Sonntag, 6. September 2015

Schulstarthilfe? Brennmittelaktion? Einladung zur Gemeinderatssitzung am 09.09.2015





Hallo Leute,
die Schule beginnt wieder, dazu gibt`s vom Land Tirol eine Schulstarthilfe.

 Voraussetzung ist aber eine fristgerechte Antragsstellung


Die Gemeinde Axams informiert ihre Bürger auf der Gemeinde Homepage und gewährt für jedes berechtigte Schulkind noch einen einmaligen Gemeindezuschuss von € 72,68.

Auf der Homepage der Gemeinde Birgitz ist diese doch für viele Familien interessante Information nicht zu finden, Zuschuss der Gemeinde Birgitz gibt`s auch keinen.
Schulstarthilfe - Antragstellung bis 30. September möglich
Die Schulstarthilfe des Landes Tirol soll den Familien den Schulstart ihrer Kinder im Pflichtschulalter von 6 bis 15 Jahren erleichtern. Der Zuschuss beträgt € 145,35 pro schulpflichtigem Kind und wird einmal jährlich im Herbst ausbezahlt.
Einreichfrist für das laufende Schuljahr ist jeweils der 30. September 2015. Eine verspätete Einreichung ist für das Land aus arbeitstechnischen Gründen nicht möglich. 
Erstansuchen sind von der Gemeinde Birgitz zu bestätigen. Ein bestimmtes Familiennettoeinkommen darf nicht überschritten werden. Das Ansuchen erhalten sie zum Download im Internet auf der Landesseite unter https://www.tirol.gv.at/gesellschaft-soziales/familienreferat/foerderungen/schulstarthilfe


Auch von der
„Brennmittelaktion des Landes Tirol“
 ist auf der Homepage nichts zu lesen.

 Brennmittelaktion – Heizkostenzuschuss 2015/2016 der Tiroler Landesregierung
Das Land Tirol gewährt für die Heizperiode 2015/2016 nach Maßgabe der folgen-den Richtlinien einen einmaligen Zuschuss zu den Heizkosten.
Die Höhe des Heizkostenzuschusses beträgt einmalig 200,00 € pro Haushalt.
Antrags- bzw. zuschussberechtigter Personenkreis
 Hauptwohnsitz im Bundesland Tirol
 PensionistInnen mit Bezug der geltenden Ausgleichszulage/Ergänzungszulage
 BezieherInnen von Notstandshilfe, Bevorschussung von Leistungen aus der Pensionsversicherung, Übergangsgeld nach Altersteilzeit
 BezieherInnen von Krankengeld
 BezieherInnen von Rehabilitationsgeld
 BezieherInnen von Pflegekarenzgeld
 AlleinerzieherInnen mit mindestens einem im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
 Ehepaare bzw. Lebensgemeinschaften mit mindestens einem im gemein-samen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe

Nicht antrags- bzw. zuschussberechtigt sind:
 Personen, die zum Zeitpunkt der Antragstellung ein laufende Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung beziehen, welche die Übernahme der Heizkosten als Mindestsicherungs/Grundversorgungsleistung enthält
 BewohnerInnen von Wohn- und Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen, Schüler- und Studentenheimen

Für die Antragstellung gelten folgende Netto – Einkommensgrenzen
€ 855,00 pro Monat für allein stehende Personen
€ 1.290,00 pro Monat für Ehepaare und Lebensgemeinschaften
€ 205,00 pro Monat zusätzlich für jedes im gemeinsamen Haushalt lebende unterhaltsberechtigte Kind mit Anspruch auf Familienbeihilfe
€ 470,00 pro Monat für die erste weitere erwachsene Person im Haushalt
€ 310,00 pro Monat für jede weitere erwachsene Person im Haushalt

Dem Ansuchen sind folgende Unterlagen anzuschließen:
 Einkommensnachweis (aktueller Pensionsbescheid, aktueller Lohn- oder Gehaltszettel, aktuelle Bezugsbestätigung – AMS, TGKK, Unterhalt, Alimente)
 Nachweis über den Bezug der Familienbeihilfe (bei Kindern im gemeinsamen Haushalt)


M.f.G.
Herbert Jordan

A


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