Hallo Leute
Diese Woche kann ich endlich mal, zumindest
teilweise, etwas positives aus der Gemeinde berichten.
Es waren diese Woche die Straßen Markierer
unterwegs und haben fleißig gemalt.
Auf
meine Initiative hin wurde ja der Voranschlagsposten „ Bodenmarkierungen“
von € 100,-,wie vom Bgm vorgeschlagen, auf € 3.300,- für das Jahr 2013 erhöht.
Ich finde die „richtige Bodenmarkierung“ als
kostengünstige Variante um die Sicherheit auf den Straßen zu erhöhen.
Die Ordnungslinie bei der Kreuzung Moosanger
ist bis zur Gehsteigkante vorgezogen und dürfte so ihre Funktion erfüllen.
Aber leider ist die Haltelinie bei der
Kreuzung Dorfplatz – Schulgasse viel zu weit hinten platziert. Wenn ich vor
dieser Haltelinie stehen bleib habe ich in beide Richtungen keine Sicht auf den
Querverkehr. Rechts parkendes Auto, links das alte Feuerwehrhaus.
Warum
hat man diese Haltelinie nicht bis zur Verlängerung der Gehsteigkante vor dem
alten Feuerwehrhaus vorgezogen wie es laut Gesetz ja möglich währe?
Auszug aus BGBl Nr. 848/1995
„3.
ABSCHNITT Quermarkierungen Haltelinien
§ 14. ( 1 ) Haltelinien sind nicht unterbrochene Quermarkierungen in weißer
Farbe. Sie müssen eine Breite von mindestens 50 cm haben. (2) Haltelinien sind
nur auf dem Teil der Fahrbahn anzubringen, für den die Haltelinie maßgebend
ist. Haltelinien vor geregelten Kreuzungen sind an jener Stelle anzubringen, an
der Fahrzeuglenker bei einem Arm- oder Lichtzeichen, das als Zeichen für
„Halt" gilt (§§ 37 und 38 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle),
nach Maßgabe der örtlichen Gegebenheiten anzuhalten haben. Haltelinien vor
Kreuzungen, an denen das Zeichen „Halt" (§ 52 Z 24 StVO 1960 in der
Fassung der 19. StVO-Novelle) angebracht ist, sind an jener Stelle anzubringen, von der aus die erforderlichen
Sichtweiten gegeben sind. Die Sichtweite ist nach den jeweiligen örtlichen
Gegebenheiten und Verkehrsverhältnissen zu bestimmen und hat auf
Freilandstraßen in der Regel nach rechts 120 m und nach links 80 m zu betragen.
(3) Haltelinien sind, sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die
Verkehrsverhältnisse keine andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der
querenden Fahrbahn anzubringen. (4) Wenn
es die örtlichen Gegebenheiten und die Verkehrsverhältnisse erfordern, kann die
Haltelinie in Ortsgebieten in Verlängerung der Gehsteigkante angebracht
werden, sofern die Verkehrssicherheit sowie insbesondere die Sicherheit der
Fußgänger dadurch nicht beeinträchtigt wird.
Ordnungslinien § 15. (1) Ordnungslinien sind unterbrochene Quermarkierungen
in weißer Farbe. Sie müssen eine Breite von 30 cm haben. Die Länge des Striches
hat 60 cm, die Länge der Unterbrechung 30 cm zu betragen. (2) Ordnungslinien
sind, sofern die örtlichen Gegebenheiten oder die Verkehrsverhältnisse keine
andere Regelung erfordern, parallel zur Achse der querenden Fahrbahn
anzubringen. Sie können vor Kreuzungen, an denen das Zeichen „Vorrang
geben" (§ 52 Z 23 StVO 1960 in der Fassung der 19. StVO-Novelle)
angebracht ist, verwendet werden“
M.f.G
Herbert Jordan