Sonntag, 15. Dezember 2013

Protokoll der Gr - Sitzung am 04.12.2013




Hallo Leute

Ich habe die Protokolle der Gemeinderatssitzungen jetzt schon länger ohne Kommentar veröffentlicht. Zu diesem Protokoll Punkt 6 muss ich aber einiges klarstellen.

6. Personelles – (geschlossener Sitzungspunkt)

Auszug aus der Tiroler Gemeindeordnung 2001:
§ 35
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung hat die Verhandlungsgegenstände hinrei­chend genau zu bezeichnen.
§ 36
Öffentlichkeit
(1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind öffentlich. Jedermann ist nach Maßgabe des vorhandenen Platzes berechtigt, zuzuhören und sich Aufzeichnungen zu machen. Fernseh- und Hörfunkaufnahmen und -übertragungen sowie Film- und Lichtbildaufnahmen sind nur mit Genehmigung des Bürgermeisters zulässig.
 (3) In Ausnahmefällen ist die Öffentlichkeit von einer Sitzung für die Dauer der Beratung und Beschlussfassung über einen Verhandlungsgegenstand auszuschließen, wenn es der Gemeinderat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Beratung und Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss der Gemeinde, über die Ausschreibung der Gemeindeabgaben und über die Bezüge der Gemeindefunktionäre darf die Öffentlichkeit nicht ausgeschlossen werden. Beschlüsse des Gemeinderates, die entgegen dieser Bestimmung gefasst werden, sind nichtig.

Ich habe zu beginn des Tagesordnungspunktes 6 folgende Einsprüche erhoben.

Die Verlautbarung des Tagesordnungspunktes „Personelles“ wiederspricht der TGO 2001 § 35 weil nicht hinreichend genau bezeichnet.
Antrag – der Tagesordnungspunkt ist daher abzusetzen und neu auszuschreiben.

Über diesen Antrag lies der Bürgermeister nicht abstimmen.

Weiteres verstößt der Tagesordnungspunkt 6 gegen den § 36 der TGO 2001.
Den Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung als „geschlossen“ zu bezeichnen ist gegen die TGO 2001 und daher unzulässig. Auch wenn der dienstälteste GR und Gemeindevorstand meinen Einspruch als unnotwendig bezeichnet, weil dies immer so gemacht wurde, ist es nicht rechtens.
Nur weil etwas immer so gemacht wurde, wird es nicht zum Gesetz.
Die Tiroler Gemeindeordnung sieht in diesem Fall eben etwas anderes vor und daran wird sich auch der Birgitzer Gemeinderat halten müssen.

Der Bürgermeister lies nun über den Ausschluss der Öffentlichkeit abstimmen.
Ich habe als einziger mittels Handzeichen gegen den Ausschluss der Öffentlichkeit gestimmt.
Wer für den Ausschluss ist oder sich der Stimme enthält wurde nicht abgefragt?
Das einzelne Mitglied des Gemeinderates hat sein Stimmrecht persönlich – mittels Handheben, Erheben vom Sitz, oder im Falle einer geheimen Abstimmung schriftlich auszuüben“
Im Protokoll steht: „ Die restlichen 11 Mandatare sind nach Befragung des Bürgermeisters für die Behandlung als geschlossenen Sitzungspunkt“ Dies ist eine Interpretation des Bgm. ohne jeglichen Hintergrund und hat daher in einem offiziellen Protokoll nichts verloren.

Warum ging es bei diesem Tagesordnungspunkt nun wirklich.
Der Bürgermeister stellte den Antrag Michael Muglach mit Wirkung zum 01.01.2014 zum Amtsleiter der Gemeinde Birgitz zu bestellen.
Warum muss diese Abstimmung geheim sein?

Es wurden weitere Änderungswünsche beim Personal vom Bürgermeister verlesen, wo er sehr wohl Interesse hat, dass diese der Öffentlichkeit nicht bekannt werden.

Meine Meinung ist, die Öffentlichkeit gehört sehr Wohl über diese Vorgänge informiert, was aber leider wegen der geschlossenen Sitzung nicht möglich ist.
Ich hoffe dass bei der neuerlichen Behandlung dieser „Änderungswünsche“ im Gemeinderat keine zweidrittel Mehrheit für eine geschlossene Behandlung stimmt, und somit die Bevölkerung über die Vorgänge auch informiert werden kann.

Jedenfalls habe ich gegen die Beschlüsse dieses Tagesordnungspunktes Aufsichtsbeschwerde erhoben.


M.f.G
Herbert Jordan








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