Sonntag, 16. Februar 2014

Wie lang





 kann der Bürgermeister sein „Lügengebäude“ noch aufrecht halten, wann sagt er uns endlich die Wahrheit ?

Im Bezirksblatt vom 30.01.2014 antwortet er auf meine Anschuldigung, dass er den Gemeinderat wissentlich belogen hat mit der Aussage „ In der Gemeinderatssitzung wurde klargestellt, dass es sich um genehmigte Zwischenlagerplätze handelt, weshalb beispielsweise beim Recyclinghof Fräsasphalt gelagert und für Gemeindezwecke dann weiter verwendet wird.“
Dies entspricht wieder nicht der Wahrheit:

In der Gemeinderatssitzung lautete seine Antwort auf die Frage wozu wir zwei Deponieleiter brauchen so: „Dank der Anzeigen von dir und deinem Bruder sind jetzt der alte Müllplatz und das Grundstück hinter dem Recyclinghof genehmigte Deponien und dafür braucht es einen Deponieleiter und Stellvertreter“

Aber egal ob Deponie oder Zwischenlager, die Gemeinde Birgitz hat keine Genehmigung zur Lagerung von Fräsasphalt, wie aus dem Antwortschreiben der Abteilung Umweltschutz ersichtlich ist:

Antwortschreiben der Abteilung Umweltschutz auf meine Anfrage
Auf den angeführten Grundstücken liegen keine Deponiebewilligungen vor. Eine Deponie im Sinne des Gesetzes ist eine Anlage zur langfristigen Ablagerung von Abfällen. Eine Bewilligung für eine solche Deponie liegt für die angeführten Grundstücke nicht vor.
Im öffentlichen Teil des einschlägigen Registers (www.edm.gv.at) ist ersichtlich, dass sich auf dem Grundstück 699 GB Birgitz – neben dem dortigen Abfallwirtschaftszentrum der Gemeinde – ein  Zwischenlager für mineralische Baurestmassen befindet. Es dürfen dort die Abfallarten SN 18702 (Papier und Pappe, beschichtet), SN 31409 (Bauschutt) sowie SN 91206 (Baustellenabfälle) zwischengelagert, also vorübergehend gelagert werden.
Wie schon mehrfach mitgeteilt ist die BH Innsbruck für diese Anlage zuständig.
Zur Frage der Begriffe (Recyclinghof/Abfallwirtschaftszentrum):
Diese Begriffe sind rechtlich nicht definiert. Sie sind also nach dem allgemeinen Begriffsverständnis auszulegen. Man wird also davon ausgehen können, dass sowohl bei einem „Recyclinghof“ als auch bei einem „Abfallwirtschaftszentrum“ von einem öffentlich zugänglichen Altstoffsammelzentrum und/oder einer Sammelstelle für Problemstoffe im Sinne des § 54 AWG 2002 die Rede ist. Unterschiedliche Rechtswirkungen sind aus diesen beiden Begriffen nicht abzuleiten.

Der Recyclinghof Birgitz befindet sich auf den Grundstücken 695 und zum größten  Teil auf dem Grundstück 699 auf welchen sich diese Genehmigungen beziehen.

Ende 2013 erhielt die Gemeinde Birgitz einen „Bescheid vom AmtLdReg Erweiterung d. Sammelerlaubnis“.
Die Einsichtnahme in diesen Bescheid wurde mir vom Bürgermeister verweigert???

Um Klarheit in die Sache zu bringen, werde ich eine schriftliche Anfrage lt. Tiroler Gemeindeordnung bei der nächsten Gemeinderatssitzung stellen.


M.f.G
Herbert Jordan


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