Hallo Leute
Auf der Gemeindetafel ist folgende Kundmachung
zu lesen:
„Der
Jahresvoranschlag 2014 für die Gemeinde Birgitz liegt ab 12.03.2014 zwei Wochen
hindurch zur öffentlichen Einsichtnahme im Gemeindeamt auf.
(TGO §
93 – 2001 )
Jeder
Gemeindebewohner hat das Recht, innerhalb der Auflagefrist und zu den
Amtsstunden in den Haushaltsplan Einsicht zu nehmen.
(§ 60
Tiroler Gemeindeordnung )
Am Freitag den 21.03.2014 wollte ich während
der Amtsstunden in den Jahresvoranschlag 2014 Einsicht nehmen.
Zu meiner Überraschung erklärte mir der
Gemeindeamtsleiter, dass im Gemeindeamt
kein Voranschlag zur Einsicht aufliegt.
Herr Bürgermeister was soll das????????
Sie werden sich fragen warum die
Gemeinderatssitzung nicht wie üblich am ersten Mittwoch des Monats stattfindet,
sondern diesmal eine Woche früher.
Der Grund ist einfach erklärt, mit Ende März
läuft das „Voranschlagsprovisorium“ aus.
Der Bürgermeister als Budgetverantwortlicher
hat bis jetzt keinen Voranschlag 2014 dem Gemeinderat zur Abstimmung vorgelegt.
Bei der Gemeinderatssitzung am 5.2.2014 wurde
der Tagesordnungspunkt „Voranschlag 2014“ vom Bürgermeister von der
Tagesordnung abgesetzt.
Wie berichtet hätte der vom Bürgermeister
vorgelegt Voranschlag 2014 bei dieser Sitzung auch keine Zustimmung erhalten.
.
Da ich weder als Gemeinderat Informationen
über Änderungen des Voranschlagsentwurfes erhalten habe, noch eine
Einsichtnahme im Gemeindeamt möglich ist, kann ich über keine Änderungen
berichten.
Ich
befürchte der Bürgermeister hat nichts geändert, und spielt nur auf Zeit.
Jetzt brennt ja der Hut, wie man so schön
sagt, und da wird wohl die Mehrheit der Gemeinderäte zustimmen.
Beschlossen hätte der Voranschlag 2014 laut
Tiroler Gemeindeordnung bis spätestens 31.12.2013 werden sollen
§
94
Voranschlagsprovisorium
Voranschlagsprovisorium
Liegt
zu Beginn des Haushaltsjahres ein Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung
des Voranschlages noch nicht vor, so ist der Bürgermeister bis zur
Beschlussfassung, längstens aber bis zum
Ablauf des ersten Vierteljahres, berechtigt,
a)
alle Ausgaben zu leisten, die bei sparsamster Wirtschaftsführung zur Erhaltung
einer geordneten Gemeindeverwaltung und zur Erfüllung der bestehenden
Verpflichtungen erforderlich sind, und
b)
jene Abgaben und Entgelte einzubringen, zu deren Erhebung die Gemeinde noch
berechtigt ist.
Der
Bürgermeister darf in der Zeit des Voranschlagsprovisoriums ohne
Gemeinderatsbeschluss all jene Ausgaben tätigen, die die Gemeinde aufgrund von
Gesetzen oder von vertraglichen Verpflichtungen zu leisten verpflichtet ist.
Kommt es innerhalb des ersten
Vierteljahres zu keinem Beschluss des Gemeinderates über die Festsetzung des
Voranschlages, so kann die Aufsichtsbehörde im Wege der Ersatzvorschreibung
nach § 125 den Voranschlag festsetzen.
Wenn ich mit Kritikern von mir diskutiere, ist
ihr letztes Argument immer wieder „Was kannst du mit nur einem Mandat schon erreichen“
Meine Antwort darauf lautet immer gleich, gleich viel wie jeder anderer Gemeinderat.
Jeder
Gemeinderat kann Anfragen und Anträge stellen.
Bei nur einem Mandat muss der Bürgermeister den „selbständigen Antrag“ innerhalb
von sechs Monaten auf die Tagesordnung setzen, damit er dies auch wirklich tut
ist aber Beharrlichkeit des Antragsstellers notwendig, sonst vergisst er`s
gern.
Auszug aus der Tiroler Gemeindeordnung:
§
41
Anträge einzelner Mitglieder des Gemeinderates
Anträge einzelner Mitglieder des Gemeinderates
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann
während der Sitzungen Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem
Verhandlungsgegenstand sowie unter dem Tagesordnungspunkt "Anträge,
Anfragen und Allfälliges" selbstständige Anträge an den Gemeinderat in den
Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde stellen.
(2)
Über Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegenstand ist in
derselben Sitzung abzustimmen. Selbstständige Anträge sind, sofern ihnen nicht
die Dringlichkeit zuerkannt wird, dem Gemeindevorstand, soweit der Gemeinderat
aber hiefür besondere Ausschüsse eingerichtet hat, dem zuständigen Ausschuss
zur Vorberatung und Beschlussempfehlung an den Gemeinderat zuzuweisen. Der Gemeinderat hat über einen
selbstständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von
sechs Monaten, abzustimmen.
Weiteres gibt es die Möglichkeit einen selbständigen Antrag auf die Tagesordnung der nächsten Gemeinderatssitzung
zu bringen wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder des
Gemeinderates fordern.
§
35
Tagesordnung
Tagesordnung
(1)
Die Tagesordnung hat die Verhandlungsgegenstände hinreichend genau zu
bezeichnen.
(2)
Die Festsetzung der Tagesordnung obliegt dem Bürgermeister. Er hat einen Verhandlungsgegenstand auf die
Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens ein Drittel der Mitglieder des
Gemeinderates oder die Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses verlangt.
Solch einen selbständigen Antrag hat die
„Unabhängige Liste Birgitz ( 5 Mandate ) bei der letzten Gemeinderatssitzung
gestellt „Betreff: Deponie Zwischenlager
der Gemeinde Birgitz“ wollen sie als eigenen Tagesordnungspunkt bei der
nächsten Gemeinderatssitzung behandelt haben.
Wie sie selber feststellen werden ist dieser
Antrag nicht auf der Tagesordnung.
Ja,
ohne Beharrlichkeit geht bei unseren Bürgermeister nichts, dies gilt auch für
die Mandatsstärkste Fraktion im Gemeinderat.
M.f.G
Herbert Jordan
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