Sonntag, 19. Oktober 2014

Protokoll der Gemeinderatssitzung am 08.10.2014



Hallo Leute
Dieses Protokoll ist wieder einmal ein Lehrbeispiel, wie man Versäumnisse bei der Gemeinderatssitzung im Protokoll auszubessern versucht.
Tagesordnungspunkt 1 „Gst 803(zur Gänze), KG Birgitz – Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2011 – Auflage und Erlassungsbeschluss“ so steht’s in der Einladung zur Gemeinderatssitzung.

Im Protokoll der Gemeinderatssitzung steht
Tagesordnungspunkt 1„Gst 803 und Gst .106, (zur Gänze), KG Birgitz – Erlassung eines Bebauungsplanes gemäß § 56 Abs. 1 TROG 2011 – Auflage und Erlassungsbeschluss“

Dies ist eine unerlaubte Änderung der Tagesordnung.
Während der Gemeinderatssitzung habe ich den Bürgermeister mehrfach auf die Ungereimtheiten des vorliegenden Bebauungsplans aufmerksam gemacht. Meine Bedenken wurden von Ihm abgewiesen. Das bestehende Gebäude auf Gst .106 (soll jetzt erhalten bleiben) ist rund 2,5 Meter höher als der Bebauungsplan zulässt. Weiteres ist mir unklar wie eine Bebauung des Grundstückes 803 möglich sein soll, bei einer offenen Bauweise (Abstandsbestimmung 0,6, das heist pro Meter Gebäudehöhe 0,6 Meter Abstand zur Grundstücksgrenze) wie beschlossen? Von einer gekuppelten Bauweise war nie die Rede. Zur Info, das Gst .106 ist das bestehende Gebäude und das Gst 803 ist der Garten rund um das Gebäude.

Gegen dieses Protokoll werde ich Einspruch erheben.

Auszug aus der TGO 2011 bezüglich Bauweisen

„§ 60
Bauweisen
(1) Durch die Bauweise wird die Art der Anordnung der Gebäude gegenüber den nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen bestimmt. Dabei kann eine geschlossene, offene oder besondere Bauweise festgelegt werden.
(2) Bei geschlossener Bauweise sind die Gebäude, soweit keine Baugrenzlinien festgelegt sind, an den an die Baufluchtlinie anstoßenden Grundstücksgrenzen zusammenzubauen. Gegenüber den anderen Grundstücksgrenzen sind die Gebäude frei stehend anzuordnen.
(3) Bei offener Bauweise sind die Gebäude allseits frei stehend anzuordnen. Durch eine entsprechende Festlegung im Bebauungsplan kann abweichend davon das Zusammenbauen von Gebäuden an einer Grundstücksgrenze für zulässig erklärt werden (gekuppelte Bauweise).“
M.f.G
Herbert





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