Sonntag, 7. Februar 2021

Bericht von der Gr-Sitzung am 3.2.2021

 

Hallo Leute,

bei der Sitzung waren 12 Gemeinderäte und 2 Zuhörer anwesend

Punkt 1 Behandlung der am 18.01.23021 eingelangten Stellungnahme betreffend der Erlassung des Bebauungsplanes mit der Nr. Bir-Bpl-Kg-010- Beschlussfassung 

Zum Entwurf der Bebauungsplanung „Kindergarten“ – Gp. 839/2  ging eine Stellungnahme ein.

Im Einspruch werden 4 Punkte aufgezählt welche gegen eine Realisierung des Projektes an diesem Standort sprechen.

Auszug aus dem Einspruch:

1)    Die geplante Bebauung nach aufgelegtem Bebauungsplan mit Verlegung des Kindergartens widerspricht der auch für Land und Gemeinden geltenden gesetzlichen Verpflichtungen des sparsamen Umgangs mit öffentlichem Gut.“ Errichtungskosten von 3,5 Millionen Netto werden angeführt

2)    „Die Kubatur des Bebauungsplanes übersteigt den sinnvollen Erweiterungsbedarf massiv und lässt daher weitere, bisher nicht veröffentlichte Nutzungsabsichten vermuten“

3)    „Die Verkehrsproblematik ist auch nicht annähernd gelöst und somit kann eine Planbebauung aus verkehrsrechtlicher Sicht ebenso nicht erfolgen. Einspurige Zubringerstraßen, fehlende Schutzwege, fehlende Ausweichmöglichkeiten insbesondere im Winter, Nutzerkonflikte mehrfacher Art, eine Ampelregelung an den Querungspunkten der Landesstraße, zur Hauptpendelzeit mit programmiertem Mega-Stau zurück nach Axams, eine Fahrtengenerierung von ca. 50.000 Fahrten (rechnerisch: 4 Fahrten pro Kind mit 70 Kindern als Belegungsannahme und 200 Betriebstagen = 56.000), etc. erzeugen eine verkehrs- und sicherheitstechnisch nicht verantwortbare Gesamtsituation. Dies ist nicht nur verkehrsrechtlich, sondern auch ökologisch keinesfalls vertretbar.

4)    Die beabsichtigte Bebauung nach derzeitigem Bebauungsplan widerspricht den drei wesentlichen Zielen der Tiroler Raumordnung („Nutzungskonflikte vermeiden, Zersiedelung vermeiden, Landwirtschaft sichern“) und ist daher rechtlich zu beeinspruchen.

 

Ich bedanke mich bei dem Gemeindebürger, der für die Ausarbeitung dieses Einspruches viel Zeit aufgewendet hat, und die Zivilcourage diesen Einspruch auch beim Gemeindeamt einzubringen.  „Danke“

Interessant, und meiner Meinung nach eine Frechheit,  ist die Raumordnungsfachliche Stellungnahme zum Einspruchspunkt 3 Verkehrsproblematik.

Auszug:

„Verkehr:

In Bezug auf die angeführte Verkehrsproblematik ist anzumerken, dass diese gemeindegebietsweise bestehende Thematik nicht Regelungsinhalt des vorliegenden Bebauungsplanes ist. Darüber hinaus ist offensichtlich auch der bestehende Kindergarten mit der Lage direkt an der Dorfstraße (Landesstraße L12) bereits betroffen……..“

 

Hier wird also festgestellt, der bestehende Kindergarten erzeugt ein Verkehrsproblem, warum soll es beim Neubau anders sein

????????

Ich habe den Bgm. gefragt, ob an einem Verkehrskonzept gearbeitet wird – Antwort „Nein“

 

Dem Antrag des Bgm., den Einspruch abzulehnen, konnte ich nicht zustimmen.

10 Ja 2 Nein

 

 

Punkt 3  Weitere Verwendung der Grundparzelle Nr. 1135/7 – Beschlussfassung auf Empfehlung Bauausschuss und Gemeindevorstand

Tagesordnungspunkt 3 wurde vorgezogen.

Informationen zu diesem Tagesordnungspunkt waren in den Verhandlungsunterlagen keine vorhanden.

Bauausschussprotokoll lag bei, enthielt aber keine Aussagen zu diesem Tagesordnungspunkt.

Protokoll der Vorstandssitzung war keines vorhanden.

