014 in der vorgelegten Version vom 10.12.2015 nicht zuzustimmen.
Sachliche
Fragen zum Rechnungsabschluss 2014 kamen von den Gemeinderäten keine, nur die eingangs
erwähnten Anschuldigungen an meiner Person.
Abstimmung
8 Ja 2 Nein 1 Enthaltung (Substanzverwalter)
Ob
das die Agrarbehörde akzeptiert????
Beim
Voranschlag 2015 das gleiche Bild.
(Auszug Aktenvermerk
Agrargemeinschaft: Dem Rechnungsprüfer wird mitgeteilt, dass seine Tätigkeit
mit der Prüfung der Jahresrechnung endet, da die Prüfung des Voranschlages im
TFLG bzw. der BuchfGebarV nicht vorgesehen ist)
Bei einem Telefongespräch
am 15.12.2015 mit der Agrarbehörde, wurde meine Einspruch, im TFLG steht sehr
wohl, dass der erste Rechnungsprüfer dem Gemeinderat der substanzberechtigten
Gemeinde über die Prüfung des Voranschlages zu berichten hat, mit folgender
Begründung abgewiesen:
Der Gesetzestext wird demnächst geändert und hat damit keine Gültigkeit:
Über den VA kann ich als
Gemeinderat berichten, aber nicht im Rahmen des Überprüfungsprotokolls.
Die mir am 03.07.2014 vorgelegte Version wies einen Gewinn von €10.450,00 aus.
In der Version vom 10.12.2015 wird ein Verlust von € 14.120,00 ausgewiesen???
Interessant
auch die Position 63 Finanzierung der Sanierung Birgitzer Alm
(Gemeindezuschuss) € 40.000,- wandelte sich auf Sanierung Birgitzer Alm
(Kreditaufnahme) € 40.000,-
Das
Dach der Jausen Station Birgitzer Alm wird 2014 sicher nicht mehr saniert und
damit hat diese Voranschlagsposition im Voranschlag 2014 (14 Tage vor
Kassaschluss) nichts verloren. Das gehört wohl in den Voranschlag 2016.
Abstimmung
10 Ja 1 Nein
Über
dieses Thema werde ich in einem eigenen Kommentar noch genauer berichten
Punkt 4 Hoadlstraße –
Pauschalentschädigung für die Vergangenheit seit 1989 durchgeführter
Sanierungsarbeiten - Beschlussfassung
Der
Bürgermeister berichtet über die Vertragsverhandlungen.
Als
Pauschalentschädigung seit 1989 werden € 2.200.000,- verlangt.
Für
die laufende Sanierung sind € 1.250.000,- veranschlagt.
Künftig
übernimmt die Gemeinde Birgitz 6% der laufenden Erhaltungskosten
einstimmig
Punkt 5 Allfälliges, Anfragen, Anträge
Ich
wünsche allen Lesern dieser Kolumne
frohe
Weihnachten
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