Sonntag, 25. November 2012

Gemeinderatsarbeit am Beispiel "Anträge"



Der Bgm. erstellt die Tagesordnungspunkte für die Gemeinderatssitzung.
Um auch  Anliegen, Probleme und Projekte der Opposition auf die Tagesordnung zu bringen gibt es in der Tiroler Gemeindeordnung die Möglichkeit der Antragstellung durch jeden einzelnen Gemeinderat.
Die TGO unterscheidet zwischen „Anträge zum Verhandlungsgegenstand“ und „Selbständige Anträge“.

Mit der Umsetzung der Anträge hat der Bürgermeister so seine Probleme.
Meine Anträge werden grundsätzlich nur nach einer Aufsichtsbeschwerde meinerseits dem Gemeinderat zur Bearbeitung vorgelegt.

Ein typisches Beispiel:
Antrag zum Verhandlungsgegenstand – lt. TGO muss darüber in der selben Sitzung abgestimmt werden.
Bei der Gemeinderatssitzung am 22.2.2012 stellte ich zu Punkt 1) Voranschlag 2012 – Beschlussfassung einen „ Antrag zum Verhandlungsgegenstand „
Der Bgm. verweigerte die Abstimmung über diesen Änderungsantrag.
Am 2.3.2012 brachte ich eine Aufsichtsbeschwerde  gegen diese Vorgangsweise ein und bekam Recht.
Bei der Sitzung am 28.3.2012 war dann dieser Antrag auf der Tagesordnung.

Übrigens bei dieser Sitzung stellte ein Gemeinderat der Allgemeinen Liste Birgitz ebenfalls einen „ Antrag zum Verhandlungsgegenstand“  wo der Bgm. die Abstimmung verweigerte. Die Allgemeine Liste ließ sich das gefallen und machte keine Aufsichtsbeschwerde.

Der Bgm. hat überhaupt die Angewohnheit zuerst über seinen Antrag abstimmen zu lassen und danach erst über die Änderungsanträge!
Besser währe ja eine Abstimmungsfolge die Sinn ergibt, meist handelt es sich bei den Anträgen ja nur um kleine oder größere Änderungen des vom Bgm. eingebrachten Antrags.

Auch bei den „ Selbständigen Anträgen „ geht’s mir nicht besser.
Meist bedarf es einer Aufsichtsbeschwerde um nach Ablauf der sechs Monatsfrist die Anträge in den Gemeinderat zu bringen.
Aber ich lass nicht locker!

Wie schaut’s mit den Anträgen der anderen Listen aus – auch nicht besser – nur stellt da keiner eine Aufsichtsbeschwerde und daher werden sie vom Bürgermeister nicht auf die Tagesordnung gesetzt.

Wenn ich mir die Homepage der Unabhängigen Liste Birgitz anschaue kann ich mich nur wundern zumal diese Liste mit 5 Gemeinderäten die Möglichkeit hätte Verhandlungsgegenstände innerhalb von 14 Tagen auf die Tagesordnung zu bringen.

Z.B. findet sich dort folgender Antrag:

„Antrag der Unabhängigen Liste Birgitz                                            Birgitz, 26.07.2010

In der Gemeinderatsitzung vom 26.07.2010 stellen wir die Unterzeichneten Mandatare folgende
schriftliche Anträge:
1. Diskussion und Abstimmung über die Abhaltung einer Jungbürgerfeier und Zuweisung an
den zuständigen Ausschuss
2. Diskussion, Abstimmung und Zuweisung an den zuständigen Ausschuss für die Errichtung
eines Gehsteiges in die Birga mit Ermittlung der Erstellungskosten und Trassenführung
3. Diskussion und Abstimmung über die Errichtung einer Wohn und Spielstraße im Bereich
Moos , Schulgasse unterer Bereich
4. Grundsatzdebatte und Abstimmung über die Erstellung der Dorfchronik und Auftrag an den
Kulturausschuss sowie Terminvorgaben
5. Forcierung der Sozialen Baugründe Sandbichl und Rohracker mit Terminvorgabe und
Zuweisung an den zuständigen Ausschuss
6. Diskussion und Abstimmung über die Abhaltung der Feierlichkeiten am Gemeindetag
Klärung wer generell zur Gemeindetafel geladen wird.“

Diese Anträge wurden 2010 gestellt und bis heute nicht im Gemeinderat behandelt !!!!!!!!

Beiliegend noch die entsprechenden Gesetzestexte:

§ 35
Tagesordnung
(1) Die Tagesordnung hat die Verhandlungsgegenst
ände hinreichend genau zu bezeichnen.
(2) Die Festsetzung der Tagesordnung obliegt dem
Bürgermeister. Er hat einen Verhandlungsgegenstand
auf die Tagesordnung zu setzen, wenn dies wenigstens
ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderates oder die
Mehrheit der Mitglieder eines Ausschusses verlangt.
(3) Über Verhandlungsgegenstände, die nicht in der
bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten sind, darf
nur abgestimmt werden, wenn der Gemeinderat mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder
die Dringlichkeit zuerkennt. Über einen Antrag
auf Selbstauflösung des Gemeinderates darf nur dann
abgestimmt werden, wenn dieser in der in der Einladung
bekannt gegebenen Tagesordnung enthalten ist.





§ 41
Anträge einzelner Mitglieder
des Gemeinderates
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann während
der Sitzungen Anträge zur Geschäftsordnung und zu
einem Verhandlungsgegenstand sowie unter dem Tagesordnungspunkt
„Anträge, Anfragen und Allfälliges“
selbstständige Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten
des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde
stellen.
(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung und zu
einem Verhandlungsgegenstand ist in der selben Sitzung
abzustimmen. Selbstständige Anträge sind, sofern ihnen
nicht die Dringlichkeit zuerkannt wird, dem Gemeinde
vorstand, soweit der Gemeinderat aber hiefür besondere
Ausschüsse eingerichtet hat, dem zuständigen Ausschuss
zur Vorberatung und Beschlussempfehlung an
den Gemeinderat zuzuweisen. Der Gemeinderat hat
über einen selbstständigen Antrag ohne unnötigen Aufschub,
längstens aber innerhalb von sechs Monaten, abzustimmen.


M.f.G
Herbert Jordan



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