Sonntag, 28. September 2014

TFLG Novelle 2014 Auswirkung auch für Birgitz



Das Tiroler Flurverfassungslandesgesetz 1996 (TFLG Novelle 2014) wurde am 1. Juli 2014 geändert.
Diese Gesetzesänderung hat auch Auswirkungen für die Gemeindegutsagrargemeinschaft Birgitz.

Die Organe einer atypischen Gemeindegutsagrargemeinschaft wurden neu geregelt und bestehen nun aus:

Substanzverwalter, 2 Stv. Des Substanzverwalters, erster und zweiter Rechnungsprüfer sowie Vollversammlung, Ausschuss und Obmann.

Substanzverwalter, 2 Stellvertreter und der erste Rechnungsprüfer sind neu dazugekommen und werden vom Gemeinderat bestellt.


Substanzwert
Wert eines Grundstückes, der nach Abzug der Belastungen durch die land- und forstwirtschaftlichen Nutzungsrechte verbleibt.
Der Substanzwert steht der Gemeinde zu und umfasst
  • Substanzerlöse: Erträge aus der Nutzung dieser Grundstücke einschließlich des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, das daraus erwirtschaftet wurde
  • Überling: über den Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der Nutzungsberechtigten erwirtschafteter Überschuss aus der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung

Land- und forstwirtschaftliche Nutzungsrechte
  • Diese bestehen nur im Umfang des Haus- und Gutsbedarfes der berechtigten Liegenschaften (in der Regel im fixen Anteilsrecht des Regulierungsplanes festgeschrieben)
  • Sie können nur bezogen werden, wenn die berechtigte Liegenschaft einen tatsächlichen Bedarf hat. ( Diese Regelung gilt für Birgitz nicht, weil es sich bei den Nutzungsrechten um Teilwaldrechte handelt)



Änderungen in der Finanzgebarung

Änderung des Systems von einer Buchführung mit zwei Rechnungskreisen auf zwei voneinander getrennten Bankkonten und Buchführungen.

Substanzkonto: Alle Einnahmen und Ausgaben die nur die Substanz sowie die Substanz und auch die Nutzungsrechte betreffen. Wird vom Substanzverwalter geführt und vom ersten Rechnungsprüfer kontrolliert.

Abrechnungskonto: Alle Einnahmen und Ausgaben die ausschließlich die Nutzungsrechte (z.B. Bewirtschaftungsabgeltung) betreffen. Wird vom Obmann geführt und vom zweiten Rechnungsprüfer kontrolliert.

Der Substanzverwalter übernimmt  viele Aufgaben des bisherigen Obmanns: Aufrechterhaltung der Infrastruktur, Wegerhaltung,  Almwirtschaft, Förderanträge, usw. All diese Aufwendungen werden aus dem Substanzkonto bedeckt.

Aufgaben des Substanzverwalters
·         Veräußerungen, Verpachtungen, dauernde Belastung von Grundstücken, Ausübung Jagdrecht, Begründung einer Dienstbarkeit oder eines Baurechtes, Schotter- und Steinbruchnutzung
·         Verfügung über Substanzerlöse und Überling
·         Aufgaben im Rahmen der Finanzgebarung
·         Informationspflicht dem Obmann gegenüber
·         Substanzverwalter vertritt die Gemeinde in der Vollversammlung und im Ausschuss
·         Substanzverwalter kann Sitzungen einberufen und die Tagesordnung festsetzen, er führt dabei den Vorsitz.
·         Organbeschluss nur mit Zustimmung des Substanzverwalters
·         Substanzverwalter ist zu den Sitzungen des Ausschusses und der Vollversammlung rechtzeitig zu laden ( fünf Werktage bzw. eine Woche); ab diesem Zeitpunkt können er selbst, der Bgm. sowie die Gemeinderatsmitglieder in die Sitzungsunterlagen einsehen
Der Substanzverwalter vertritt die Gemeindegutsagrargemeinschaft allein nach außen in:
  • Substanzwertangelegenheiten
  • Gemischten Angelegenheiten (im Rahmen der entsprechenden Organbeschlüsse)
Verhältnis Gemeinde – Substanzverwalter
Der Substanzverwalter hat den Gemeinderat zwingend zu befassen und dessen Aufträge abzuwarten:
  • Begründung von Dienst-, Arbeits- und Ausbildungsverhältnissen, deren Dauer sechs Monate übersteigt
  • Erwerb, Veräußerung und Belastung von Liegenschaften
  • Errichtung von und wesentliche Änderungen an wirtschaftl. Unternehmen, Erwerb und Veräußerung von Gesellschaftsanteilen
  • Verwirklichung und Finanzierung außerordentlicher Vorhaben
  • Anlegung und Auflösung von Rücklagen
  • Aufnahme von Krediten, Abschluss von Leasingverträgen, Übernahme von Haftungen
  • Festsetzung des Voranschlages, Genehmigung des Rechnungsabschlusses
  • Darüber hinaus kann der Gemeinderat durch Beschluss auch sonstige Angelegenheiten festlegen, in denen er vom Substanzverwalter zwingend vorab befasst werden möchte
  • Umfassende Informationspflicht gegenüber den Gemeindeorganen: der Substanzverwalter hat dem Bürgermeister auf dessen Verlangen bzw. dem Gemeinderat in jeder Sitzung über die laufenden Geschäfte zu berichten und Fragen der Mitglieder des Gemeinderates zu beantworten sowie auf Verlangen im Gemeindeamt Einsicht in die diesbezüglichen Unterlagen zu gewähren
Gemeinde – Zugriffsrecht
  • Zugriff auf Substanzerlöse durch die Gemeinde ist jederzeit möglich
  • Substanzverwalter ist verpflichtet, Aufträgen der Gemeinde auf Auszahlung ziffernmäßig bestimmter Beträge unverzüglich nachzukommen
  • Zahlungsfähigkeit (Bedeckung laufender Ausgaben und bereits bekannter Zahlungsverpflichtungen) der Gemeindegutsagrargemeinschaft darf jedoch nicht gefährdet werden.
Durch diese Einschränkung des Zugriffsrechtes der Gemeinde auf die Substanzerlöse der Gemeindegutsagrargemeinschaft, ist in Birgitz nicht so schnell mit einem Geldfluss von der Gemeindegutsagrargemeinschaft (Substanzkonto) zur Gemeindekassa zu rechnen.

Außer der Gemeinderat hat einen guten SubstanzVERWALTER bestimmt.


M.f.G.
Herbert

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