Hallo
Leute
Beiliegend
das Informationsschreiben des Tiroler Gemeindeverbandes, bezüglich
geschlossener Sitzungspunkt.
Da
ich über geschlossene Sitzungspunkte die Öffentlichkeit nicht informieren darf,
bin ich außer bei Personalangelegenheiten (warum eigentlich? Im offiziellen
Protokoll steht eh alles???) strikt gegen diese Vorgangsweise. Leider wurde ich
bisher immer überstimmt.
Ob
das Protokoll vom 29.07.2015 Tagesordnungspunkt 1 mit den Bestimmungen der
Tiroler Gemeindeordnung in Einklang steht, soll bitte jeder selbst beurteilen.
Die „Gesonderten Niederschriften“ über
nicht öffentliche Tagesordnungspunkte werden den einzelnen
Gemeinderatsfraktionen schon seit längerem nicht mehr übermittelt.
Mein
Einspruch gegen diese Vorgangsweise des Bürgermeisters fand wie üblich bei den
anderen Gemeinderatsmitgliedern keine Zustimmung.
Das
öffentliche Protokoll der letzten Gemeinderatssitzung vom 29.07.2015 wurde den
Gemeinderatsfraktion bis heute nicht übermittelt, obwohl schon seit 17.08.2015
an der Amtstafel ausgehängt?
Zur
Vergabe der Pädagogischen Fachkraft (Kindergarten) möchte ich noch folgendes
klarstellen:
Die
vom Bürgermeister favorisierte Bewerberin wurde vom Gemeinderat mit 6
Enthaltungen abgelehnt. (Ein Antrag benötigt die Mehrheit der Stimmen um
angenommen zu werden, bei Gleichstand 6 Ja 6 Enthaltungen gilt der Antrag als abgelehnt.)
Die
von einem Gemeinderat vorgeschlagene Bewerberin erhielt 8 Jastimmen und wird daher theoretisch im Gemeindekindergarten
Birgitz als pädagogische Fachkraft angestellt.
Theoretisch ja, in Birgitz nein.
Einen
Tag nach der Gemeinderatssitzung wurden die Gemeinderäte vom Amtsleiter
informiert, die vom Gemeinderat ausgewählte Bewerberin nimmt die Stelle nicht
an.
Sie
hat sich beworben, einem Hearing dem Gemeindevorstand gestellt, vom Gemeinderat
die Zustimmung erhalten und jetzt will sie die Stelle nicht mehr?????
Da
war doch irgendwie das Gleiche bei der Bestellung des Amtsleiters wie ich mich erinnere.
Angestellt wird nun die vom
Bürgermeister favorisierte und vom Gemeinderat bei der Sitzung am 29.07.2015
abgelehnte Bewerberin.
M.f.G
Herbert
Der Tiroler Gemeindeverband informiert:
Ausschluss der
Öffentlichkeit in den Sitzungen des Gemeinderates; „gesonderte Niederschrift“
Die Sitzungen des Gemeinderates
sind grundsätzlich öffentlich. Die Sitzungen des Gemeindevorstandes und der
Ausschüsse sind hingegen nicht öffentlich.
Nach Maßgabe des vorhandenen
Platzes ist jedermann berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen.
In Ausnahmefällen muss bzw. kann die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die
Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand
ausgeschlossen werden, wobei ein solcher Beschluss die Mehrheit von zwei
Dritteln der anwesenden Mitglieder erfordert. Der Ausschluss der Öffentlichkeit
ist bei sonstiger Nichtigkeit bei der Beratung und Beschlussfassung über den
Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der
Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre nicht zulässig.
Die Öffentlichkeit ist
auszuschließen, wenn dies zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit geboten ist
(siehe Art. 20 Abs. 3 B-VG: Danach sind alle mit Aufgaben der
Gemeindeverwaltung betrauten Organe, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt
ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer amtlichen
Tätigkeit bekannt 2
gewordenen
Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung
der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden
Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse
einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, zur Vorbereitung einer Entscheidung
oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist). Im Falle des
Ausschlusses der Öffentlichkeit zur Wahrung der Amtsverschwiegenheit ist von
allen Mitgliedern des Gemeinderates strenges Stillschweigen zu bewahren (Vgl. §
310 StGB).
Der Ausschluss der
Öffentlichkeit kann auch damit gerechtfertigt werden, dass über ein sensibles
Thema ohne den psychologischen Druck der anwesenden Öffentlichkeit beraten und
beschlossen werden soll. Als derartige Gründe kommen etwa sensible
Personalangelegenheiten, Stellenbesetzungen oder Angelegenheiten mit einem
hohen emotionalen Wert in Betracht. Stets ist jedoch zu beachten, dass der in
jeder Sitzung gesondert zu fassende Beschluss über den Ausschluss der
Öffentlichkeit die Mehrheit von zumindest zwei Dritteln der anwesenden
Mitglieder erfordert. Ein Grundsatzbeschluss über den Ausschluss der Öffentlichkeit,
z.B. bei Personalangelegenheiten, reicht nicht aus.
Wurde die Öffentlichkeit von
einer Sitzung des Gemeinderates oder von einzelnen Teilen ausgeschlossen, so
ist in die Niederschrift nur der Wortlaut der gefassten Beschlüsse aufzunehmen.
Das Weitere ist in einer gesonderten Niederschrift festzuhalten. Nach § 46 Abs.
4 TGO ist die Niederschrift über die Sitzung des Gemeinderates vom
Vorsitzenden, von zwei weiteren Mitgliedern des Gemeinderates und vom
Schriftführer zu unterfertigen und bei den Gemeindeakten zu verwahren. Jeder
Gemeinderatspartei ist eine Ausfertigung der Niederschrift zu übermitteln.
Diese Vorgangsweise gilt für die gesonderte Niederschrift des „nichtöffentlichen
Teils“ gleichermaßen.
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