Sonntag, 24. Februar 2013

Schriftliche Anfrage " Planungsverband ARGE Schiverbind



                                                                                                                                        24.02.2013
Schriftliche Anfrage   „Kostenaufteilung Planungsverb. ARGE Schiverbind „   Lt. TGO 2001 § 42
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Hallo Luis
Ich habe am 15.02.2013 bei der Gemeindekassierin mittels Mail um den vollständigen Wortlaut der Kostenstelle 1/031100-728902 Kostenaufteilung Planungsverb. ARGE Schiverbind angefragt. Bis heute habe ich keine Antwort erhalten.
Daher erweitere ich meine Fragestellung und wähle wie in der TGO vorgesehen den Weg der schriftlichen Anfrage an den Bürgermeister um eine Antwort zu erhalten.
Mir stellen sich folgende Fragen:
1; Wie heißt die Kostenstelle „1/031100-728902 Kostenaufteilung Planungsverb. ARGE Schiverbind „ ungekürzt.
2; Welche Rechnungen wurden im Rechnungsjahr 2012 auf diese Kostenstelle verbucht. Bitte mit Angabe des Datums, Rechnungslegers, Art der Leistung und Rechnungsbetrag.
3; Welche Rechnungen wurden im Rechnungsjahr 2013 auf diese Kostenstelle verbucht. Bitte mit Angabe des Datums, Rechnungslegers, Art der Leistung und Rechnungsbetrag.
4; Auf Grund welchen Gemeinderatsbeschlusses, wie in der Tiroler Gemeindeordnung vorgeschrieben ist die Gemeinde Birgitz Mitglied dieses Planungsverbandes und zu Zahlungen verpflichtet. Selbst eine Änderung der Satzungen des Planungsverbandes westliches Mittelgebirges ( Bildung einer ARGE innerhalb des Planungsverbandes z.B. ) bedarf eines Gemeinderatsbeschlusses.
5; Wie ist die Kostenaufteilung für diese ARGE zwischen den einzelnen Gemeinden geregelt ( Aufteilungsschlüssel )
M.f.G
Herbert Jordan


§ 129
Gemeindeverbände aufgrund von Vereinbarungen
(1) Gemeinden können zur Besorgung einzelner Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde durch Vereinbarung mit anderen Gemeinden, einschließlich der Stadt Innsbruck, einen Gemeindeverband bilden, wenn dies
a) bei einem Gemeindeverband, der Aufgaben der Hoheitsverwaltung besorgen soll, die Funktion der beteiligten Gemeinden als Selbstverwaltungskörper nicht gefährdet und
b) bei einem Gemeindeverband, der Aufgaben der Gemeinden als Träger von Privatrechten besorgen soll, aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit oder Zweckmäßigkeit im Interesse der beteiligten Gemeinden liegt.
(2) Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes hat jedenfalls die Namen der ihm angehörenden Gemeinden, den Namen und den Sitz des Gemeindeverbandes und die Bezeichnung seiner Aufgaben zu enthalten.
(3) Eine Vereinbarung, mit der ein Gemeindeverband gebildet oder aufgelöst wird, und jede Änderung der Vereinbarung bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden. Eine Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes und jede Änderung der Vereinbarung bedürfen weiters der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit Verordnung zu erteilen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 vorliegen. Die Versagung der Genehmigung ist mit Bescheid auszusprechen.
(4) Für den Gemeindeverband ist eine Satzung zu erlassen, die jedenfalls die im § 133 Abs. 1 angeführten Angelegenheiten zu regeln hat. Die Erlassung und die Änderung der Satzung bedürfen, soweit solche Angelegenheiten betroffen sind, übereinstimmender Beschlüsse der Gemeinderäte aller beteiligten Gemeinden und der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist mit Bescheid zu erteilen, wenn die Satzung den Erfordernissen des § 133 Abs. 1 entspricht.
Herbert Jordan

Sonntag, 17. Februar 2013

Protokoll von der Gr-Sitzung am 06.02.2013



Berichtigung am 19.02.2013
Das von mir angezweifelte Abstimmungsergebnis unter Punkt 9 ist richtig.
Wie mir Vzbgm. Haid  mitteilte hat er an der Abstimmung teilgenommen somit ist das Ergebnis 10 ja 1 Nein 2 Enthaltungen korrekt.

