Sonntag, 7. Mai 2017

Entwurf landwirtschaftlicher Vorsorgeflächen und Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 10.05.2017




Hallo Leute,

auf der Gemeindeinfotafel ist die
 Kundmachung über die Auflegung eines Entwurfes einer Verordnung der Landesregierung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftlicher Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Westliches Mittelgebirge erlassen wird“
seit 24 .04.2017 ausgehängt.

Was so harmlos klingt, ist aber von immenser Bedeutung für die Entwicklung der Gemeinde Birgitz, daher wundert es mich dass dieser Entwurf einer Verordnung nicht auf der Tagesordnung der Gemeinderatssitzung am 10.05.2017 steht.

Wenn dieser Entwurf Rechtskraft erreicht, hätte sich die Gemeinde Birgitz die Kosten für ein“ neues örtliches Raumordnungskonzepts“ sparen können.
Das alte verlängern, so wie viele Gemeinden in Tirol, hätte genügt.

Aber bilden sie sich selbst ein Urteil.

Auszug aus dem „Entwurf einer Verordnung der Landesregierung, mit der ein Regionalprogramm betreffend landwirtschaftliche Vorsorgeflächen für die Gemeinden des Planungsverbandes Westliches Mittelgebirge“

§ 2
Landwirtschaftliche Vorsorgeflächen
Die in der Anlage 0 (Übersichtsplan) und in den Anlagen 1 bis 5 zu dieser Verordnung dargestellten Grundflächen im Gebiet des Planungsverbandes Westliches Mittelgebirge werden als landwirtschaftliche Vorsorgeflächen festgelegt.

§ 3
Ziel
Im Interesse der Sicherung und zeitgemäßen Entwicklung einer leistungsfähigen und nachhaltigen Landwirtschaft sollen die hochwertigen landwirtschaftlichen Nutzflächen im Gebiet des Planungsverbandes Westliches Mittelgebirge erhalten werden. Dabei ist die dauerhafte Sicherstellung der Versorgungsfunktion der Landwirtschaft anzustreben.

§ 4
Maßnahme
Die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen sind unbeschadet der Bestimmungen des § 5 der landwirtschaftlichen Nutzung vorzubehalten. Ökologisch wertvolle Flächen sowie erhaltenswerte natürliche oder naturnahe Landschaftselemente oder Landschaftsteile können in die Vorsorgeflächen integriert werden, soweit sie überwiegend von landwirtschaftlichen Flächen umschlossen und im Verhältnis untergeordnet sind.

§ 5
Verpflichtung für die örtliche Raumordnung
(1)  Festlegungen in örtlichen Raumordnungskonzepten dürfen dem Ziel nach § 3 und der Maßnahme nach § 4 dieser Verordnung nicht widersprechen.
(2)  Im Bereich der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen ist die Widmung von Bauland unzulässig. Die Widmung von Sonder- oder Vorbehaltsflächen ist nur zulässig, wenn der festgelegte Verwendungszweck nicht im Widerspruch zu einer ordnungsgemäßen und nachhaltigen landwirtschaftlichen Nutzung steht und die Ziele der überörtlichen Raumplanung nach § 1 Abs. 2 lit. i Z 1 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 sowie die Ziele der örtlichen Raumordnung insbesondere nach § 27 Absatz 2 lit. h und j des Tiroler Raumordnungsgesetzes nichtbeeinträchtigt werden.
(3)  Die Zulässigkeit der Widmung von Sonderflächen nach § 44, 46 und 47 Tiroler Raumordnungsgesetz 2016 ist im Einzelfall im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen auf das Landschaftsbild und ökologisch wertvolle Flächen, mögliche Nutzungskonflikte und Verkehrsbelastungen zu überprüfen.
(4)  Die Gemeinden haben die örtlichen Raumordnungskonzepte, Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne zu ändern, soweit sie im Widerspruch zu diesem Regionalprogramm stehen.
(5)  Die Gemeinden haben die landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen in den örtlichen Raumordnungskonzepten und Flächenwidmungsplänen ersichtlich zu machen.


§ 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft (26 Juni 2017)


Zur Info noch einige Statistiken aus der Verordnung und ein Übersichtsplan der landwirtschaftlichen Vorsorgeflächen für Birgitz.


Demografische und wirtschaftliche Entwicklung








Wohnbev. 1994
Wohnbev.. 2014
Zunahme
Zunahme in %
Axams
5.167
5.763
596
11,5
Birgitz
1.161
1.341
180
15,5
Götzens
3.522
3.991
469
13,3
Grinzens
1.274
1.416
142
11,1
Mutters
1.930
2.073
143
7,4
Natters
1.809
1.938
129
7,1
Westl. Mittelgebirge
14.863
16.522
1.659
11,2










Baulandwidmung in Hektar









Widmung 1994(ha)
Widmung 2012(ha)
Differenz in ha
Differenz %
Axams
149,5
165,7
16,2
10,8
Birgitz
33
33,5
0,5
1,2
Götzens
88
98,1
10,1
11,4
Grinzens
32,1
33,7
1,6
4,8
Mutters
53,5
70,6
17,1
32
Natters
59,2
69,2
10
16,8
Westl. Mittelgebirge
415,4
470,6
55,2
13,3





Arbeitsplätze










Arbeitspl. 1991
Arbeitspl. 2013
Zunahme
Zunahme %
Axams
970
1.884
914
94,2
Birgitz
171
291
120
70,2
Götzens
453
959
506
11,7
Grinzens
91
173
82
90,1
Mutters
336
701
365
108,6
Natters
493
746
253
51,3
Westl. Mittelgebirge
2.514
4.754
2.240
89,1





Überörtliche Freihaltegebiete in Vergleich zum Dauersiedlungsraum






Fläche DSR in ha
Überörtliche Freihalteg. In ha
Überörtliche Freihalteg. In %

Axams
573
308,5
53,8

Birgitz
166
119,5
72

Götzens
323
175,5
54,3

Grinzens
300
129,9
43,3

Mutters
449
233,1
51,9

Natters
356
213,2
59,9

Westl. Mittelgebirge
2.167
1.179,50
54,4
















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