 

Die Gemeinde ist Eigentümer des Gst. Nr. 1135/7 im Ausmaß von 19 m² (Bushaltestelle Traube)

Die südlich angrenzenden Grundstücke sollen zusammengelegt werden und ein sogenanntes „Ärztehaus mit Wohnanlage“ errichtet werden.

 


Der Bgm. verliest ein Kaufangebot der Wohnbau Gesellschaft (15.000,- Euro) und ersucht um Zustimmung.

 

Ich habe mich gegen einen Verkauf ausgesprochen, sondern habe vorgeschlagen, den Grund eins zu eins abzutauschen und den Gehsteig im Bereich der Bushaltestelle und bis zum Gst Nr. 18 zu verbreitern. (bestehendes Wohnhaus wird abgerissen)

Dem Bgm. gefiel dieser Vorschlag gar nicht und er brachte immer wieder andere Argument vor die gegen einen Tausch sprechen.

Absurd ist meiner Meinung nach das Argument: „Für diesen Tausch muss er mit mehreren Grundbesitzern verhandeln“?`

Herr Bürgermeister, die Grundbesitzer wollen etwas von der Gemeinde, nicht die Gemeinde von den Grundbesitzern.

Mein Antrag, diesen musste ich 4-mal formulieren, auf Grundtausch wurde mit 2 Ja, 7 Nein und 3 Enthaltungen abgelehnt.

Danach wurde über den Antrag des Bgm. abgestimmt.

Ob der Antrag auf zuerst verhandeln wegen möglichen Grundtausch und bei keiner Einigung verkauf lautete, oder gleich verkauft wird, habe ich wegen der schlechten Akustik (Corona Maßnahmen) nicht richtig mitbekommen.

Im Prinzip gleich, weil ich gegen einen Verkauf bin.

Antrag mit 8 Ja, 2 Nein und 2 Enthaltungen angenommen.

Nach diesen Abstimmungen wurde noch ein Antrag eingebracht (TGO???)

Antrag: Grund tauschen, Gehsteig verbreitern und Bushaltestelle nach Westen verlegen

 Antrag mit 11 Ja und 1 Enthaltung angenommen.

Was gilt nun??????

 

Punkt 2 Allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan betreffend der Gst. Nr. .52, 1135/7, 19, und 784/2 (Tfl.) – Kirchmair Areal- Auflage- und Erlassungsbeschluss

 



Für die angeführten Grundstücke wurde ein Bebauungsplan ausgearbeitet.

Ich habe zu diesem Tagesordnungspunkt 5 Fragen schriftlich vorbereitet und um Beantwortung ersucht:

Fragen zu Tagesordnungspunkt 2 Allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan betreffend der Gst.Nr. .52, 1135/7, 19 und 784/2

Frage 1:

Ist durch die Erlassung dieses Bebauungsplans weiterhin der uneingeschränkte Betrieb der Bushaltestelle gegeben? 

Antwort: ?????????

Frage 2:

Sind 2,5 Meter Straßen Breite für die Feuerwehrzufahrt (Drehleiter)  zum südlich gelegenen Baukörper mit 4 Obergeschossen und den restlichen Bauparzellen ausreichend?

Antwort: Das wird im Zuge des Bauverfahrens abgehandelt?

Frage 3:

Ist die geplante Infrastrukturmaßnahme VK 06 (örtliches Raumordnungskonzept) verkehrstechnische Verbindung (Gemeindestraße) zwischen Dorfstraße und Kalkkögelweg  realisierbar?

Antwort: Ja

4.4. Bauweise Auszug aus den Bebauungsbestimmungen:

„Es gilt die „besondere Bauweise“ gem. § 60 Abs. 4 TROG2016 gegenüber nicht straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen gemäß § 6 Abs. 1 TBO2018.

Gegenüber den übrigen angrenzenden Grundstücken ist jedenfalls die „offene Bauweise“ gem. § 60 Abs.3 TROG 2016 mit den Mindestabständen gem. TBO einzuhalten“

Im beiliegenden Bebauungsplan  ist nur die „besondere Bauweise“ angeführt.

Frage 4:

Gegenüber welchen Grundstücken gilt welche Abstandsregelung:

Gst. 782

Gst. 784/2

Gst. 787/1

Gst. 18

Gst. 1135/7

Gst. 1135/6

Gst. 1149

 

Antwort: besondere Bauweise gilt nur zwischen den beiden neu zu errichtenden Objekten, gegen nicht straßenseitige Grundstücke gilt die offene Bauweise (0,6)

Gegenüber Verkehrsflächen  gilt die Baufluchtlinie ( Landestraße 6 Meter, Westliche Grundstücke 1135/6 und 782, 4 Meter, keine Abstandsregel)

Frage 5:

Für dieses Projekt, einer Wohnbaufirma, wird eine „besondere Bauweise“ vorgeschlagen.

