Sonntag, 16. Juni 2013

Umsetzung von Gemeinderatsbeschlüssen



Hallo Leute
Es erstaunt mich immer wieder wie der Bürgermeister die Tiroler Gemeindeordnung zu seinen Gunsten auslegt.
Es kann doch nicht sein, dass die Beurteilung eines Beamten mehr zählt als ein Gemeinderatsbeschluss.
Im konkreten Fall haben die Beamten die Streichung der Widmung „FE“ als „raumordnerisch Kritisch“ beurteilt, und das nimmt der Bürgermeister der gegen diese Streichung ist her, und setzt den Willen des Gemeinderates nicht um.
In der Tiroler Gemeindeordnung 2001 §52 werden die Bürgermeister aber zur Umsetzung der Gemeinderatsbeschlüsse verpflichtet. Ich habe daher mit folgendem Brief die Umsetzung des Gemeinderatsbeschlusses urgiert.

Nächste Woche gibt’s leider Urlaubsbedingt keine Neuigkeiten aus der Gemeinde.

M.f.G
Herbert Jordan


Gemeindeamt Birgitz
Dorfplatz 1
6092 Birgitz
                                                                                                                      Birgitz, 14.06.2013


Betreff: Durchführung des Gemeinderatsbeschlusses vom 06.02.2013 Tagesordnungspunkt 4

Sehr geehrter Herr Bürgermeister

Bei der Gemeinderatssitzung am 06.02.2013 wurde unter Tagesordnungspunkt 4 über meinen Antrag („ Antrag GR Jordan Herbert vom 23.05.2012 – Widmungsänderung für Gst 846, 847 und 848 KG Birgitz – Streichung der Widmung „FE“ landwirtschaftliche Erholungsräume“ ) abgestimmt.
Die Mehrheit des Gemeinderates hat sich für die Streichung ausgesprochen.

Bei der Gemeinderatssitzung am 05.06.2013 hast Du unter Tagesordnungspunkt 3 die „Raumordnungsfachliche Beurteilung“ vorgelesen in der zwar raumordnungsfachliche Bedenken geäußert werden, jedoch keine Aussage über die Ablehnung des Widmungsansuchens getätigt wird

Die Kennung „FE“ ist eine Festlegung im örtlichen Raumordnungskonzept das der Gemeinderat beschließt
Wenn nun der Gemeinderat in seiner Sitzung am 06.02.2013 eine Streichung der Kennung „FE“ für die jeweiligen Grundstücke beschlossen hat, so ist das ein Auftrag für den Bürgermeister diesen Gemeinderatsbeschluss auch durchzuführen.

Auszug aus der Tiroler Gemeindeordnung 2001 § 52

Zusammenwirken mit Kollegialorganen
(1)       Der Bürgermeister hat die Beschlüsse der übrigen Gemeindeorgane zu vollziehen.

Ich ersuche Dich daher die Tiroler Gemeindeordnung zu akzeptieren und den Gemeinderatsbeschluss umzusetzen.
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M.f.G
Herbert Jordan



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