Hallo Leute
Am 29.06.2014 habe
ich den selbständigen Antrag bezüglich „Gewerbegebiet“ eingebracht. Bei der
Gemeinderatssitzung am 09.07.2014 wurde dieser Antrag wie in der Tiroler Gemeindeordnung
vorgesehen verlesen. Leider wurde ihm von der Mehrheit der Gemeinderäte die
Dringlichkeit nicht zuerkannt.
Obwohl die Tiroler Gemeindeordnung eine Abstimmung über den eingebrachten Antrag ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten vorschreibt, ist er bis heute weder in einem Ausschuss behandelt, noch vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur Abstimmung vorgelegt worden.
Obwohl die Tiroler Gemeindeordnung eine Abstimmung über den eingebrachten Antrag ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten vorschreibt, ist er bis heute weder in einem Ausschuss behandelt, noch vom Bürgermeister dem Gemeinderat zur Abstimmung vorgelegt worden.
.Der Bürgermeister hält sich wieder einmal nicht an die
Bestimmungen der Tiroler Gemeindeordnung.
Warum soll er auch, Strafen gegen Verstöße der Tiroler
Gemeindeordnung sind keine vorgesehen???????? Bürgermeister können tun und
lassen was sie wollen.
M.f.G
Herbert
Dringlicher Antrag lt. TGO 2001 §
41an den Gemeinderat bezüglich „Gewerbegebiet (G 02) „
Sehr geehrte Gemeinderäte,
im örtlichen Raumordnungskonzept (genehmigt am 18. November 2004) ist unter
§ 5 Wirtschaftliche Entwicklung festgelegt:
(1) Der für die Zwecke der Wirtschaft
erforderliche Baulandbedarf wird mit ca. 2,5 ha angenommen
(2) Für die Weiterentwicklung der
gewerblichen Wirtschaft sollen für Aussiedlung bestehender Betriebe und
Neuansiedlungen / Neugründungen Flächen westlich des Areals „Autohaus
Falbesoner“ geschaffen werden. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. entsprechende
Widmungsfestlegung, Zonierung udgl.) sollen Störwirkungen oder
Beeinträchtigungen für die angrenzenden Baulandflächen vermieden werden.
(3) Bei Neuansiedlung von Betrieben
ist zu prüfen, ob ein ausgewogenes Verhältnis Baulandverbrauch zu neuen
Arbeitsplätzen besteht, ob qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden.
Die Fläche (ca. 2 ha) westlich der Firma Holzbau Haid wurde im örtlichen Raumordnungskonzept 2004 mit“ G02, Zeitzone, 1 Dichtezone 1 „ ausgewiesen.
„Erläuterung:
Hinsichtlich des Gewerbegebietes
wird zur Kenntnis genommen, dass eine Widmung erst dann erfolgen darf, wenn
Betriebe bekannt sind, der Grund verfügbar und der Grundpreis adäquat ist. Um Nutzungskonflikte
mit den nahe gelegenen Wohngebieten zu vermeiden, darf nur ein eingeschränktes
Gewerbegebiet gewidmet werden. Festgestellt wird weiteres, dass betreffend der
Umfahrungsstraße keine Absichtserklärung über die Festlegung eines Verlaufes
erfolgte. Der Gemeinderat bindet sich mit den vorläufigen Hinweisen einer
Umfahrungsstraße nicht an eine Trassenführung. Sollte das Vorhaben
Umfahrungsstraße relevant werden (Vorliegen eines konkreten Projektes oder
eines Antrags auf Errichtung einer solchen, von welcher Seite auch immer)
bindet sich der Gemeinderat hiermit, eine Volksbefragung durchzuführen und in
weiterer Folge auf Grund dieses Ergebnisses (ja/nein) nochmalig über die
weitere Vorgangsweise einen Beschluss zu fassen. Die diesbezüglich zur Zeit
vorliegenden Studien haben keinen Anspruch auf Umsetzung.
