Sonntag, 29. November 2015

Allerlei, Tagesordnungspunkte der Gemeinderatssitzung am 02.12.2015



 Hallo Leute
Im örtlichen Raumordnungskonzept von Birgitz ist unter anderem für jede Bauparzelle/Ortsteil die sogenannte „Bebauungsdichte“ festgelegt.

Es sind drei Dichtezonen definiert:

  • D1: Dichtezone 1 überwiegend allseits freistehende Objekte
  • D2: Dichtezone 2 überwiegend verdichtete Bauweise
  • D3: überwiegend mehrgeschossige Objekte, dörfliche Zentrumsverbauung

Diese Formulierung ist sehr allgemein gehalten und lässt damit jede Art von „Freunderlwirtschaft“ offen.

Bei meinen Recherchen über genauere Bestimmungen zu diesen Dichtezonen, bin ich in der Auflage des örtlichen Raumordnungskonzepts von Axams fündig geworden.

Im örtlichen Raumordnungskonzept der Gemeinde Axams sind folgende Werte angegeben:

  • D0: überwiegend lockere Einzelhausbebauung Baumassendichte maximal1,3,
  • D1: überwiegend lockere Einzelhausbebauung Baumassendichte maximal1,5,
  • D2:überwiegend lockere Einzelhausbebauung mit einzelnen Bereichen dichterer Bebauung Baumassendichte maximal 1,8,
  • D3: überwiegend dichtere und mehrgeschossige Bebauung Baumassendichte maximal 2,1
  • D4:Bereiche mit dichter, teilweise geschlossene Bebauung bis maximal 4 Geschoßen, ohne Begrenzung der maximalen Baumassendichte

Die bei der letzten Gemeinderatssitzung beschlossenen Bebauungspläne erlauben eine Baumassendichte von 2,20 bzw. 2,13, alle betroffenen Grundstücke liegen in der Dichtezone 1.

Bei dieser Baumassedichte müssten die Grundstücke  in Axams in der höchsten Dichtezone 4 eingestuft sein.

Weil diese erlassenen Bebauungspläne im „Wiederspruch zum örtlichen Raumordnungskonzept“ stehen, habe ich Einspruch erhoben.

Auszug aus der Homepage der Tiroler Landesregierung:
„. Das ÖRK hat den Rechtscharakter einer Verordnung des Gemeinderates und muss von der Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt werden. Keiner der nachfolgenden Flächenwidmungs- und Bebauungspläne darf im Widerspruch zum ÖRK stehen. Änderungen des ÖRK während des Planungszeitraums sind nur sehr eingeschränkt, im wesentlichen nur bei wichtigem öffentlichen Interesse, möglich.“
Baumassendichte???

§ 61 TROG 2006 , Novelle 2011
(2) Die Baumassendichte ist das zahlenmäßige Verhältnis zwischen der Baumasse und der Fläche des Bauplatzes mit Ausnahme jener Teile, die Verkehrsflächen im Sinn des § 2 Abs. 20 der Tiroler Bauordnung 2011 sind.(3) Baumasse ist der durch ein Gebäude umbaute Raum oberhalb der Erdoberfläche, der durch
die Außenhaut des Gebäudes oder, soweit eine Umschließung nicht besteht, durch die gedachte Fläche in der Flucht der anschließenden Außenhaut begrenzt wird. Wurde das Gelände durch die
Bauführung oder im Hinblick auf die beabsichtigte Bauführung verändert, so ist vom
Geländeniveau nach dieser Veränderung auszugehen. Weist das veränderte Geländeniveau
ausgehend vom Böschungsfuß eine Steigung von mehr als 33 Grad auf, so ist der Berechnung der Schnitt einer 33 Grad geneigten Linie mit der Außenhaut bzw. der gedachten Fläche in der Flucht der Außenhaut zu Grunde zu legen. Bei der Berechnung der Baumasse bleiben untergeordnete Bauteile außer Betracht.


Gemeindegutagrargemeinschaft Birgitz fehlender Rechnungsabschluss 2014 und Voranschlag 2015.

In der letzten Gemeinderatssitzung erklärte der Bürgermeister „Das Besprechungsprotokoll vom 16. September 2015 ist von der Agrarbehörde erst am 4. November 2015 eingelangt“

Seit dem habe ich als erster Rechnungsprüfer nichts mehr gehört, noch schriftliches bekommen.

Der Bürgermeister in seiner Funktion als Substanzverwalter bringt es in elf Monaten nicht zu Wege einen Rechnungsabschuss dem Gemeinderat vorzulegen.

Ja, es sind ja auch 156 Belege (Einnahmen und Ausgaben zusammen) die da geordnet werden müssen, das dauert eben bei manchen länger????

M.f.G
Herbert


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