Ich habe für einen geplanten Zubau für meine Kinder bei der Gemeinde ebenfalls um eine „besondere Bauweise“ (Abstand 0,4 auf der südlichen Grundgrenze)  angesucht, was abgelehnt wurde.

 

Wird diese Möglichkeit der „besonderen Bauweise“ nur Wohnbaufirmen gewährt?

Wo bleibt da der „Gleichheitsgrundsatz“?

Antwort: Ich habe der Gemeinde im Zuge der Vertragsraumordnung nichts anzubieten, folglich gibt`s auch keine „besondere Bauweise“ für meinen geplanten Zubau:

Bebauungsfestlegungen nördliches Gebäude:

Baumassendichte mindestens 0,90

Baumassendichte höchst 4,45

Bauweise besondere

Höchstens 4 Obergeschosse

Höchster Punkt 871,75 Meter (Höheninformationspunkt 859,50

 

Bebauungsfestlegungen südliches Gebäude:

Baumassendichte mindestens 0,90

Baumassendichte höchst 4,05

Besondere Bauweise

Höchstens 4 Obergeschosse Teil Fläche 3 Obergeschosse

Höchster Punkt 872,25 bzw. 869,00 (Höheninformationspunkt 860,30

 

Vertragsraumordnung für Projekt Dorfstraße. Gst. Nr. 1135/7, .52, 19 und Teile aus 784/2

„Oberste Priorität hinsichtlich der Vergabe nachstehender Gewerbeflächen, dies betrifft grundsätzlich „Haus Süd“ und „Haus Nord“ gleichermaßen, ist die erneute Niederlassung eines Sprengelarztes. Aufgrund der Tatsache, dass das „Haus Nord“ direkt an der Landesstraße liegt, werden die seitens der Gemeinde gewünschten Ordinationsflächen sinnvollerweise auch hier situiert werden bzw. entstehen. Hierfür werden von den Bauwerbern 20% der gesamt verwertbaren Nettofläche zur Verfügung gestellt.“

 

20% das sind rund 338,00 m² die entweder für Arzt-/Ordinationsbetreib, sonstige Gewerbebetriebe, den geförderten Wohnbau, Mietvariante oder Mischvariante zu festgelegten Bedingungen der Gemeinde das Vergaberecht zusteht.

 

Abstimmung Auflagebeschluss 11 Ja 1 Enthaltung (befangen)

 

Punkt 4 Kassenprüfungsprotokoll 4/2020 - Kenntnisnahme

Das Protokoll wurde verlesen.

Weiteres wurde vom Überprüfungsausschuss der Antrag gestellt, künftig Sitzungsgelder (Gemeinderat, Ausschuss) zu bezahlen.

Das halte ich für nicht notwendig.

7 Ja 2 Nein 3 Enthaltungen

 

Punkt 5 Mehreinnahmen und Überziehungen - Beschlussfassung

einstimmig

Punkt 6 Projekt Radweg nach Innsbruck – Planungsverband westliches Mittelgebirge) Ausführung des Gesamtprojektes „Radweg westl. Mittelgebirge“ lt. Planungsgrundlage Planoptimo auf Empfehlung des Planungsverbandes – Beschlussfassung

b) Kreditaufnahme lt. Unterlagen des Planungsverbandes – Beschlussfassung

c) Kreditrückzahlungsmodalitäten auf Grundlage der Einwohnergleichwerte auf Empfehlung des Planungsverbandes - Beschlussfassung


Das Projekt wurde einstimmig angenommen.

Üer Details werde ich später berichten.


Punkt 7 Bericht der Gemeindegutsagrargemeinschaft Birgitz – Kenntnisnahme

Keine besonderen Vorkommnisse

11 Ja 1 Enth (SV)

Punkt 8 Personelle Angelegenheiten – Beschlussfassung (geschlossener Sitzungspunkt)

 

Über geschlossene Sitzungspunkte darf ich nicht berichten.

 

Punkt 9 Anfragen, Anträge, Allfälliges

Das Baulandumlegungsverfahren „Sandbichl“ wurde obwohl 2 Grundbesitzer nicht unterschrieben haben an das Land Tirol zur weiteren Behandlung übermittelt

 

M.f.G. Herbert

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