Freitag, 11. Juli 2014

Bericht von der Gemeinderatssitzung am 09.07.2014



Hallo Leute
am Sonntag den 20.07 gibts ausnahmsweise keinen neuen Blog.

Punkt 1 Fristverlängerung – Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes -- Beschlussfassung

Seit zehn Jahren ist bekannt, dass das örtliche Raumordnungskonzept Ende 2014 ausläuft. Ohne gültiges Raumordnungskonzeptes sind keine Widmungsänderungen möglich. Der Bürgermeister hat es verabsäumt rechtzeitig mit der Ausarbeitung eines neuen örtlichen Raumordnungskonzeptes ( für die nächsten 10 Jahre) zu beginnen, so dass er nun ohne Konzept dasteht.
Eine Fristverlängerung zur Ausarbeitung eines neuen Raumordnungskonzeptes ( 1, 2. 3 Jahre) würde nur weiteren Stillstand in der Entwicklung unserer Gemeinde bedeuten.
Der Bürgermeister wurde aufgefordert schnellstens ein neues örtliches Raumordnungskonzept, in Abstimmung mit den betroffenen Grundbesitzern und dem Gemeinderat auszuarbeiten.
Der Antrag auf Fristverlängerung wurde mit 10 Stimmen abgelehnt.

Punkt 2 Werkvertrag – Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie die diesbezügliche naturschutzrechtliche Bearbeitung - Beschlussfassung

Vom Bürgermeister wurde der Werksvertrag vorgelesen (Auftragswert ca. € 22.000,-) plus Werksvertrag für ein notwendiges naturkundliches Gutachten (Auftragswert ca. € 4.700,-).
Der Werksvertrag war bei den Verhandlungsunterlagen für die Gemeinderatssitzung nicht vorhanden. Damit war keine Detailinformation für die Gemeinderäte möglich.
Solchen umfangreichen Verträgen zuzustimmen ohne sie selbst gelesen zu haben, ist für mich nicht denkbar.
Offensichtlich bin ich mit dieser Meinung allein.
Abstimmung  12 Ja   1 Enthaltung

Punkt 3 Vereinbarung Kristallwohnbau GmbH – Sozialer Wohnbau Rohracker - Beschlussfassung

Am 18 Februar habe ich beim Gemeindeamt folgende Anfrage gestellt: „Ist es möglich, dass ich den Vertrag Gemeinde – Kristallwohnbau bezüglich sozialer Wohnbau Rohracker bekomme oder am Gemeindeamt Einsicht nehmen darf“

Antwortschreiben vom Gemeindeamt am 18. Februar:
„Ich bitte dich im Auftrag von Luis um Mitteilung, welche Vereinbarung Du meinst sowie um Stellungnahme wofür die Einsicht benötigt wird,“

Antwortschreiben von mir am 19. Februar:
„Danke für die schnelle Bearbeitung meines Anliegens.

Die Einsicht wird benötigt, weil ich mich als Gemeinderat informieren möchte, damit ich allfällige Fragen von Interessierten beantworten kann.

Zwischen der Gemeinde und den Grundbesitzern wurde ein Vertrag über die Abtretung der Flächen für den sozialen Wohnbau errichtet.
Der aber nicht das Papier wert ist auf den er gedruckt ist laut Aussage des Vizebürgermeisters bei der letzten Gemeinderatssitzung.

Für mich stellen sich folgende Fragen:
Aus welchen "Rechtstitel" leitet die Gemeinde Birgitz ihr Vergaberecht ab wenn nicht mit einem Vertrag zwischen Gemeinde und dem Wohnbauträger
dies geregelt ist.
Wie schaut`s aus wenn ein Hauskäufer z.B. nach 2,4,6,8 oder 10 Jahren in finanzielle Schwierigkeiten gerät und das Reihenhaus verkaufen muss.
Hat da die Gemeinde das Vorkaufsrecht, oder kann sie den Käufer bestimmen, oder kann der Hausbesitzer am freien Markt verkaufen.
Welchen Zeitrahmen hat der Wohnbauträger nach Vergabe der Reihenhäuser zur Errichtung.
U.s.w.

Da sind für mich viele Fragen offen, die ja schon geklärt sein müssten, und daher hätte ich gerne Einsicht .“

Antwortschreiben erhielt ich keines, bei der folgenden Gemeinderatssitzung erklärte der Bürgermeister, dass ein solcher Vertrag nicht notwendig ist??????
Jetzt vier Monate später ist solch ein Vertrag anscheinend doch notwendig.
Verkürzter Inhalt dieses Vertrages: Vergaberecht der Gemeinde für die Reihenhäuser. Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Bestimmungen der WBF höchst zulässigen Kaufpreis zuzüglich des Gegenwertes für Sonderausstattung und Zubehör welches von der WBF als zulässig genehmigt wird. Laufzeit 10 Jahre.

