24.02.2013
Schriftliche Anfrage „Kostenaufteilung Planungsverb. ARGE
Schiverbind „ Lt. TGO 2001 § 42
Sehr
geehrter Herr Bürgermeister, Hallo Luis
Ich habe am
15.02.2013 bei der Gemeindekassierin mittels Mail um den vollständigen Wortlaut
der Kostenstelle 1/031100-728902 Kostenaufteilung Planungsverb. ARGE
Schiverbind angefragt. Bis heute habe ich keine Antwort erhalten.
Daher
erweitere ich meine Fragestellung und wähle wie in der TGO vorgesehen den Weg
der schriftlichen Anfrage an den Bürgermeister um eine Antwort zu erhalten.
Mir stellen
sich folgende Fragen:
1; Wie heißt
die Kostenstelle „1/031100-728902
Kostenaufteilung Planungsverb. ARGE Schiverbind „ ungekürzt.
2; Welche
Rechnungen wurden im Rechnungsjahr 2012 auf diese Kostenstelle verbucht. Bitte
mit Angabe des Datums, Rechnungslegers, Art der Leistung und Rechnungsbetrag.
3; Welche
Rechnungen wurden im Rechnungsjahr 2013 auf diese Kostenstelle verbucht. Bitte
mit Angabe des Datums, Rechnungslegers, Art der Leistung und Rechnungsbetrag.
4; Auf Grund
welchen Gemeinderatsbeschlusses, wie in der Tiroler Gemeindeordnung
vorgeschrieben ist die Gemeinde Birgitz Mitglied dieses Planungsverbandes und
zu Zahlungen verpflichtet. Selbst eine Änderung der Satzungen des
Planungsverbandes westliches Mittelgebirges ( Bildung einer ARGE innerhalb des
Planungsverbandes z.B. ) bedarf eines Gemeinderatsbeschlusses.
5; Wie ist
die Kostenaufteilung für diese ARGE zwischen den einzelnen Gemeinden geregelt (
Aufteilungsschlüssel )
M.f.G
Herbert
Jordan
§ 129
Gemeindeverbände aufgrund von
Vereinbarungen
(1) Gemeinden können zur Besorgung
einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durch
Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, einen
Gemeindeverband bilden, wenn dies
a) bei einem Gemeindeverband, der
Aufgaben der Hoheitsverwaltung besorgen soll, die Funktion der beteiligten
Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet und
b) bei einem Gemeindeverband, der
Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten besorgen soll, aus Gründen
der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Interesse der
beteiligten Gemeinden liegt.
(2) Eine Vereinbarung über die
Bildung eines Gemeindeverbandes hat jedenfalls die Namen der ihm angehörenden
Gemeinden, den Namen und den Sitz des Gemeindeverbandes und die Bezeichnung seiner
Aufgaben zu enthalten.
(3) Eine Vereinbarung, mit der ein Gemeindeverband gebildet oder aufgelöst
wird, und jede Änderung der Vereinbarung bedürfen übereinstimmender Beschlüsse
der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden. Eine Vereinbarung über die
Bildung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung der Vereinbarung bedürfen
weiters der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit Verordnung
zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2
vorliegen. Die Versagung der Genehmigung ist mit Bescheid auszusprechen.
(4) Für den Gemeindeverband ist eine
Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten
Angelegenheiten zu regeln hat. Die Erlassung und die Änderung der Satzung
bedürfen, soweit solche Angelegenheiten betroffen sind, übereinstimmender
Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden und der Genehmigung der
Landesregierung. Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Satzung
den Erfordernissen des § 133 Abs. 1 entspricht.
Herbert Jordan
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