Hallo Leute,
die Schule beginnt wieder, dazu gibt`s vom
Land Tirol eine Schulstarthilfe.
Voraussetzung ist aber eine fristgerechte Antragsstellung
Die Gemeinde Axams informiert ihre Bürger auf
der Gemeinde Homepage und gewährt für jedes berechtigte Schulkind noch einen
einmaligen Gemeindezuschuss von € 72,68.
Auf der Homepage der Gemeinde Birgitz ist
diese doch für viele Familien interessante Information nicht zu finden, Zuschuss der
Gemeinde Birgitz gibt`s auch keinen.
Schulstarthilfe -
Antragstellung bis 30. September möglich
Die
Schulstarthilfe des Landes Tirol soll den Familien den Schulstart ihrer Kinder
im Pflichtschulalter von 6 bis 15 Jahren erleichtern. Der Zuschuss beträgt €
145,35 pro schulpflichtigem Kind und wird einmal jährlich im Herbst
ausbezahlt.
Einreichfrist
für das laufende Schuljahr ist jeweils der 30. September 2015. Eine verspätete
Einreichung ist für das Land aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich.
Erstansuchen
sind von der Gemeinde Birgitz zu bestätigen. Ein bestimmtes
Familiennettoeinkommen darf nicht überschritten werden. Das Ansuchen erhalten sie zum
Download im Internet auf der Landesseite unter https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/familienreferat/foerderungen/schulstarthilfe
Auch von der
„Brennmittelaktion
des Landes Tirol“
ist auf der Homepage
nichts zu lesen.
Brennmittelaktion –
Heizkostenzuschuss 2015/2016 der Tiroler Landesregierung
Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2015/2016 nach
Maßgabe der folgen-den Richtlinien einen einmaligen Zuschuss zu den
Heizkosten.
Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig 200,00 €
pro Haushalt.
Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis
Hauptwohnsitz im Bundesland
Tirol
PensionistInnen mit Bezug der
geltenden Ausgleichszulage/Ergänzungszulage
BezieherInnen von Notstandshilfe,
Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Übergangsgeld nach
Altersteilzeit
BezieherInnen von Krankengeld
BezieherInnen von
Rehabilitationsgeld
BezieherInnen von
Pflegekarenzgeld
AlleinerzieherInnen mit
mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kind
mit Anspruch auf Familienbeihilfe
Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im
gemein-samen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf
Familienbeihilfe
Nicht antrags-
bzw. zuschussberechtigt sind:
Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein laufende
Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung beziehen, welche die Übernahme der
Heizkosten als Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung enthält
BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler-
und Studentenheimen
Für die
Antragstellung gelten folgende Netto – Einkommensgrenzen
€ 855,00 pro Monat für allein stehende Personen
€ 1.290,00 pro Monat für Ehepaare und
Lebensgemeinschaften
€ 205,00 pro Monat zusätzlich für jedes im
gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf
Familienbeihilfe
€ 470,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene
Person im Haushalt
€ 310,00 pro
Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt
Dem
Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Einkommensnachweis (aktueller Pensionsbescheid, aktueller
Lohn- oder Gehaltszettel, aktuelle Bezugsbestätigung – AMS, TGKK, Unterhalt,
Alimente)
Nachweis
über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Kindern im gemeinsamen Haushalt)
M.f.G.
Herbert Jordan
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