Ich möchte mich beim Protokollführer und Bürgermeister für meine Fehlinterpretation des Abstimmungsergebnisses entschuldigen.

Diese Fehlinterpretation kam von der sonderbaren Handhabung der Befangenheitsregel im Birgitzer Gemeinderat.
Auszug aus der Tiroler Gemeindeordnung § 29
Befangene Mitglieder von Kollegialorganen sind von der Beratung und Beschlussfassung ausgeschlossen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie zwingend den Raum zu verlassen haben    ……….
Meine Annahme dass der Wechsel des Vzbgm. bei diesem Tagesordnungspunkt auf die Zuhörerplätze, aus Befangenheitsgründen erfolgte ist falsch.
M.f.G
Herbert Jordan




Die Rechenkünste unseres Bürgermeisters erstaunen mich immer wieder.
Beispiele gefällig?

Unter Punkt 5 der Tagesordnung will er uns doch tatsächlich weismachen. dass Eigenleistungen bei der Berechnung der Gesamtbaukosten abgezogen werden.
Herr Bürgermeister wenn ich für ein Bauvorhaben einen Kostenvoranschlag von   € 9588,05
habe und ich Eigenleistungen von € 1.450.- selbst erledige beträgt die Rechnung was ich zu bezahlen habe  € 8.138,05  das Bauvorhaben hat trotzdem den Gegenwert von € 9588,05.

Beim konkreten Fall hat die Gemeinde laut Deiner Aufstellung € 9.588,05 bezahlt.
Hr. Abentung macht € 1.450,00 als Eigenleistung geltend.
Daher hat für mich das Bauvorhaben insgesamt € 11.038,05 gekostet und nicht wie in Deiner Abrechnung € 8.138,05.
Nicht die Gemeinde hat sich wie von Dier behauptet € 5.000,- erspart sondern Hr. Abentung.

Beispiel zwei:
Tagesordnungspunkt 9 – Vergabe „Sozialer Wohnbau „
Bei diesem Tagesordnungspunkt wechselte Vzbgm. Haid als Befangener ( Inhaber der Fa. Kristallwohnbau ) auf die Zuhörerplätze.
Ersatzgemeinderat wurde keiner nominiert
Das Abstimmungsergebnis laut Protokoll:
10 Ja  1 Nein 2 Enthaltungen ergibt 13 Stimmen bei 12 Gemeinderäten?
Es ist für mich gänzlich neu, dass Zuhörer mitstimmen dürfen, also bitte alle Interessierte bei den nächsten Sitzungen kommen und mitstimmen
Weiteres ist es sehr interessant, dass bei diesem Abstimmungsergebnis Vzbgm. Haid mit seiner angeblichen Enthaltung (Stimmenthaltung gilt lt. TGO als Ablehnung ) gegen die Vergabe an seine Fa. Kristallwohnbau gestimmt hat.
Bin Neugierig ob die Fa. Kristallwohnbau den Auftrag ( € 2,6 Millionen ) gegen den Willen ihres Besitzers auch annimmt.









Sonntag, 10. Februar 2013

Bericht Gr-Sitzung am 06.02.2013



Punkt 1 Erschließung ABA und WVA Siedlungsbereich Rohracker – Projektplan der Fa. AEP und Stellungnahme durch Herrn Georg Teyml – behördliche Vorgaben bezüglich Oberflächenentwässerung, Projekteinreichung bei der Wasserrechtsbehörde, Einholung von Angeboten - Beschlussfassung

Herr Teyml erklärte uns die neuesten Vorgaben des Landes bezüglich Abwasser. Die Oberflächenwässer einer Straßen Anlage dürfen nicht mehr ungereinigt in den Oberflächenkanal eingeleitet werden. Dachwasser darf noch ungereinigt eingeleitet werden.
Um diesen Anforderungen erfüllen zu können, schlägt die Fa. AEP vor entlang der Straßen eine sogenannte Rasenmulde zu errichten wo das Wasser durch eine Filterschicht in den Oberflächenkanal gelangt. Lediglich die Hauseinfahrten würden ausgenommen.
Die Straßen breite würde sich dadurch von 5 Meter auf 4 Meter reduzieren.
Die Rasenmulden können weder befahren noch begangen werden.
Dass das keine brauchbare Lösung ist war sich fast der gesamte Gemeinderat einig.

