kann der Bürgermeister sein „Lügengebäude“
noch aufrecht halten, wann sagt er uns endlich die Wahrheit ?
Im Bezirksblatt vom 30.01.2014 antwortet er
auf meine Anschuldigung, dass er den Gemeinderat wissentlich belogen hat mit
der Aussage „ In der Gemeinderatssitzung
wurde klargestellt, dass es sich um genehmigte Zwischenlagerplätze handelt,
weshalb beispielsweise beim Recyclinghof Fräsasphalt gelagert und für
Gemeindezwecke dann weiter verwendet wird.“
Dies entspricht wieder nicht der Wahrheit:
In der Gemeinderatssitzung lautete seine
Antwort auf die Frage wozu wir zwei Deponieleiter brauchen so: „Dank der Anzeigen von dir und
deinem Bruder sind jetzt der alte Müllplatz und das Grundstück hinter dem
Recyclinghof genehmigte Deponien und dafür braucht es einen Deponieleiter und
Stellvertreter“
Aber egal ob Deponie oder Zwischenlager, die
Gemeinde Birgitz hat keine Genehmigung
zur Lagerung von Fräsasphalt, wie aus dem Antwortschreiben der Abteilung
Umweltschutz ersichtlich ist:
Antwortschreiben der Abteilung Umweltschutz
auf meine Anfrage
Auf den
angeführten Grundstücken liegen keine Deponiebewilligungen vor. Eine
Deponie im Sinne des Gesetzes ist eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von
Abfällen. Eine Bewilligung für eine solche Deponie liegt für die angeführten
Grundstücke nicht vor.
Im
öffentlichen Teil des einschlägigen Registers (www.edm.gv.at)
ist ersichtlich, dass sich auf dem Grundstück 699 GB Birgitz – neben dem
dortigen Abfallwirtschaftszentrum der Gemeinde – ein Zwischenlager für
mineralische Baurestmassen befindet. Es dürfen dort die Abfallarten SN 18702 (Papier und Pappe, beschichtet), SN
31409 (Bauschutt) sowie SN 91206 (Baustellenabfälle) zwischengelagert,
also vorübergehend gelagert werden.
Wie
schon mehrfach mitgeteilt ist die BH Innsbruck für diese Anlage
zuständig.
Zur
Frage der Begriffe (Recyclinghof/Abfallwirtschaftszentrum):
Diese
Begriffe sind rechtlich nicht definiert. Sie sind also nach dem allgemeinen
Begriffsverständnis auszulegen. Man wird also davon ausgehen können, dass
sowohl bei einem „Recyclinghof“ als auch bei einem „Abfallwirtschaftszentrum“
von einem öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentrum und/oder einer
Sammelstelle für Problemstoffe im Sinne des § 54 AWG 2002 die Rede ist.
Unterschiedliche Rechtswirkungen sind aus diesen beiden Begriffen nicht
abzuleiten.
Der Recyclinghof Birgitz befindet sich auf den
Grundstücken 695 und zum größten Teil
auf dem Grundstück 699 auf welchen sich diese Genehmigungen beziehen.
Ende 2013 erhielt die Gemeinde Birgitz einen „Bescheid vom AmtLdReg Erweiterung d.
Sammelerlaubnis“.
Die Einsichtnahme in diesen Bescheid wurde mir
vom Bürgermeister verweigert???
Um Klarheit in die Sache zu bringen, werde ich
eine schriftliche Anfrage lt. Tiroler Gemeindeordnung bei der nächsten
Gemeinderatssitzung stellen.
M.f.G
Herbert Jordan
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