Hallo Leute
am Sonntag den 20.07 gibts ausnahmsweise
keinen neuen Blog.
Punkt 1
Fristverlängerung – Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes --
Beschlussfassung
Seit zehn Jahren ist bekannt, dass das
örtliche Raumordnungskonzept Ende 2014 ausläuft. Ohne gültiges
Raumordnungskonzeptes sind keine Widmungsänderungen möglich. Der Bürgermeister
hat es verabsäumt rechtzeitig mit der Ausarbeitung eines neuen örtlichen
Raumordnungskonzeptes ( für die nächsten 10 Jahre) zu beginnen, so dass er nun
ohne Konzept dasteht.
Eine Fristverlängerung zur Ausarbeitung eines
neuen Raumordnungskonzeptes ( 1, 2. 3 Jahre) würde nur weiteren Stillstand in
der Entwicklung unserer Gemeinde bedeuten.
Der Bürgermeister wurde aufgefordert
schnellstens ein neues örtliches Raumordnungskonzept, in Abstimmung mit den
betroffenen Grundbesitzern und dem Gemeinderat auszuarbeiten.
Der Antrag auf Fristverlängerung wurde mit 10
Stimmen abgelehnt.
Punkt 2
Werkvertrag – Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzeptes sowie die
diesbezügliche naturschutzrechtliche Bearbeitung - Beschlussfassung
Vom Bürgermeister wurde der Werksvertrag
vorgelesen (Auftragswert ca. € 22.000,-) plus Werksvertrag für ein notwendiges
naturkundliches Gutachten (Auftragswert ca. € 4.700,-).
Der Werksvertrag war bei den
Verhandlungsunterlagen für die Gemeinderatssitzung nicht vorhanden. Damit war
keine Detailinformation für die Gemeinderäte möglich.
Solchen umfangreichen Verträgen zuzustimmen
ohne sie selbst gelesen zu haben, ist für mich nicht denkbar.
Offensichtlich bin ich mit dieser Meinung
allein.
Abstimmung
12 Ja 1 Enthaltung
Punkt 3
Vereinbarung Kristallwohnbau GmbH – Sozialer Wohnbau Rohracker -
Beschlussfassung
Am 18 Februar habe ich beim Gemeindeamt
folgende Anfrage gestellt: „Ist es
möglich, dass ich den Vertrag Gemeinde – Kristallwohnbau bezüglich sozialer
Wohnbau Rohracker bekomme oder am Gemeindeamt Einsicht nehmen darf“
Antwortschreiben vom Gemeindeamt am 18.
Februar:
„Ich
bitte dich im Auftrag von Luis um Mitteilung, welche Vereinbarung Du meinst
sowie um Stellungnahme wofür die Einsicht benötigt wird,“
Antwortschreiben von mir am 19. Februar:
„Danke
für die schnelle Bearbeitung meines Anliegens.
Die Einsicht wird benötigt, weil ich mich als Gemeinderat informieren möchte, damit ich allfällige Fragen von Interessierten beantworten kann.
Zwischen der Gemeinde und den Grundbesitzern wurde ein Vertrag über die Abtretung der Flächen für den sozialen Wohnbau errichtet.
Der aber nicht das Papier wert ist auf den er gedruckt ist laut Aussage des Vizebürgermeisters bei der letzten Gemeinderatssitzung.
Für mich stellen sich folgende Fragen:
Aus welchen "Rechtstitel" leitet die Gemeinde Birgitz ihr Vergaberecht ab wenn nicht mit einem Vertrag zwischen Gemeinde und dem Wohnbauträger
dies geregelt ist.
Wie schaut`s aus wenn ein Hauskäufer z.B. nach 2,4,6,8 oder 10 Jahren in finanzielle Schwierigkeiten gerät und das Reihenhaus verkaufen muss.
Hat da die Gemeinde das Vorkaufsrecht, oder kann sie den Käufer bestimmen, oder kann der Hausbesitzer am freien Markt verkaufen.
Welchen Zeitrahmen hat der Wohnbauträger nach Vergabe der Reihenhäuser zur Errichtung.
U.s.w.
Da sind für mich viele Fragen offen, die ja schon geklärt sein müssten, und daher hätte ich gerne Einsicht .“
Die Einsicht wird benötigt, weil ich mich als Gemeinderat informieren möchte, damit ich allfällige Fragen von Interessierten beantworten kann.