Die Fa. AEP wurde beauftragt eine andere Lösung zu suchen.
Daraufhin ließ der Bgm. abstimmen, über was weiß ich nicht, Er hats mir auch nicht noch einmal erklären wollen, daher habe ich an der Abstimmung nicht teilgenommen.

12 ja

Punkt 2  Grundabtretung Teilfläche von Gst. 785/1, KG Birgitz an die Gemeinde Birgitz, Übernahme in das öffentliche Gut - Beschlussfassung

Im Bereich Oberwiesenweg Gst. 785/1 wird eine Grenzbereinigung durchgeführt.
Die Gemeinde Birgitz erwirbt 7 m² zu € 150,-/m²

einstimmig



Punkt 3  Altbestand Straßenbeleuchtung – gesetzliche Umstellungsfrist bis 2015 – Bestandsaufnahme und Förderantrag - Beschlussfassung

Laut Gesetz müssen die alten Straßenlaternen ( Leuchtstoffröhren ) bis 2015 auf Energiesparlampen oder LED-Beleuchtung umgestellt werden.
Die Frist für den Förderantrag läuft am 31.03.2013 ab?
Der Bgm. schlägt vor die Fa. Aigner mit der Erhebung, Planung und Fördereinreichung zu beauftragen. Kostenvoranschlag kann er keinen vorlegen.
Auf meine Frage warum wir nicht die Angebote der GemNova. Nutzen wie viele andere Gemeinden auch, antwortet der Bgm. ausweichend.
Die GemNova hat eine Ausschreibung gemacht, wobei folgende Firmen als Bestbieter hervorgegangen sind.
    IKB AG mit den Produkten von SWARCO
    ELIN mit SITECO
    EXTERIOR

Auf Grund der Dringlichkeit wird der Auftragsvergabe an die Fa. Aigner zugestimmt, wenn die Kosten € 3000,- nicht übersteigen. Sonst müssen drei Angebote eingeholt werden.

einstimmig



Punkt 4 Antrag GR Jordan Herbert vom 23.05.2012 – Widmungsänderung für Gst 846, 847, und 848, KG Birgitz – Streichung der Widmung „FE“ landwirtschaftliche Erholungsräume

Weil der Bgm. die sechs Monatsfrist wie in der Tiroler Gemeindeordnung vorgesehen ungenutzt verstreichen ließ, war ich um mein Recht durchzusetzen gezwungen Aufsichtsbeschwerde gegen den Bürgermeister zu erheben. Die Aufsichtsbehörde forderte darauf den Bgm. auf den Antrag bei der nächsten Gemeinderatssitzung auf die Tagesordnung zu setzen.
Wegen der bestehenden Widmung „FE“ landwirtschaftliche Erholungsräume auf den betreffenden Grundstücken hat die Behörde eine Teilumwidmung zur Errichtung eines landwirtschaftlichen Stadels zur Hackschnitzellagerung abgelehnt.
Der Antrag wurde gegen den Willen des Bgm. angenommen 7 ja

Punkt 5 Anfrage GR Jordan Herbert vom 04.12.2012 – Kostenerhebung bezüglich Hausanschluss „Schafstall Abentung“ Gst 899, KG Birgitz- Bericht

