Sonntag, 23. März 2014

Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 26.03.2014


Hallo Leute

Auf der Gemeindetafel ist folgende Kundmachung zu lesen:

„Der Jahresvoranschlag 2014 für die Gemeinde Birgitz liegt ab 12.03.2014 zwei Wochen hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt auf.
(TGO § 93 – 2001 )
Jeder Gemeindebewohner hat das Recht, innerhalb der Auflagefrist und zu den Amtsstunden in den Haushaltsplan Einsicht zu nehmen.
(§ 60 Tiroler Gemeindeordnung )

Am Freitag den 21.03.2014 wollte ich während der Amtsstunden in den Jahresvoranschlag 2014 Einsicht nehmen.
Zu meiner Überraschung erklärte mir der Gemeindeamtsleiter, dass im Gemeindeamt kein Voranschlag zur Einsicht aufliegt.
Herr Bürgermeister was soll das????????

Sie werden sich fragen warum die Gemeinderatssitzung nicht wie üblich am ersten Mittwoch des Monats stattfindet, sondern diesmal eine Woche früher.

Der Grund ist einfach erklärt, mit Ende März läuft das „Voranschlagsprovisorium“ aus.

Der Bürgermeister als Budgetverantwortlicher hat bis jetzt keinen Voranschlag 2014 dem Gemeinderat zur Abstimmung vorgelegt.
Bei der Gemeinderatssitzung am 5.2.2014 wurde der Tagesordnungspunkt „Voranschlag 2014“ vom Bürgermeister von der Tagesordnung abgesetzt.
Wie berichtet hätte der vom Bürgermeister vorgelegt Voranschlag 2014 bei dieser Sitzung auch keine Zustimmung erhalten.
.
Da ich weder als Gemeinderat Informationen über Änderungen des Voranschlagsentwurfes erhalten habe, noch eine Einsichtnahme im Gemeindeamt möglich ist, kann ich über keine Änderungen berichten.
Ich befürchte der Bürgermeister hat nichts geändert, und spielt nur auf Zeit.
Jetzt brennt ja der Hut, wie man so schön sagt, und da wird wohl die Mehrheit der Gemeinderäte zustimmen.

Beschlossen hätte der Voranschlag 2014 laut Tiroler Gemeindeordnung bis spätestens 31.12.2013 werden sollen

§ 94
Voranschlagsprovisorium
Liegt zu Beginn des Haushaltsjahres ein Beschluss des Gemein­derates über die Festsetzung des Voranschlages noch nicht vor, so ist der Bürgermeister bis zur Beschlussfassung, längstens aber bis zum Ablauf des ersten Vierteljahres, berechtigt,
a) alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Wirtschafts­führung zur Erhaltung einer geordneten Gemeindeverwaltung und zur Erfüllung der bestehenden Verpflichtungen erforderlich sind, und
b) jene Abgaben und Entgelte einzubringen, zu deren Erhebung die Gemeinde noch berechtigt ist.
Der Bürgermeister darf in der Zeit des Voranschlagsprovisoriums ohne Gemeinderatsbeschluss all jene Ausgaben tätigen, die die Gemeinde aufgrund von Gesetzen oder von vertraglichen Verpflichtungen zu leisten verpflichtet ist.
Kommt es innerhalb des ersten Vierteljahres zu keinem Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des Voranschlages, so kann die Aufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvorschreibung nach § 125 den Voranschlag festsetzen.


Wenn ich mit Kritikern von mir diskutiere, ist ihr letztes Argument immer wieder „Was kannst du mit nur einem Mandat schon erreichen“
Meine Antwort darauf lautet immer gleich, gleich viel wie jeder anderer Gemeinderat.
Jeder Gemeinderat kann Anfragen und Anträge stellen.
Bei nur einem Mandat muss der Bürgermeister den „selbständigen Antrag“ innerhalb von sechs Monaten auf die Tagesordnung setzen, damit er dies auch wirklich tut ist aber Beharrlichkeit des Antragsstellers notwendig, sonst vergisst er`s gern.

Auszug aus der Tiroler Gemeindeordnung:
§ 41
Anträge einzelner Mitglieder des Gemeinderates
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann während der Sitzun­gen Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegen­stand sowie unter dem Tagesordnungspunkt "Anträge, Anfragen und Allfälliges" selbstständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stel­len.
(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhand­lungsgegenstand ist in derselben Sitzung abzustimmen. Selbst­ständige Anträge sind, sofern ihnen nicht die Dringlichkeit zu­erkannt wird, dem Gemeindevorstand, soweit der Gemeinderat aber hiefür besondere Ausschüsse eingerichtet hat, dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und Beschlussempfehlung an den Gemein­derat zuzuweisen. Der Gemeinderat hat über einen selbstständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten, abzustimmen.

Weiteres gibt es die Möglichkeit einen selbständigen Antrag auf  die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung zu bringen wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates fordern.
§ 35
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung hat die Verhandlungsgegenstände hinrei­chend genau zu bezeichnen.
(2) Die Festsetzung der Tagesordnung obliegt dem Bürgermei­ster. Er hat einen Verhandlungsgegenstand auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses verlangt.

Solch einen selbständigen Antrag hat die „Unabhängige Liste Birgitz ( 5 Mandate ) bei der letzten Gemeinderatssitzung gestellt „Betreff: Deponie Zwischenlager der Gemeinde Birgitz“ wollen sie als eigenen Tagesordnungspunkt bei der nächsten Gemeinderatssitzung behandelt haben.

Wie sie selber feststellen werden ist dieser Antrag nicht auf der Tagesordnung.

Ja, ohne Beharrlichkeit geht bei unseren Bürgermeister nichts, dies gilt auch für die Mandatsstärkste Fraktion im Gemeinderat.


M.f.G
Herbert Jordan




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