Zwischen der Gemeinde und den Grundbesitzern wurde ein Vertrag über die Abtretung der Flächen für den sozialen Wohnbau errichtet.
Der aber nicht das Papier wert ist auf den er gedruckt ist laut Aussage des Vizebürgermeisters bei der letzten Gemeinderatssitzung.
Für mich stellen sich folgende Fragen:
Aus welchen "Rechtstitel" leitet die Gemeinde Birgitz ihr Vergaberecht ab wenn nicht mit einem Vertrag zwischen Gemeinde und dem Wohnbauträger
dies geregelt ist.
Wie schaut`s aus wenn ein Hauskäufer z.B. nach 2,4,6,8 oder 10 Jahren in finanzielle Schwierigkeiten gerät und das Reihenhaus verkaufen muss.
Hat da die Gemeinde das Vorkaufsrecht, oder kann sie den Käufer bestimmen, oder kann der Hausbesitzer am freien Markt verkaufen.
Welchen Zeitrahmen hat der Wohnbauträger nach Vergabe der Reihenhäuser zur Errichtung.
U.s.w.
Da sind für mich viele Fragen offen, die ja schon geklärt sein müssten, und daher hätte ich gerne Einsicht .“
Antwortschreiben erhielt ich keines, bei der
folgenden Gemeinderatssitzung erklärte der Bürgermeister, dass ein solcher
Vertrag nicht notwendig ist??????
Jetzt vier Monate später ist solch ein Vertrag
anscheinend doch notwendig.
Verkürzter Inhalt dieses Vertrages: Vergaberecht der Gemeinde für die
Reihenhäuser. Vorkaufsrecht der Gemeinde nach den Bestimmungen der WBF höchst
zulässigen Kaufpreis zuzüglich des Gegenwertes für Sonderausstattung und
Zubehör welches von der WBF als zulässig genehmigt wird. Laufzeit 10 Jahre.
Die Vorgänge um diesen angeblichen „sozialen
Wohnbau“ erstaunen mich immer wieder. Am 20.12.2012 ( Sie haben richtig gelesen
20.12.2012) hat der Gemeinderat den Auftrag zur Errichtung dieser
Reihenhausanlage an die Fa. Kristallwohnbau vergeben. Bis heute 12.07.2014 gibt
es keinerlei Information an die Gemeindebürger.
Bisher war ich der Meinung, dass der
Bürgermeister allein das Projekt verzögert, aber schön langsam kommen mir da
Zweifel. Wäre das Projekt zügig realisiert worden, könnten die ersten Familien
demnächst einziehen, so haben wir eine grüne Wiese und die interessierten Familien
stehen im Regen.
Abstimmungsergebnis 12 Ja
Punkt 4
Allfällige Änderungen der Richtlinien für Solar- und Photovoltaikförderungen -
Beschlussfassung
Folgenden Änderungsantrag habe ich
eingebracht:
„Antrag zum Verhandlungsgegenstand lt. TGO 2001 § 41zum
Tagesordnungspunkt ? der Gemeinderatssitzung am 09.07.2014
Betreff:
Änderung der Richtlinien für die Förderung von Energiesparmaßnahmen
Der
Gemeinderat wolle beschließen:
Der § 3
ist zu ändern auf:
·
Bei bewilligungspflichtigen oder anzeigepflichtigen Anlagen, ist
Voraussetzung für eine Förderung nach § 2
ein Bauansuchen oder Bauanzeige
und eine positive Beurteilung der zuständigen Baubehörde (Schutz des
Orts-, Straßen- und Landschaftsbildes), sowie die Erfüllung aller
zivilrechtlichen Erfordernisse vor Beginn der Errichtung.
·
·
Bei
Anlagen die weder bewilligungspflichtig noch anzeigepflichtig laut Tiroler Bauordnung 2011, §21 (3) e)
sind, ist Voraussetzung für eine Förderung nach § 2, ein formloses Ansuchen mit
dem Hinweis, dass die errichtete Anlage laut § 21 TBO 2011 weder
bewilligungspflichtig noch
anzeigepflichtig ist, mit Beilage der unter § 6 geforderten Bestätigungen.