Auch in diesem Fall hielt sich der Bgm. nicht an die Fristen wie in der Tiroler Gemeindeordnung vorgesehen. Es bedarf wiederum einer Aufsichtsbeschwerde, dass ich zu meinem Recht kam.
Nun zur Sache:
Den Wasseranschluss beim Objekt Schafstall Abentung hat die Gemeinde in Eigenregie ( nicht wie sonst üblich mit der Jahresbaufirma) mit den Gemeindearbeitern hergestellt.
Bei dieser Gelegenheit wurde von den Gemeindearbeitern auch das Stromversorgungskabel für das Objekt mitverlegt. Ich wollte nun vom Bgm. wissen was dieser Hausanschluss gekostet hat und welcher Anteil dem Bauwerber für das Stromkabelmitverlegen weiterverrechnet wurde.
Der Bgm. legte folgenden sonderbaren Bericht vor:
Fa. Zeppelin - Maschinenverleih     Grabungsarbeiten, Asphaltschneiden         538,00
Fa. Zeppelin – Maschinenverleih    Grabungsarbeiten                                        527,00
Fa. Nagl, Axams, Installationen      Verlegung Wasserltg. Schieber setzen     € 2.873,29
Gerhard Abentung, Gem.Arbeiter   Traktorstd. Für Materialtransporte Mai      112,02
Gerhard Abentung, Gem.Arbeiter   Traktorstd. Für Materialtransporte Juni       170,83
Toni Singer, Gem.Arbeiter              Traktorstd. Für Materialtransporte Mai         84.00
Fa. Rieder KG                                  Asphaltierungsarbeiten                            € 4.105,56
-          Skonto f. Asphaltierungsarbeiten     -€    147,80
Gemeindearbeiter ( 2 Mann )          Arbeitsleistung ( 85 Std. a` 15,59 € )       € 1.325,15
                                                         Eigenleistung von Gerhard                     -€ 1.450,00

                                                          Gesamtsumme                                        € 8.138,05
Auf meine Frage was  unter Eigenleistung zu verstehen ist, antwortete der Bgm. die Mitarbeit von Gerhard und seinen Söhnen beim verlegen und stampfen.

Herr Bürgermeister Ihre Abrechnung ist mehr als fragwürdig, Sie ziehen € 1.450,00 als Eigenleistung von den Herstellungskosten ab obwohl, der Bauwerber keinen Euro bezahlt hat.

Dieser Hausanschluss hat die Gemeinde Birgitz € 9.588,05 gekostet, der Bauwerber hat für die Mitverlegung des Stromkabels, obwohl dazu ein wesentlich längerer Kabelgraben und Mehraufwand notwendig war, nichts bezahlt. So schaut’s aus.



Punkt 6 Antrag ULB vom 21.01.2013 – Wiederaufnahme des abgesetzten Tagesordnungspunktes vom 05.12.2012 – Widmungsantrag von Freiland in Bauland Gst 828, KG Birgitz – Zwischenwegen / Oberwiesenweg – Beratung und Grundsatzbeschluss

Dass der Bgm. diesen Punkt auf die Tagesordnung setzte, hat es einen Dringlichkeitsantrag der ULB gebraucht?
In diesem Fall geht es um die Umwidmung von Freiland in Bauland für den Eigenbedarf 500m²
Der Bgm. kann sich eine Umwidmung ( Einzellösung ) nicht vorstellen und hat daher den Antrag ca. zweieinhalb Jahre nicht bearbeitet.
Er wurde nun vom Gemeinderat beauftragt das Umwidmungsverfahren einzuleiten.
11 ja

Punkt 7 Antrag ULB vom 21.01.2013 – Anfrage Köchl Norbert und Zwölfer Alois – Umwidmung von Freiland in Bauland Gst 549, 550, und 551, KG Birgitz ( Kapellenweg ) – Beratung und Grundsatzbeschluss

Dass der Bgm. diesen Punkt auf die Tagesordnung setzte, hat es einen Dringlichkeitsantrag der ULB gebraucht?
In diesem Fall geht es ebenfalls um Umwidmung von Freiland in Bauland für den Eigenbedarf von zwei Familien, fünf Kinder.
Die Antragsteller wollen zwei Parzellen mit je 500 m² umgewidmet haben.
Der Bgm. kann sich wieder eine solche Einzellösung nicht vorstellen, die Mehrheit des Gemeinderates schon.
Er wurde daher beauftrag das Umwidmungsverfahren einzuleiten.
11 ja


Punkt 8 Antrag ULB vom 21.01.2013 – Anfrage Zwölfer Josef, Fuchsgasse – geplante Bebauung – Bericht über den Stand der Verhandlungen bezüglich einer eventuellen Wegerrichtung vom Kapellenweg zur Fuchsgasse – Beratung und weitere Vorgangsweise

In diesem Bereich sind mehrere Parzellen als Bauland gewidmet. Herr Josef Zwölfer hat nun zwei Vorschläge wie seine Parzelle und die eines Nachbarn aufgeteilt werden könnten, und mit einer Zufahrt ( Privatweg ) erschlossen werden könnten.
Die Gemeinde ist bestrebt in diesem Gebiet eine gesamt Lösung zu erzielen. Es wurde der Bgm. beauftragt alle Grundbesitzer zu einem weiteren Gespräch einzuladen.



