Sonntag, 24. Februar 2013

Schriftliche Anfrage " Planungsverband ARGE Schiverbind



                                                                                                                                        24.02.2013
Schriftliche Anfrage   „Kostenaufteilung Planungsverb. ARGE Schiverbind „   Lt. TGO 2001 § 42
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Hallo Luis
Ich habe am 15.02.2013 bei der Gemeindekassierin mittels Mail um den vollständigen Wortlaut der Kostenstelle 1/031100-728902 Kostenaufteilung Planungsverb. ARGE Schiverbind angefragt. Bis heute habe ich keine Antwort erhalten.
Daher erweitere ich meine Fragestellung und wähle wie in der TGO vorgesehen den Weg der schriftlichen Anfrage an den Bürgermeister um eine Antwort zu erhalten.
Mir stellen sich folgende Fragen:
1; Wie heißt die Kostenstelle „1/031100-728902 Kostenaufteilung Planungsverb. ARGE Schiverbind „ ungekürzt.
2; Welche Rechnungen wurden im Rechnungsjahr 2012 auf diese Kostenstelle verbucht. Bitte mit Angabe des Datums, Rechnungslegers, Art der Leistung und Rechnungsbetrag.
3; Welche Rechnungen wurden im Rechnungsjahr 2013 auf diese Kostenstelle verbucht. Bitte mit Angabe des Datums, Rechnungslegers, Art der Leistung und Rechnungsbetrag.
4; Auf Grund welchen Gemeinderatsbeschlusses, wie in der Tiroler Gemeindeordnung vorgeschrieben ist die Gemeinde Birgitz Mitglied dieses Planungsverbandes und zu Zahlungen verpflichtet. Selbst eine Änderung der Satzungen des Planungsverbandes westliches Mittelgebirges ( Bildung einer ARGE innerhalb des Planungsverbandes z.B. ) bedarf eines Gemeinderatsbeschlusses.
5; Wie ist die Kostenaufteilung für diese ARGE zwischen den einzelnen Gemeinden geregelt ( Aufteilungsschlüssel )
M.f.G
Herbert Jordan


§ 129
Gemeindeverbände aufgrund von Vereinbarungen
(1) Gemeinden können zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, einen Gemeindeverband bilden, wenn dies
a) bei einem Gemeindeverband, der Aufgaben der Hoheitsverwaltung besorgen soll, die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet und
b) bei einem Gemeindeverband, der Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten besorgen soll, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden liegt.
(2) Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes hat jedenfalls die Namen der ihm angehörenden Gemeinden, den Namen und den Sitz des Gemeindeverbandes und die Bezeichnung seiner Aufgaben zu enthalten.
(3) Eine Vereinbarung, mit der ein Gemeindeverband gebildet oder aufgelöst wird, und jede Änderung der Vereinbarung bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden. Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung der Vereinbarung bedürfen weiters der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 vorliegen. Die Versagung der Genehmigung ist mit Bescheid auszusprechen.
(4) Für den Gemeindeverband ist eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Die Erlassung und die Änderung der Satzung bedürfen, soweit solche Angelegenheiten betroffen sind, übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden und der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Satzung den Erfordernissen des § 133 Abs. 1 entspricht.
Herbert Jordan

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