. § 21
(3) Weder einer Baubewilligung
noch einer Bauanzeige bedürfen:
e)
|
die Anbringung von
Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen bis zu einer Fläche von 20 m² an
baulichen Anlagen, sofern sie in die Dachfläche oder Wandfläche integriert
sind oder der Parallelabstand des Sonnenkollektors bzw. der
Photovoltaikanlage zur Dach- bzw. Wandhaut an keinem Punkt der Außenfläche
der Anlage 30 cm übersteigt;)
|
·
Außerdem
wird eine Förderung nur dann gewährt, wenn die jeweils gültigen „Solar- bzw.
Photovoltaikförderungsrichtlinien des Landes Tirol bzw. des Bundes“ zur Gänze
erfüllt werden.
·
Die
Förderbarkeit ist weiters von der Vorlage einer Bestätigung über die fach- und
normgerechte Ausführung der Anlage (Abnahmeprotokoll) seitens eines zur
Errichtung gewerblich befugten Unternehmens, eines einschlägigen technischen
Büros oder Zivilingenieurs, abhängig.
·
Auf die
Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch
Unter §
6 „Förderungsverfahren“ ist die Frist zum Ansuchen von derzeit 6 Monaten auf 12
Monate zu verlängern.“
Vizebürgermeister Haid brachte den Antrag ein
„ zwei Sätze in den aktuellen Richtlinien zu streichen: § 5 – Die Gemeinde
behält sich vor, je nach Maßgabe der vorhandenen Finanzmittel die Auszahlung
der Förderung erst im nachfolgenden Haushaltsjahr vorzunehmen. § 6 – Das
Ansuchen ist spätestens 6 Monate nach Fertigstellung (Inbetriebnahme) der
Anlage einzureichen.
Daraufhin habe ich meinen Antrag geändert: § 6
– Frist für das Ansuchen von 6 Monaten auf 12 Monate zu verlängern wird
gestrichen.
Abstimmung über den nun gemeinsamen Antrag: 10
Ja 3 Nein
Punkt 5
Ausschusssitzung Agrargemeinschaft Birgitz vom 20.06.2014 – BH Innsbruck
Auflagenvorschreibung an den Jagdausübungsberechtigten – 10 m³ Holzbezug für
Hochstände sowie rotwildsichere Fütterung – Zustimmung durch die Gemeinde
Dem Beschluss des Ausschusses der
(Gemeindeguts)-agrargemeinschaft wird zugestimmt.
12 Ja 1 Enthaltung
Punkt 6
Novelle zum Tiroler Flurverfassungslandesgesetz ab 01.07.2014 – Bestellung
eines Substanzverwalters und eines ersten und zweiten Stellvertreters (§36 b
Abs. 1 TLFG 1996) sowie eines ersten Rechnungsprüfers (§ 36 Abs. 5 TFLG 1996)
für die Funktionsperiode des Gemeinderates
Obwohl die Entscheidung ob die
Agrargemeinschaft Birgitz eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist, ein
schwebendes Verfahren ist, (Einspruch der Agrargemeinschaft gegen den
Regulierungsbescheid vom 06.12.2012 in dem festgestellt wurde, dass Birgitz
eine Gemeindegutsagrargemeinschaft ist) gelten die Bestimmungen des Tiroler
Flurverfassungsgesetzes.
Daher hat der Gemeinderat aus seinen Reihen
einen Substanzverwalter, einen ersten und zweiten Stellvertreter und eines
ersten Rechnungsprüfer zu wählen.
Wenn es eine Wahl sein soll, dann soll der
Gemeinderat auch die Möglichkeit haben, zwischen mehreren Kanditaten zu wählen.
Weil sich außer dem Bürgermeister kein anderer Gemeinderat der Wahl zum
Substanzverwalter stellte, habe ich mich entschlossen ohne mir große Hoffnungen
zu machen, ebenfalls zu kandidieren. Die Bestimmung, dass der Bürgermeister den
Substanzverwalter ohne zusätzlicher Vergütung auszuführen hat, und ich dafür
eine monatliche Aufwandsentschädigung erhalten hätte, hat meine
Erfolgsaussichten ebenfalls nicht erhöht.