Die Vorgänge um diesen angeblichen „sozialen Wohnbau“ erstaunen mich immer wieder. Am 20.12.2012 ( Sie haben richtig gelesen 20.12.2012) hat der Gemeinderat den Auftrag zur Errichtung dieser Reihenhausanlage an die Fa. Kristallwohnbau vergeben. Bis heute 12.07.2014 gibt es keinerlei Information an die Gemeindebürger.
Bisher war ich der Meinung, dass der Bürgermeister allein das Projekt verzögert, aber schön langsam kommen mir da Zweifel. Wäre das Projekt zügig realisiert worden, könnten die ersten Familien demnächst einziehen, so haben wir eine grüne Wiese und die interessierten Familien stehen im Regen.

Abstimmungsergebnis 12 Ja

Punkt 4 Allfällige Änderungen der Richtlinien für Solar- und Photovoltaikförderungen - Beschlussfassung

Folgenden Änderungsantrag habe ich eingebracht:

„Antrag zum Verhandlungsgegenstand lt. TGO 2001 § 41zum Tagesordnungspunkt ? der Gemeinderatssitzung am 09.07.2014

Betreff: Änderung der Richtlinien für die Förderung von Energiesparmaßnahmen

Der Gemeinderat wolle beschließen:

Der § 3 ist zu ändern auf:

·         Bei bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Anlagen, ist Voraussetzung für eine Förderung nach § 2  ein Bauansuchen oder Bauanzeige  und eine positive Beurteilung der zuständigen Baubehörde (Schutz des Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes), sowie die Erfüllung aller zivilrechtlichen Erfordernisse vor Beginn der Errichtung.
·          
·         Bei Anlagen die weder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig  laut Tiroler Bauordnung 2011, §21 (3) e) sind, ist Voraussetzung für eine Förderung nach § 2, ein formloses Ansuchen mit dem Hinweis, dass die errichtete Anlage laut § 21 TBO 2011 weder bewilligungspflichtig  noch anzeigepflichtig ist, mit Beilage der unter § 6 geforderten Bestätigungen.                                                                                                                       .                                                 § 21
                 (3) Weder einer Baubewilligung noch einer Bauanzeige bedürfen:











e)
die Anbringung von Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche der Anlage 30 cm übersteigt;)

·         Außerdem wird eine Förderung nur dann gewährt, wenn die jeweils gültigen „Solar- bzw. Photovoltaikförderungsrichtlinien des Landes Tirol bzw. des Bundes“ zur Gänze erfüllt werden.
·         Die Förderbarkeit ist weiters von der Vorlage einer Bestätigung über die fach- und normgerechte Ausführung der Anlage (Abnahmeprotokoll) seitens eines zur Errichtung gewerblich befugten Unternehmens, eines einschlägigen technischen Büros oder Zivilingenieurs, abhängig.
·         Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch











Unter § 6 „Förderungsverfahren“ ist die Frist zum Ansuchen von derzeit 6 Monaten auf 12 Monate zu verlängern.“

Vizebürgermeister Haid brachte den Antrag ein „ zwei Sätze in den aktuellen Richtlinien zu streichen: § 5 – Die Gemeinde behält sich vor, je nach Maßgabe der vorhandenen Finanzmittel die Auszahlung der Förderung erst im nachfolgenden Haushaltsjahr vorzunehmen. § 6 – Das Ansuchen ist spätestens 6 Monate nach Fertigstellung (Inbetriebnahme) der Anlage einzureichen.

Daraufhin habe ich meinen Antrag geändert: § 6 – Frist für das Ansuchen von 6 Monaten auf 12 Monate zu verlängern wird gestrichen.

Abstimmung über den nun gemeinsamen Antrag: 10 Ja 3 Nein

Punkt 5 Ausschusssitzung Agrargemeinschaft Birgitz vom 20.06.2014 – BH Innsbruck Auflagenvorschreibung an den Jagdausübungsberechtigten – 10 m³ Holzbezug für Hochstände sowie rotwildsichere Fütterung – Zustimmung durch die Gemeinde

Dem Beschluss des Ausschusses der (Gemeindeguts)-agrargemeinschaft wird zugestimmt.
12 Ja 1 Enthaltung

Punkt 6 Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz ab 01.07.2014 – Bestellung eines Substanzverwalters und eines ersten und zweiten Stellvertreters (§36 b Abs. 1 TLFG 1996) sowie eines ersten Rechnungsprüfers (§ 36 Abs. 5 TFLG 1996) für die Funktionsperiode des Gemeinderates

Obwohl die Entscheidung ob die Agrargemeinschaft Birgitz eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, ein schwebendes Verfahren ist, (Einspruch der Agrargemeinschaft gegen den Regulierungsbescheid vom 06.12.2012 in dem festgestellt wurde, dass Birgitz eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist) gelten die Bestimmungen des Tiroler Flurverfassungsgesetzes.
Daher hat der Gemeinderat aus seinen Reihen einen Substanzverwalter, einen ersten und zweiten Stellvertreter und eines ersten Rechnungsprüfer zu wählen.

