Hallo
Leute,
bei
der Sitzung waren 12 Gemeinderäte und 2 Zuhörer anwesend
Punkt 1 Behandlung der am 18.01.23021
eingelangten Stellungnahme betreffend der Erlassung des Bebauungsplanes mit der
Nr. Bir-Bpl-Kg-010- Beschlussfassung
Zum
Entwurf der Bebauungsplanung „Kindergarten“ – Gp. 839/2 ging eine Stellungnahme ein.
Im
Einspruch werden 4 Punkte aufgezählt welche gegen eine Realisierung des
Projektes an diesem Standort sprechen.
Auszug
aus dem Einspruch:
1)
„Die geplante Bebauung nach aufgelegtem
Bebauungsplan mit Verlegung des Kindergartens widerspricht der auch für Land
und Gemeinden geltenden gesetzlichen Verpflichtungen des sparsamen Umgangs mit
öffentlichem Gut.“ Errichtungskosten von 3,5 Millionen
Netto werden angeführt
2)
„Die Kubatur des
Bebauungsplanes übersteigt den sinnvollen Erweiterungsbedarf massiv und lässt
daher weitere, bisher nicht veröffentlichte Nutzungsabsichten vermuten“
3)
„Die Verkehrsproblematik ist
auch nicht annähernd gelöst und somit kann eine Planbebauung aus
verkehrsrechtlicher Sicht ebenso nicht erfolgen. Einspurige Zubringerstraßen,
fehlende Schutzwege, fehlende Ausweichmöglichkeiten insbesondere im Winter,
Nutzerkonflikte mehrfacher Art, eine Ampelregelung an den Querungspunkten der
Landesstraße, zur Hauptpendelzeit mit programmiertem Mega-Stau zurück nach
Axams, eine Fahrtengenerierung von ca. 50.000 Fahrten (rechnerisch: 4 Fahrten
pro Kind mit 70 Kindern als Belegungsannahme und 200 Betriebstagen = 56.000),
etc. erzeugen eine verkehrs- und sicherheitstechnisch nicht verantwortbare Gesamtsituation.
Dies ist nicht nur verkehrsrechtlich, sondern auch ökologisch keinesfalls
vertretbar.
4)
Die beabsichtigte Bebauung
nach derzeitigem Bebauungsplan widerspricht den drei wesentlichen Zielen der
Tiroler Raumordnung („Nutzungskonflikte vermeiden, Zersiedelung vermeiden,
Landwirtschaft sichern“) und ist daher rechtlich zu beeinspruchen.
Ich
bedanke mich bei dem Gemeindebürger, der für die Ausarbeitung dieses
Einspruches viel Zeit aufgewendet hat, und die Zivilcourage diesen Einspruch
auch beim Gemeindeamt einzubringen. „Danke“
Interessant,
und meiner Meinung nach eine Frechheit,
ist die Raumordnungsfachliche Stellungnahme zum Einspruchspunkt 3
Verkehrsproblematik.
Auszug:
„Verkehr:
In Bezug auf die angeführte
Verkehrsproblematik ist anzumerken, dass diese gemeindegebietsweise bestehende
Thematik nicht Regelungsinhalt des vorliegenden Bebauungsplanes ist. Darüber hinaus ist offensichtlich auch der
bestehende Kindergarten mit der Lage direkt an der Dorfstraße (Landesstraße
L12) bereits betroffen……..“
Hier
wird also festgestellt, der bestehende Kindergarten erzeugt ein
Verkehrsproblem, warum soll es beim Neubau anders sein
????????
Ich
habe den Bgm. gefragt, ob an einem Verkehrskonzept gearbeitet wird – Antwort
„Nein“
Dem
Antrag des Bgm., den Einspruch abzulehnen, konnte ich nicht zustimmen.
10 Ja
2 Nein
Punkt 3 Weitere Verwendung der Grundparzelle Nr.
1135/7 – Beschlussfassung auf Empfehlung Bauausschuss und Gemeindevorstand
Tagesordnungspunkt
3 wurde vorgezogen.
Informationen
zu diesem Tagesordnungspunkt waren in den Verhandlungsunterlagen keine
vorhanden.
Bauausschussprotokoll
lag bei, enthielt aber keine Aussagen zu diesem Tagesordnungspunkt.
Protokoll
der Vorstandssitzung war keines vorhanden.
Die
Gemeinde ist Eigentümer des Gst. Nr. 1135/7 im Ausmaß von 19 m² (Bushaltestelle
Traube)
Die
südlich angrenzenden Grundstücke sollen zusammengelegt werden und ein
sogenanntes „Ärztehaus mit Wohnanlage“ errichtet werden.