Abstimmung (Substanzverwalter Jordan Herbert )
1 Ja 6 Nein 6 Enthaltungen
Daraufhin wurde über den gemeinsam
erarbeiteten vierer Vorschlag abgestimmt
Substanzverwalter Bgm. Oberdanner Alois
Erster Stellvertreter Stiebernitz Bernhard
Zweiter Stellvertreter Vbgm. Haid Heinz
Erster Rechnungsprüfer Jordan Herbert
Abstimmung 7 Ja 6 Enthaltungen
Punkt 7
Generalversammlung Sozial- und Gesundheitssprengel vom 23.04.2014 – Essen auf
Rädern – Beschlussfassung bezüglich Verlustabdeckung des Differenzbetrages
durch die Mitgliedsgemeinden
Der Fehlbetrag für die Gemeinde Birgitz 2013 (
604 Menüs) beträgt € 496,-
Die Gemeinde übernimmt diesen Fehlbetrag – 13
Ja
Punkt 8
Allfälliges, Anfragen, Anträge
Meinen Dringlichkeitsantrag wurde leider nicht
die Dringlichkeit zuerkannt. (Zweidrittelmehrheit notwendig) 6 Ja ? Nein ? Enthaltungen
Gemeindevorstand Strasser Josef verweigert die
Abstimmung weil er beim Tagesordnungspunkt „Allfälliges, Anfragen, Anträge“ in
seiner langen Laufbahn als Gemeinderat noch nie abgestimmt hat. Dieses
Verhalten finde ich schon etwas verwunderlich, weil in der Tiroler
Gemeindeordnung die vorgangsweise bei einem Dringlichkeitsantrag genau geregelt
ist. Die Möglichkeit eines „Dringlichkeitsantrages“ steht den einzelnen
Gemeinderäten zu um schneller ein Anliegen auf die Tagesordnung einer
Gemeinderatssitzung zu bringen. Weil von der Allgemeinen Liste Birgitz diese
Möglichkeit nicht genutzt wird, muss man sie anderen Gemeinderäten nicht
verwehren.
Birgitz am 29.06.2014
Dringlicher
Antrag lt. TGO 2001 § 41an den Gemeinderat bezüglich „Gewerbegebiet (G 02) „
Sehr geehrte Gemeinderäte,
im örtlichen Raumordnungskonzept (genehmigt am
18. November 2004) ist unter § 5 Wirtschaftliche Entwicklung festgelegt:
(1) Der für die Zwecke der
Wirtschaft erforderliche Baulandbedarf wird mit ca. 2,5 ha angenommen
(2) Für die Weiterentwicklung der
gewerblichen Wirtschaft sollen für Aussiedlung bestehender Betriebe und
Neuansiedlungen / Neugründungen Flächen westlich des Areals „Autohaus
Falbesoner“ geschaffen werden. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. entsprechende
Widmungsfestlegung, Zonierung udgl.) sollen Störwirkungen oder
Beeinträchtigungen für die angrenzenden Baulandflächen vermieden werden.
(3) Bei Neuansiedlung von
Betrieben ist zu prüfen, ob ein ausgewogenes Verhältnis Baulandverbrauch zu
neuen Arbeitsplätzen besteht, ob qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden.
Die Fläche (ca. 2 ha) westlich der Firma Holzbau Haid wurde im örtlichen Raumordnungskonzept 2004 mit“ G02, Zeitzone, 1 Dichtezone 1 „ ausgewiesen.
„Erläuterung:
Hinsichtlich
des Gewerbegebietes wird zur Kenntnis genommen, dass eine Widmung erst dann
erfolgen darf, wenn Betriebe bekannt sind, der Grund verfügbar und der
Grundpreis adäquat ist. Um Nutzungskonflikte mit den nahe gelegenen Wohngebieten
zu vermeiden, darf nur ein eingeschränktes Gewerbegebiet gewidmet werden.
Festgestellt wird weiteres, dass betreffend der Umfahrungsstraße keine
Absichtserklärung über die Festlegung eines Verlaufes erfolgte. Der Gemeinderat
bindet sich mit den vorläufigen Hinweisen einer Umfahrungsstraße nicht an eine
Trassenführung. Sollte das Vorhaben Umfahrungsstraße relevant werden (Vorliegen
eines konkreten Projektes oder eines Antrags auf Errichtung einer solchen, von
welcher Seite auch immer) bindet sich der Gemeinderat hiermit, eine
Volksbefragung durchzuführen und in weiterer Folge auf Grund dieses Ergebnisses
(ja/nein) nochmalig über die weitere Vorgangsweise einen Beschluss zu fassen.