Wenn es eine Wahl sein soll, dann soll der Gemeinderat auch die Möglichkeit haben, zwischen mehreren Kanditaten zu wählen. Weil sich außer dem Bürgermeister kein anderer Gemeinderat der Wahl zum Substanzverwalter stellte, habe ich mich entschlossen ohne mir große Hoffnungen zu machen, ebenfalls zu kandidieren. Die Bestimmung, dass der Bürgermeister den Substanzverwalter ohne zusätzlicher Vergütung auszuführen hat, und ich dafür eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten hätte, hat meine Erfolgsaussichten ebenfalls nicht erhöht.
Abstimmung (Substanzverwalter Jordan Herbert ) 1 Ja 6 Nein 6 Enthaltungen

Daraufhin wurde über den gemeinsam erarbeiteten vierer Vorschlag abgestimmt
Substanzverwalter  Bgm. Oberdanner Alois
Erster Stellvertreter Stiebernitz Bernhard
Zweiter Stellvertreter Vbgm. Haid Heinz
Erster Rechnungsprüfer Jordan Herbert

Abstimmung 7 Ja  6 Enthaltungen


Punkt 7 Generalversammlung Sozial- und Gesundheitssprengel vom 23.04.2014 – Essen auf Rädern – Beschlussfassung bezüglich Verlustabdeckung des Differenzbetrages durch die Mitgliedsgemeinden

Der Fehlbetrag für die Gemeinde Birgitz 2013 ( 604 Menüs) beträgt € 496,-
Die Gemeinde übernimmt diesen Fehlbetrag – 13 Ja


Punkt 8 Allfälliges, Anfragen, Anträge

Meinen Dringlichkeitsantrag wurde leider nicht die Dringlichkeit zuerkannt. (Zweidrittelmehrheit notwendig)  6 Ja ? Nein ? Enthaltungen
Gemeindevorstand Strasser Josef verweigert die Abstimmung weil er beim Tagesordnungspunkt „Allfälliges, Anfragen, Anträge“ in seiner langen Laufbahn als Gemeinderat noch nie abgestimmt hat. Dieses Verhalten finde ich schon etwas verwunderlich, weil in der Tiroler Gemeindeordnung die vorgangsweise bei einem Dringlichkeitsantrag genau geregelt ist. Die Möglichkeit eines „Dringlichkeitsantrages“ steht den einzelnen Gemeinderäten zu um schneller ein Anliegen auf die Tagesordnung einer Gemeinderatssitzung zu bringen. Weil von der Allgemeinen Liste Birgitz diese Möglichkeit nicht genutzt wird, muss man sie anderen Gemeinderäten nicht verwehren.


Birgitz am 29.06.2014


Dringlicher Antrag lt. TGO 2001 § 41an den Gemeinderat bezüglich „Gewerbegebiet (G 02) „


Sehr geehrte Gemeinderäte,
im örtlichen Raumordnungskonzept (genehmigt am 18. November 2004) ist unter § 5 Wirtschaftliche Entwicklung festgelegt:
(1)   Der für die Zwecke der Wirtschaft erforderliche Baulandbedarf wird mit ca. 2,5 ha angenommen
(2)   Für die Weiterentwicklung der gewerblichen Wirtschaft sollen für Aussiedlung bestehender Betriebe und Neuansiedlungen / Neugründungen Flächen westlich des Areals „Autohaus Falbesoner“ geschaffen werden. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. entsprechende Widmungsfestlegung, Zonierung udgl.) sollen Störwirkungen oder Beeinträchtigungen für die angrenzenden Baulandflächen vermieden werden.
(3)   Bei Neuansiedlung von Betrieben ist zu prüfen, ob ein ausgewogenes Verhältnis Baulandverbrauch zu neuen Arbeitsplätzen besteht, ob qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden.