Der
Bgm. verliest ein Kaufangebot der Wohnbau Gesellschaft (15.000,- Euro) und
ersucht um Zustimmung.
Ich
habe mich gegen einen Verkauf ausgesprochen, sondern habe vorgeschlagen, den
Grund eins zu eins abzutauschen und den Gehsteig im Bereich der Bushaltestelle
und bis zum Gst Nr. 18 zu verbreitern. (bestehendes Wohnhaus wird abgerissen)
Dem
Bgm. gefiel dieser Vorschlag gar nicht und er brachte immer wieder andere
Argument vor die gegen einen Tausch sprechen.
Absurd
ist meiner Meinung nach das Argument: „Für diesen Tausch muss er mit mehreren
Grundbesitzern verhandeln“?`
Herr
Bürgermeister, die Grundbesitzer wollen etwas von der Gemeinde, nicht die
Gemeinde von den Grundbesitzern.
Mein
Antrag, diesen musste ich 4-mal formulieren, auf Grundtausch wurde mit 2 Ja, 7
Nein und 3 Enthaltungen abgelehnt.
Danach
wurde über den Antrag des Bgm. abgestimmt.
Ob
der Antrag auf zuerst verhandeln wegen möglichen Grundtausch und bei keiner
Einigung verkauf lautete, oder gleich verkauft wird, habe ich wegen der
schlechten Akustik (Corona Maßnahmen) nicht richtig mitbekommen.
Im
Prinzip gleich, weil ich gegen einen Verkauf bin.
Antrag
mit 8 Ja, 2 Nein und 2 Enthaltungen angenommen.
Nach
diesen Abstimmungen wurde noch ein Antrag eingebracht (TGO???)
Antrag:
Grund tauschen, Gehsteig verbreitern und Bushaltestelle nach Westen verlegen
Antrag mit 11 Ja und 1 Enthaltung angenommen.
Was
gilt nun??????
Punkt 2
Allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan betreffend der Gst. Nr. .52, 1135/7,
19, und 784/2 (Tfl.) – Kirchmair Areal- Auflage- und Erlassungsbeschluss
Für die angeführten Grundstücke wurde ein Bebauungsplan
ausgearbeitet.
Ich
habe zu diesem Tagesordnungspunkt 5 Fragen schriftlich vorbereitet und um
Beantwortung ersucht:
Fragen zu Tagesordnungspunkt 2
Allgemeiner und ergänzender Bebauungsplan betreffend der Gst.Nr. .52, 1135/7,
19 und 784/2
Frage 1:
Ist durch die Erlassung dieses
Bebauungsplans weiterhin der uneingeschränkte Betrieb der Bushaltestelle
gegeben?
Antwort:
?????????
Frage 2:
Sind 2,5 Meter Straßen Breite für die
Feuerwehrzufahrt (Drehleiter) zum
südlich gelegenen Baukörper mit 4 Obergeschossen und den restlichen
Bauparzellen ausreichend?
Antwort: Das wird im Zuge des
Bauverfahrens abgehandelt?
Frage 3:
Ist die geplante Infrastrukturmaßnahme
VK 06 (örtliches Raumordnungskonzept) verkehrstechnische Verbindung
(Gemeindestraße) zwischen Dorfstraße und Kalkkögelweg realisierbar?
Antwort: Ja
4.4. Bauweise Auszug aus den
Bebauungsbestimmungen:
„Es gilt die „besondere Bauweise“ gem.
§ 60 Abs. 4 TROG2016 gegenüber nicht
straßenseitig gelegenen Grundstücksgrenzen gemäß § 6 Abs. 1 TBO2018.
Gegenüber den übrigen angrenzenden
Grundstücken ist jedenfalls die „offene Bauweise“ gem. § 60 Abs.3 TROG 2016 mit
den Mindestabständen gem. TBO einzuhalten“
Im beiliegenden Bebauungsplan ist nur die „besondere Bauweise“ angeführt.
Frage 4:
Gegenüber welchen Grundstücken gilt
welche Abstandsregelung:
Gst. 782
Gst. 784/2
Gst. 787/1
Gst. 18
Gst. 1135/7
Gst. 1135/6
Gst. 1149
Antwort: besondere Bauweise gilt nur
zwischen den beiden neu zu errichtenden Objekten, gegen nicht straßenseitige
Grundstücke gilt die offene Bauweise (0,6)
Gegenüber Verkehrsflächen gilt die Baufluchtlinie ( Landestraße 6
Meter, Westliche Grundstücke 1135/6 und 782, 4 Meter, keine Abstandsregel)
Frage 5:
Für dieses Projekt, einer
Wohnbaufirma, wird eine „besondere Bauweise“ vorgeschlagen.