Die diesbezüglich zur Zeit vorliegenden Studien haben keinen Anspruch auf Umsetzung.
Die
Flächen dürfen erst bei Bedarf nach Sicherstellung einer zweckmäßigen
verkehrsmäßigen und ordnungsmäßigen abwassertechnischen Erschließung und
Erschließung mit Trinkwasser durch einen Bebauungsplan freigegeben werden.“
In den letzten zehn Jahren sind zur Umsetzung
des Gewerbegebietes von Seiten des Bürgermeisters keine mir bekannten Schritte
gesetzt worden.
Jetzt muss das örtliche Raumordnungskonzept
überarbeitet und für weitere zehn Jahre fortgeschrieben werden.
Um dieses Gebiet wieder als „Gewerbezone“
auszuweisen ist es meiner Meinung nach erforderlich, als ersten Schritt zu klären ob der Grund (oder Teile) überhaupt verfügbar (Verkaufs
Bereitschaft der Grundbesitzer) ist.
Diese Abklärung (eventuell Ankauf der
Grundstücke und Parzellierung) kann sicher nicht durch die Gemeinde Birgitz
erfolgen. Dazu wurde von der Tiroler Landesregierung die Abteilung „Tiroler Bodenfonds“ geschaffen.
Antrag
Der Gemeinderat wolle beschließen:
Der Gemeinderat wolle beschließen:
Der Bürgermeister wird beauftragt mit dem
Tiroler Bodenfonds kontakt aufzunehmen und im ersten Schritt abzuklären ob
dieser die Umsetzungsverhandlungen des Gewerbegebietes übernimmt.
Spätestens zwei Monate nach diesem
Gemeinderatsbeschluss ist dem Gemeinderat über die Gespräche / Ergebnisse zu
berichten.
Die Auftragsvergabe an den Tiroler Bodenfonds
ist nach Vorlage der Auftragsdetails (Vergaberecht durch die Gemeinde, usw.)
durch einen eigenen Gemeinderatsbeschluss zu beschließen
.Wegen der Dringlichkeit dieser Abklärungen,
ersuche ich den Gemeinderat diesen Antrag die „Dringlichkeit zuzuerkennen“.
Gem. §48 Abs. 4 TGO wird die Beiziehung des Antragstellers zur Vorberatung über den Antrag verlangt.
Gem. §48 Abs. 4 TGO wird die Beiziehung des Antragstellers zur Vorberatung über den Antrag verlangt.
Mein selbständiger Antrag bezüglich
Verkehrsspiegel wurde vom Bürgermeister verlesen.
Selbständiger
Antrag lt. TGO 2001 § 41an den Gemeinderat bezüglich „Austausch der
Verkehrsspiegel entlang der Dorfstraße auf Beschlag- und eisfreie Spiegel “
Sehr geehrte Gemeinderäte,
die Verkehrsspiegel entlang der Dorfstraße
Birgitz sind im Winter vereist und im Frühjahr und Herbst bei ungünstiger
Witterung beschlagen, dadurch ist es schon öfters zu gefährliche Situation beim
einbiegen in die Dorfstraße gekommen.
Der Austausch von 6
Verkehrsspiegeln entlang der Dorfstraße auf Beschlags- und eisfreie ist im Sinne der Verkehrssicherheit dringend notwendig
Im Voranschlag 2014 sind, auf meinen Antrag
hin, für den Austausch € 11.000,- budgetiert worden.
Der Gemeinderat wolle beschließen:
Zur Erhöhung der Verkehrssicherheit sind die
Verkehrsspiegel entlang der Dorfstraße Birgitz, vor Herbstbeginn 2014, auf Beschlags und eisfreie Verkehrsspiegel
auszutauschen
Gem. §48 Abs. 4 TGO wird die Beiziehung des Antragstellers zur Vorberatung über den Antrag verlangt.
Die Anfrage, wann der Gemeinderatsbeschluss
bezüglich Öffnungszeiten Recyclinghof endlich umgesetzt wird, beantwortet der
Bürgermeister folgend:
Wenn Einigung mit den Mitarbeitern erfolgt
ist, voraussichtlich im September.
Anfrage, wann werden endlich die
Gemeindebürger über den sozialen Wohnbau Rohracker informiert – Info erfolgt
wenn die Verkaufsunterlagen vorliegen.
M.f.G
Herbert Jordan
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen