Birgitz am 29.06.2014
Dringlicher
Antrag lt. TGO 2001 § 41an den Gemeinderat bezüglich „Gewerbegebiet (G 02) „
Sehr geehrte Gemeinderäte,
im örtlichen Raumordnungskonzept (genehmigt am
18. November 2004) ist unter § 5 Wirtschaftliche Entwicklung festgelegt:
(1) Der für die Zwecke der
Wirtschaft erforderliche Baulandbedarf wird mit ca. 2,5 ha angenommen
(2) Für die Weiterentwicklung der
gewerblichen Wirtschaft sollen für Aussiedlung bestehender Betriebe und
Neuansiedlungen / Neugründungen Flächen westlich des Areals „Autohaus
Falbesoner“ geschaffen werden. Durch geeignete Maßnahmen (z.B. entsprechende
Widmungsfestlegung, Zonierung udgl.) sollen Störwirkungen oder
Beeinträchtigungen für die angrenzenden Baulandflächen vermieden werden.
(3) Bei Neuansiedlung von
Betrieben ist zu prüfen, ob ein ausgewogenes Verhältnis Baulandverbrauch zu
neuen Arbeitsplätzen besteht, ob qualifizierte Arbeitsplätze geschaffen werden.
Die Fläche (ca. 2 ha) westlich der Firma Holzbau Haid wurde im örtlichen Raumordnungskonzept 2004 mit“ G02, Zeitzone, 1 Dichtezone 1 „ ausgewiesen.
„Erläuterung:
Hinsichtlich
des Gewerbegebietes wird zur Kenntnis genommen, dass eine Widmung erst dann
erfolgen darf, wenn Betriebe bekannt sind, der Grund verfügbar und der
Grundpreis adäquat ist. Um Nutzungskonflikte mit den nahe gelegenen
Wohngebieten zu vermeiden, darf nur ein eingeschränktes Gewerbegebiet gewidmet
werden. Festgestellt wird weiteres, dass betreffend der Umfahrungsstraße keine
Absichtserklärung über die Festlegung eines Verlaufes erfolgte. Der Gemeinderat
bindet sich mit den vorläufigen Hinweisen einer Umfahrungsstraße nicht an eine
Trassenführung. Sollte das Vorhaben Umfahrungsstraße relevant werden (Vorliegen
eines konkreten Projektes oder eines Antrags auf Errichtung einer solchen, von
welcher Seite auch immer) bindet sich der Gemeinderat hiermit, eine
Volksbefragung durchzuführen und in weiterer Folge auf Grund dieses Ergebnisses
(ja/nein) nochmalig über die weitere Vorgangsweise einen Beschluss zu fassen.
Die diesbezüglich zur Zeit vorliegenden Studien haben keinen Anspruch auf
Umsetzung.
Die
Flächen dürfen erst bei Bedarf nach Sicherstellung einer zweckmäßigen
verkehrsmäßigen und ordnungsmäßigen abwassertechnischen Erschließung und
Erschließung mit Trinkwasser durch einen Bebauungsplan freigegeben werden.“
In den letzten zehn
Jahren sind zur Umsetzung des Gewerbegebietes von Seiten des Bürgermeisters
keine mir bekannten Schritte gesetzt worden.
Jetzt muss das
örtliche Raumordnungskonzept überarbeitet und für weitere zehn Jahre
fortgeschrieben werden.
Um dieses Gebiet
wieder als „Gewerbezone“ auszuweisen ist es meiner Meinung nach erforderlich, als
ersten Schritt zu klären ob der Grund (oder
Teile) überhaupt verfügbar ( verkaufsbereitschaft der Besitzer) ist.
Diese Abklärung (eventuell Ankauf der
Grundstücke und Parzellierung) kann sicher nicht durch die Gemeinde Birgitz
erfolgen. Dazu wurde von der Tiroler Landesregierung die Abteilung „Tiroler Bodenfonds“ geschaffen.
Antrag
Der Gemeinderat wolle beschließen:
Der Gemeinderat wolle beschließen:
Der Bürgermeister
wird beauftragt mit dem Tiroler Bodenfonds kontakt aufzunehmen und im ersten
Schritt abzuklären ob dieser die Umsetzungsverhandlungen des Gewerbegebietes
übernimmt.
Spätestens zwei
Monate nach diesem Gemeinderatsbeschluss ist dem Gemeinderat über die Gespräche
/ Ergebnisse zu berichten.
Die Auftragsvergabe
an den Tiroler Bodenfonds ist nach Vorlage der Auftragsdetails (Vergaberecht
durch die Gemeinde, usw.) durch einen eigenen Gemeinderatsbeschluss zu
beschließen
.Wegen der
Dringlichkeit dieser Abklärungen, ersuche ich den Gemeinderat diesen Antrag die
„Dringlichkeit zuzuerkennen“.
Gem. §48 Abs. 4 TGO wird die Beiziehung des Antragstellers zur Vorberatung über den Antrag verlangt.
Gem. §48 Abs. 4 TGO wird die Beiziehung des Antragstellers zur Vorberatung über den Antrag verlangt.
M.f.G
Herbert Jordan
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