Die Flächen dürfen erst bei
Bedarf nach Sicherstellung einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen und
ordnungsmäßigen abwassertechnischen Erschließung und Erschließung mit
Trinkwasser durch einen Bebauungsplan freigegeben werden.“
In den letzten zehn Jahren sind zur Umsetzung des Gewerbegebietes von
Seiten des Bürgermeisters keine mir bekannten Schritte gesetzt worden.
Jetzt muss das örtliche Raumordnungskonzept überarbeitet und für weitere
zehn Jahre fortgeschrieben werden.
Um dieses Gebiet wieder als „Gewerbezone“ auszuweisen ist es meiner Meinung
nach erforderlich, als ersten Schritt zu
klären ob der Grund (oder Teile)
überhaupt verfügbar (Verkaufs Bereitschaft der Grundbesitzer) ist.
Diese Abklärung (eventuell Ankauf der Grundstücke und Parzellierung) kann
sicher nicht durch die Gemeinde Birgitz erfolgen. Dazu wurde von der Tiroler
Landesregierung die Abteilung „Tiroler
Bodenfonds“ geschaffen.
Antrag
Der Gemeinderat wolle beschließen:
Der Gemeinderat wolle beschließen:
Der Bürgermeister wird beauftragt mit dem Tiroler Bodenfonds kontakt
aufzunehmen und im ersten Schritt abzuklären ob dieser die Umsetzungsverhandlungen
des Gewerbegebietes übernimmt.
Spätestens zwei Monate nach diesem Gemeinderatsbeschluss ist dem
Gemeinderat über die Gespräche / Ergebnisse zu berichten.
Die Auftragsvergabe an den Tiroler Bodenfonds ist nach Vorlage der
Auftragsdetails (Vergaberecht durch die Gemeinde, usw.) durch einen eigenen
Gemeinderatsbeschluss zu beschließen
.Wegen der Dringlichkeit dieser Abklärungen, ersuche ich den Gemeinderat
diesen Antrag die „Dringlichkeit
zuzuerkennen“.
Gem. §48 Abs. 4 TGO wird die Beiziehung des Antragstellers zur Vorberatung über den Antrag verlangt.
Gem. §48 Abs. 4 TGO wird die Beiziehung des Antragstellers zur Vorberatung über den Antrag verlangt.
M.f.G
Herbert Jordan
Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung am
09.07.2014
"8. Allfälliges, Anfragen, Anträge
Bürgermeister Luis Oberdanner verliest einen von GR
Herbert Jordan als dringlich eingebrachten Antrag, für die
Umsetzungsverhandlung betreffend das Gewerbegebiet und befragt den Gemeinderat,
ob diesem Antrag die Dringlichkeit zuerkannt wird.
6 Ja, 3 Nein, 4 Enthaltung"
6 Ja, 3 Nein, 4 Enthaltung"
Auszug aus der Tiroler Gemeindeordnung:
· § 41
Anträge einzelner Mitglieder des Gemeinderates
(1) Jedes Mitglied des Gemeinderates kann während der Sitzungen
Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem Verhandlungsgegenstand sowie unter
dem Tagesordnungspunkt „Anträge, Anfragen und Allfälliges“ selbstständige
Anträge an den Gemeinderat in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde stellen.
(2) Über Anträge zur Geschäftsordnung und zu einem
Verhandlungsgegenstand ist in der selben Sitzung abzustimmen. Selbstständige
Anträge sind, sofern ihnen nicht die Dringlichkeit zuerkannt wird, dem
Gemeindevorstand, soweit der Gemeinderat aber hiefür besondere Ausschüsse
eingerichtet hat, dem zuständigen Ausschuss zur Vorberatung und
Beschlussempfehlung an den Gemeinderat zuzuweisen. Der Gemeinderat hat über einen selbstständigen Antrag ohne unnötigen
Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten, abzustimmen.