Punkt 9 Antrag ULB vom 21.01.2013 – Vergabe „Sozialer Wohnbau Rohracker“

Inzwischen war es bereits kurz vor Mitternacht und ich stellte den Antrag die Gemeinderatssitzung zu beenden. So einen wichtigen Tagesordnungspunkt wie „Sozialer Wohnbau „ kurz vor Mitternacht zu behandeln finde ich mehr als fraglich.
Wurde von der Mehrheit abgelehnt.
Nun zur Sache:
Im Bereich Rohracker sollen auf ca. 1900m²  8 Reihenhäuser als „sozialer Wohnbau“ errichtet werden. Die Objektgröße erstreckt sich von 116m² bis 133m² Wohnfläche und einem Gartenanteil von 44m² bis 124m².
Von der Gemeinde wurden drei Firmen zur Angebotslegung eingeladen, eine Ausschreibung erfolgte nicht.
Folgende Angebote wurden dem Gemeinderat vorgelegt:
Ing. Puchner Wohnbau GmbH ( Ziegelbauweise )  € 3.033.070,65
Kristallwohnbau GmbH ( Holzbauweise )               € 2.629.783,67
Planet Bauprojekt GmbH ( Holzbauweise )             € 2.905.003,41

Da mir die Differenz bei den Angeboten sehr groß vorkam (€ 400.000,- ) fragte ich den Bürgermeister ob alle Firmen die gleichen Unterlagen zur Angebotslegung erhalten hätten.
Diese Unterlagen habe ich bereits zur Vorbereitung der Sitzung angefordert, wurden mir aber vom Bgm. verweigert. Weitere Zweifel kamen bei mir auf wenn ich mir die Unterschiede bei den Garagenplätzen anschaue;
Ing Puchner Wohnbau GmbH  16x Carport, 2 x Besucher
Kristallwohnbau GmbH           4 x Garage, 12 x Freiparkplatz, 2 x Besucher
Planet Bauprojekt GmbH         4 x Garage, 4 x Carport, 4 x Freiparkplatz, 2 x Besucher
Bei gleichen Ausschreibungsunterlagen.

Der Bgm. erklärte alle Firmen haben die gleichen Unterlagen bekommen und
„Übe rings können Sie anbieten was Sie wollen“.
Da mir die sogenannten „ Angebotsunterlagen“ vorenthalten wurden und der Preis für die jeweiligen Einheiten ( von ca. 300.000,- bis ca. 380.000,-) für mein Verständnis mit sozialem Wohnbau nichts mehr zu tun haben, habe ich gegen eine Vergabe an die Fa. Kristallwohnbau gestimmt.
10 ja 1 Nein 1 Enthaltung
Vbgm. Haid hat wegen Befangenheit nicht mitgestimmt.


Punkt 10 Prüfbericht der Gemeinderevision der BH Innsbruck – Bericht Gerichtsentscheidung in Sachen, Brandschaden Liftstüberl – Bericht

Die Gemeindeaufsicht hat vom 31.10.2012 bis 15.11.2012 stichprobenartig die Gemeindefinanzen geprüft. Der Bgm. verliest den Prüfbericht und erklärt die aufgezeigten Mängel. Der Gemeinderat nimmt dies einstimmig zur Kenntnis.

Punkt 6 Allfälliges, Anfragen, Anträge

Anfrage ob die Kindergartenleiterin noch in Karenz ist, wurde bejaht.

Die Anfrage ob gegen den Bescheid der Agrarbehörde von Seiten der Gemeinde Einspruch erhoben wurde, wurde ebenfalls bejaht ( Nutzungsrecht der Agrargemeinschaft / Bescheid alt – unverteilter Almwald, Bescheid neu – unverteilter Wald )
Ob eine weitere Forderung von mir, die im Bescheid angeführten Grundstücke auf ihre richtige Zuteilung ( verteilt – unverteilt ) zu überprüfen durchgeführt wurde beantwortet der Bgm. bei der nächsten Sitzung?

M.f.G
Herbert Jordan