Sonntag, 25. Januar 2015

Protokoll der Gemeinderatssitzung am 14.01.2015




Hallo Leute

Nachfolgend der Schriftverkehr mit der Gemeindeaufsicht bezüglich fehlender Voranschlagsdaten. Ich muss zur Kenntnis nehmen, dass man ganz legal, Schulden der Gemeinde mit dieser Vorgangsweise verschleiern kann.

Anfrage an die Gemeindeaufsicht:
Sehr geehrte Damen und Herrn

Die Gemeinde Birgitz hat für den Straßenlampenaustausch einen "Leasingvertrag" mit der Fa. Mösel ( 120 Monate, a 1.595,- Euro ) abgeschlossen.
Dieser Leasingvertrag ist im Voranschlag 2015 unter "Nachweis der Darlehensschulden und des Schuldendienstes nach §17 Absatz 3" nicht angeführt.

Meine schriftliche Anfrage wurde bei der Gemeinderatssitzung beantwortet.
Auszug aus dem Protokoll:
" Zur schriftlichen Anfrage von GR Herbert Jordan, betreffend den fehlenden Nachweis über den Austausch der Straßenbeleuchtung bei der Position Darlehensschulden und des Schuldendienste im Voranschlag 2015, teilt der Bürgermeister mit, dass es sich hierbei um keinen Leasing- sondern um einen Contractingvertrag handelt. Aus diesem Grund ist die Aufnahme unter der oben angeführten Position nicht vorgesehen, sondern unter einer eigenen Haushaltsstelle."

Diese Haushaltsstelle lautet:
1/616000-619900 Ratenzahlung Straßenbeleuchtung  € 19.200,-

Aus dieser Haushaltsstelle ist nicht ersichtlich wie viele Raten, Rückzahlungsbeginn, Rückzahlungsende und welche Zinsen dabei anfallen.
All diese Daten währen bei einem Eintrag unter "Nachweis der Darlehensschulden und des Schuldendienstes nach §17 Absatz 3" ersichtlich.

Kann man mit dieser Vorgangsweise wirklich Schulden in der Höhe von ca. € 191.400,- verheimlichen?
Wesentlich kleinere Bankdarlehen ( z.B. 15.000,-Euro) scheinen in dieser Liste sehr wohl auf.

Ich ersuche um Info, ob diese Meinung des Bürgermeisters den Voranschlagsvorschriften entspricht.

Antwort der Aufsichtsbehörde:

Sehr geehrter Herr Jordan! 
„Contractingverträge“ bedürfen auf Basis der derzeit gesetzlichen Grundlagen (siehe auch § 123 Abs. 1 lit. a der
TGO 2001) keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Es handelt sich nämlich weder um einen Leasingvertrag
noch um eine Darlehensaufnahme im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Somit ist auch keine Erfassung im Darlehens- bzw. Leasingnachweis möglich.

  • § 123
    Genehmigungsvorbehalt
    (1) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bedürfen folgende Beschlüsse von Gemeindeorganen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:
    a)
    die Aufnahme von Krediten, der Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Sachen, die Übernahme von Schulden, die Umwandlung von Schulden, die Übernahme von Haftungen sowie die Gewährung von Krediten, sofern die gewährten Kredite im Einzelfall 10 v. H. der im Voranschlag veranschlagten ordentlichen Ausgaben übersteigen,
    b)
    die Errichtung, die wesentliche Erweiterung oder die Auflassung wirtschaftlicher Unternehmen, der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmen und
    c)
    der Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen.
    (2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Beschluss
    a)
    ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt wird oder
    b)
    eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde oder ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist.
    Bei der Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne der lit. b zu erwarten sind, sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.
    (3) Liegt kein Grund nach Abs. 2 lit. a oder b vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Auswirkungen im Sinne des Abs. 2 erforderlich ist.
    (4) Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden Dritten gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.





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