Die Fläche (ca. 2 ha) westlich der Firma Holzbau Haid wurde im örtlichen Raumordnungskonzept 2004 mit“ G02, Zeitzone, 1 Dichtezone 1 „ ausgewiesen.
„Erläuterung:
Hinsichtlich des Gewerbegebietes wird zur Kenntnis genommen, dass eine Widmung erst dann erfolgen darf, wenn Betriebe bekannt sind, der Grund verfügbar und der Grundpreis adäquat ist. Um Nutzungskonflikte mit den nahe gelegenen Wohngebieten zu vermeiden, darf nur ein eingeschränktes Gewerbegebiet gewidmet werden. Festgestellt wird weiteres, dass betreffend der Umfahrungsstraße keine Absichtserklärung über die Festlegung eines Verlaufes erfolgte. Der Gemeinderat bindet sich mit den vorläufigen Hinweisen einer Umfahrungsstraße nicht an eine Trassenführung. Sollte das Vorhaben Umfahrungsstraße relevant werden (Vorliegen eines konkreten Projektes oder eines Antrags auf Errichtung einer solchen, von welcher Seite auch immer) bindet sich der Gemeinderat hiermit, eine Volksbefragung durchzuführen und in weiterer Folge auf Grund dieses Ergebnisses (ja/nein) nochmalig über die weitere Vorgangsweise einen Beschluss zu fassen. Die diesbezüglich zur Zeit vorliegenden Studien haben keinen Anspruch auf Umsetzung.
Die Flächen dürfen erst bei Bedarf nach Sicherstellung einer zweckmäßigen verkehrsmäßigen und ordnungsmäßigen abwassertechnischen Erschließung und Erschließung mit Trinkwasser durch einen Bebauungsplan freigegeben werden.“

In den letzten zehn Jahren sind zur Umsetzung des Gewerbegebietes von Seiten des Bürgermeisters keine mir bekannten Schritte gesetzt worden.
Jetzt muss das örtliche Raumordnungskonzept überarbeitet und für weitere zehn Jahre fortgeschrieben werden.
Um dieses Gebiet wieder als „Gewerbezone“ auszuweisen ist es meiner Meinung nach erforderlich, als ersten Schritt  zu klären ob der Grund (oder  Teile) überhaupt verfügbar (Verkaufs Bereitschaft der Grundbesitzer) ist.

Diese Abklärung (eventuell Ankauf der Grundstücke und Parzellierung) kann sicher nicht durch die Gemeinde Birgitz erfolgen. Dazu wurde von der Tiroler Landesregierung die Abteilung „Tiroler Bodenfonds“ geschaffen.

Antrag
Der Gemeinderat wolle beschließen:

Der Bürgermeister wird beauftragt mit dem Tiroler Bodenfonds kontakt aufzunehmen und im ersten Schritt abzuklären ob dieser die Umsetzungsverhandlungen des Gewerbegebietes übernimmt.

Spätestens zwei Monate nach diesem Gemeinderatsbeschluss ist dem Gemeinderat über die Gespräche / Ergebnisse zu berichten.

Die Auftragsvergabe an den Tiroler Bodenfonds ist nach Vorlage der Auftragsdetails (Vergaberecht durch die Gemeinde, usw.) durch einen eigenen Gemeinderatsbeschluss zu beschließen


.Wegen der Dringlichkeit dieser Abklärungen, ersuche ich den Gemeinderat diesen Antrag die „Dringlichkeit  zuzuerkennen“.

Gem. §48 Abs. 4 TGO wird die Beiziehung des Antragstellers zur Vorberatung über den Antrag verlangt.


Mein selbständiger Antrag bezüglich Verkehrsspiegel wurde vom Bürgermeister verlesen.

Selbständiger Antrag lt. TGO 2001 § 41an den Gemeinderat bezüglich „Austausch der Verkehrsspiegel entlang der Dorfstraße auf Beschlag- und eisfreie Spiegel “


Sehr geehrte Gemeinderäte,

die Verkehrsspiegel entlang der Dorfstraße Birgitz sind im Winter vereist und im Frühjahr und Herbst bei ungünstiger Witterung beschlagen, dadurch ist es schon öfters zu gefährliche Situation beim einbiegen in die Dorfstraße gekommen.
 Der Austausch von 6 Verkehrsspiegeln entlang der Dorfstraße auf Beschlags- und eisfreie  ist im Sinne der Verkehrssicherheit  dringend notwendig

Im Voranschlag 2014 sind, auf meinen Antrag hin, für den Austausch € 11.000,- budgetiert worden.


Der Gemeinderat wolle beschließen:

Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sind die Verkehrsspiegel entlang der Dorfstraße Birgitz, vor Herbstbeginn 2014, auf  Beschlags und eisfreie Verkehrsspiegel auszutauschen


Gem. §48 Abs. 4 TGO wird die Beiziehung des Antragstellers zur Vorberatung über den Antrag verlangt.

Die Anfrage, wann der Gemeinderatsbeschluss bezüglich Öffnungszeiten Recyclinghof endlich umgesetzt wird, beantwortet der Bürgermeister folgend:
Wenn Einigung mit den Mitarbeitern erfolgt ist, voraussichtlich im September.

Anfrage, wann werden endlich die Gemeindebürger über den sozialen Wohnbau Rohracker informiert – Info erfolgt wenn die Verkaufsunterlagen vorliegen.

M.f.G
Herbert Jordan

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