Sonntag, 23. August 2015

Gesonderte Niederschriften bei nicht öffentlichen Tagesordnungspunkten



Hallo Leute
Beiliegend das Informationsschreiben des Tiroler Gemeindeverbandes, bezüglich geschlossener Sitzungspunkt.

Da ich über geschlossene Sitzungspunkte die Öffentlichkeit nicht informieren darf, bin ich außer bei Personalangelegenheiten (warum eigentlich? Im offiziellen Protokoll steht eh alles???) strikt gegen diese Vorgangsweise. Leider wurde ich bisher immer überstimmt.

Ob das Protokoll vom 29.07.2015 Tagesordnungspunkt 1 mit den Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung in Einklang steht, soll bitte jeder selbst beurteilen.

Die „Gesonderten Niederschriften“ über nicht öffentliche Tagesordnungspunkte werden den einzelnen Gemeinderatsfraktionen schon seit längerem nicht mehr übermittelt.
Mein Einspruch gegen diese Vorgangsweise des Bürgermeisters fand wie üblich bei den anderen Gemeinderatsmitgliedern keine Zustimmung.

Das öffentliche Protokoll der letzten Gemeinderatssitzung vom 29.07.2015 wurde den Gemeinderatsfraktion bis heute nicht übermittelt, obwohl schon seit 17.08.2015 an der Amtstafel ausgehängt?

Zur Vergabe der Pädagogischen Fachkraft (Kindergarten) möchte ich noch folgendes klarstellen:

Die vom Bürgermeister favorisierte Bewerberin wurde vom Gemeinderat mit 6 Enthaltungen abgelehnt. (Ein Antrag benötigt die Mehrheit der Stimmen um angenommen zu werden, bei Gleichstand 6 Ja 6 Enthaltungen gilt der Antrag als abgelehnt.)

Die von einem Gemeinderat vorgeschlagene Bewerberin erhielt 8 Jastimmen und wird daher theoretisch im Gemeindekindergarten Birgitz als pädagogische Fachkraft angestellt.

Theoretisch ja, in Birgitz nein.

Einen Tag nach der Gemeinderatssitzung wurden die Gemeinderäte vom Amtsleiter informiert, die vom Gemeinderat ausgewählte Bewerberin nimmt die Stelle nicht an.

Sie hat sich beworben, einem Hearing dem Gemeindevorstand gestellt, vom Gemeinderat die Zustimmung erhalten und jetzt will sie die Stelle nicht mehr?????

Da war doch irgendwie das Gleiche bei der Bestellung des Amtsleiters wie ich mich erinnere.

Angestellt wird nun die vom Bürgermeister favorisierte und vom Gemeinderat bei der Sitzung am 29.07.2015 abgelehnte Bewerberin.

M.f.G
Herbert

 Der Tiroler Gemeindeverband informiert:
Ausschluss der Öffentlichkeit in den Sitzungen des Gemeinderates; „gesonderte Niederschrift“
Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der Ausschüsse sind hingegen nicht öffentlich.
Nach Maßgabe des vorhandenen Platzes ist jedermann berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. In Ausnahmefällen muss bzw. kann die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand ausgeschlossen werden, wobei ein solcher Beschluss die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfordert. Der Ausschluss der Öffentlichkeit ist bei sonstiger Nichtigkeit bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre nicht zulässig.
Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn dies zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit geboten ist (siehe Art. 20 Abs. 3 B-VG: Danach sind alle mit Aufgaben der Gemeindeverwaltung betrauten Organe, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt 2
gewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist). Im Falle des Ausschlusses der Öffentlichkeit zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit ist von allen Mitgliedern des Gemeinderates strenges Stillschweigen zu bewahren (Vgl. § 310 StGB).
Der Ausschluss der Öffentlichkeit kann auch damit gerechtfertigt werden, dass über ein sensibles Thema ohne den psychologischen Druck der anwesenden Öffentlichkeit beraten und beschlossen werden soll. Als derartige Gründe kommen etwa sensible Personalangelegenheiten, Stellenbesetzungen oder Angelegenheiten mit einem hohen emotionalen Wert in Betracht. Stets ist jedoch zu beachten, dass der in jeder Sitzung gesondert zu fassende Beschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit die Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erfordert. Ein Grundsatzbeschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit, z.B. bei Personalangelegenheiten, reicht nicht aus.
Wurde die Öffentlichkeit von einer Sitzung des Gemeinderates oder von einzelnen Teilen ausgeschlossen, so ist in die Niederschrift nur der Wortlaut der gefassten Beschlüsse aufzunehmen. Das Weitere ist in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten. Nach § 46 Abs. 4 TGO ist die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom Vorsitzenden, von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates und vom Schriftführer zu unterfertigen und bei den Gemeindeakten zu verwahren. Jeder Gemeinderatspartei ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln. Diese Vorgangsweise gilt für die gesonderte Niederschrift des „nichtöffentlichen Teils“ gleichermaßen.



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