Ich habe für einen geplanten Zubau für
meine Kinder bei der Gemeinde ebenfalls um eine „besondere Bauweise“ (Abstand
0,4 auf der südlichen Grundgrenze)
angesucht, was abgelehnt wurde.
Wird diese Möglichkeit der „besonderen
Bauweise“ nur Wohnbaufirmen gewährt?
Wo bleibt da der
„Gleichheitsgrundsatz“?
Antwort: Ich habe der Gemeinde im Zuge
der Vertragsraumordnung nichts anzubieten, folglich gibt`s auch keine
„besondere Bauweise“ für meinen geplanten Zubau:
Bebauungsfestlegungen
nördliches Gebäude:
Baumassendichte
mindestens 0,90
Baumassendichte
höchst 4,45
Bauweise
besondere
Höchstens
4 Obergeschosse
Höchster
Punkt 871,75 Meter (Höheninformationspunkt 859,50
Bebauungsfestlegungen
südliches Gebäude:
Baumassendichte
mindestens 0,90
Baumassendichte
höchst 4,05
Besondere
Bauweise
Höchstens
4 Obergeschosse Teil Fläche 3 Obergeschosse
Höchster
Punkt 872,25 bzw. 869,00 (Höheninformationspunkt 860,30
Vertragsraumordnung
für Projekt Dorfstraße. Gst. Nr. 1135/7, .52, 19 und Teile aus 784/2
„Oberste Priorität hinsichtlich der
Vergabe nachstehender Gewerbeflächen, dies betrifft grundsätzlich „Haus Süd“
und „Haus Nord“ gleichermaßen, ist die erneute Niederlassung eines
Sprengelarztes. Aufgrund der Tatsache, dass das „Haus Nord“ direkt an der
Landesstraße liegt, werden die seitens der Gemeinde gewünschten
Ordinationsflächen sinnvollerweise auch hier situiert werden bzw. entstehen.
Hierfür werden von den Bauwerbern 20% der gesamt verwertbaren Nettofläche zur
Verfügung gestellt.“
20%
das sind rund 338,00 m² die entweder für Arzt-/Ordinationsbetreib, sonstige
Gewerbebetriebe, den geförderten Wohnbau, Mietvariante oder Mischvariante zu
festgelegten Bedingungen der Gemeinde das Vergaberecht zusteht.
Abstimmung
Auflagebeschluss 11 Ja 1 Enthaltung (befangen)
Punkt 4 Kassenprüfungsprotokoll 4/2020
- Kenntnisnahme
Das
Protokoll wurde verlesen.
Weiteres
wurde vom Überprüfungsausschuss der Antrag gestellt, künftig Sitzungsgelder
(Gemeinderat, Ausschuss) zu bezahlen.
Das
halte ich für nicht notwendig.
7 Ja
2 Nein 3 Enthaltungen
Punkt 5 Mehreinnahmen und
Überziehungen - Beschlussfassung
einstimmig
Punkt 6 Projekt Radweg nach Innsbruck
– Planungsverband westliches Mittelgebirge) Ausführung des Gesamtprojektes
„Radweg westl. Mittelgebirge“ lt. Planungsgrundlage Planoptimo auf Empfehlung
des Planungsverbandes – Beschlussfassung
b) Kreditaufnahme lt. Unterlagen des
Planungsverbandes – Beschlussfassung
c) Kreditrückzahlungsmodalitäten auf
Grundlage der Einwohnergleichwerte auf Empfehlung des Planungsverbandes - Beschlussfassung
Das
Projekt wurde einstimmig angenommen.
Üer
Details werde ich später berichten.
Punkt 7 Bericht der
Gemeindegutsagrargemeinschaft Birgitz – Kenntnisnahme
Keine
besonderen Vorkommnisse
11 Ja
1 Enth (SV)
Punkt 8 Personelle Angelegenheiten –
Beschlussfassung (geschlossener Sitzungspunkt)
Über
geschlossene Sitzungspunkte darf ich nicht berichten.
Punkt 9 Anfragen, Anträge, Allfälliges
Das
Baulandumlegungsverfahren „Sandbichl“ wurde obwohl 2 Grundbesitzer nicht
unterschrieben haben an das Land Tirol zur weiteren Behandlung übermittelt
M.f.G.
Herbert