Sonntag, 5. Dezember 2021

Bericht von der Gr-Sitzung am 30.11.2021

 

Hallo Leute,

bei der Sitzung waren 11 Gemeinderäte anwesend.

 

Punkt 1 „Haus des Kindes“ – Festsetzung für Endausbau und finale Budgetfestlegung - Beschlussfassung

Zur Erinnerung, die Kostenschätzung nach ÖNORM B1801-1 vom 20.07.2020 war mit € 3.365.000,- ohne MWST angegeben. (ohne Grundkauf und Aufschliessungskosten)

Für die Bauwerkskosten, Einrichtung, Außenanlagen und Reserve waren

€ 3.025.000,- vorgesehen.

 

Ich habe zur Vorbereitung auf die Gemeinderatssitzung die Summen der Vergaben durch den Gemeinderat zusammengerechnet und bin auf € 3.024.429,16 gekommen.

Laut der Unternehmerliste fehlte mir noch die Vergabe folgender Gewerke: Estrich, Vollwärmeschutz, Schließanlage, Gärtner, Küche, Innenputz und Reinigung.

Der Vertreter der Fa. Kommpart erklärte dazu: Die Estrich- Vollwärme- und Innenputzarbeiten wurden mit den Baumeisterarbeiten vergeben.

Die restlichen Vergaben sind noch ausständig.

 

Weiteres erklärte er uns, dass das Kostenziel € 3.517.422,- eingehalten wird.

 

Als Einsparungsposition wurde die Lüftungsanlage angesprochen. Hier könnte man € 130.000,- bei nicht Errichtung einsparen.

Dieser Einsparungsvorschlag wurde mit 10Nein und 1 Enthaltung abgelehnt.

 

Darauf wurden die Sonderwünsche präsentiert:

 

Gastroküche (frisches Kochen)  Zusatzkosten € 100.000,- 10 Ja 1 Enthaltung

Pergola Zusatzkosten € 71.830,- 8 Ja 3 Enthaltungen

Weg zur Pergola Zusatzkosten € 40.000,- 10 Ja 1 Enthaltung

PV-Anlage Zusatzkosten € 23.674,- 9 Ja 1 Enthaltung

(Wie groß diese PV-Anlage KWp ist, konnte der Bürgermeister nicht beantworten)

 

Die Zusatzkosten belaufen sich auf € 235.504,-

 

Daher erhöht sich die Darlehnsaufnahme der Gemeinde für dieses Projekt auf rund 650.000,- Euro.

 

Meine Meinung zu diesem Projekt dürfte bekannt sein
„Die Errichtung erfolgt am falschen Standort“

Daher kann ich diesem Projekt nicht zustimmen.

 

Punkt 2 Gemeinderats- und Bürgermeisterwahl 2022 – Festlegung der Anzahl der Beisitzer der Gemeindewahlbehörde (§ 13 Abs. 3 TGWO 1994) und Aufteilung der Anzahl der örtlichen Wahlbehörden auf die Parteien (§ 17 Abs. 1 TGWO 1994) - Beschlussfassung

Die Heimatliste Birgitz hat bei 5 Beiräten keinen Anspruch auf einen Beiratssitz.

Daher habe ich den Antrag gestellt, die Anzahl der Beiräte mit 6 Personen festzulegen damit alle Fraktionen mindestens einen Vertreter in der Gemeindewahlbehörde haben.

Dieser Antrag wurde mit 4 Ja und 7 Nein abgelehnt

 

Antrag 5 Beiräte 8 Ja 2 Nein 1 Enthaltung

 

Punkt 3 Bericht der Gemeindegutsagrargemeinschaft Birgitz - Kenntnisnahme

 

Der Substanzverwalter berichtet kurz.

 

Punkt 4 Anfragen, Anträge, Allfälliges

 

Am 9.12.2020 wurde ein Kindergartenausschuss gegründet. Diesem Ausschuss gehören 6 Gemeinderäte an. Die Heimatliste Birgitz hat kein Recht auf einen Ausschusssitz und ist daher in diesem Ausschuss nicht vertreten.

 

Die Gemeinderäte der Heimatliste Birgitz haben aber das recht die Protokolle der einzelnen Ausschüsse einzusehen.

 

Die Einsichtnahme in die Protokolle dieses Kindergartenausschusses wurde mir aber vom Bürgermeister verweigert.

Ich habe in einem persönlichen Gespräch mit dem Bürgermeister noch einmal nachgefragt, ob diese Einsichtsverweigern aktuell ist, oder ob ich zur Durchsetzung meiner Rechte als Gemeinderat eine Aufsichtsbeschwerde einbringen muss.

(telefonisch erhält man keine Auskunft von der Aufsichtsbehörde)

Der Bürgermeister meinte, Ihm ist lieber ich mache eine Aufsichtsbeschwerden damit der Sachverhalt abgeklärt wird.

 

Auszug aus dem Erkenntnis der Aufsichtsbehörde:

„Laut vorliegendem Auszug aus dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 09.12.2020 wurde ein beratendes Gremium, welches bei der Entscheidungsfindung zum Bauprojekt mithelfen soll, gegründet. Hierbei erfolgte keine Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl sowie Fraktionswahl. Anstatt dessen konnten sich die Gemeinderäte freiwillig dazu entschließen dem Gremium beizutreten.

Solch einen Ausschuss sieht die Tiroler Gemeindeordnung 2001 nicht vor. Daher findet die Tiroler Gemeindeordnung 2001 hier keine Anwendung. Die Gemeinde wird darauf hingewiesen, dass insbesondere ³ 32 der TGO 2001 daher ebenfalls nicht angewendet werden kann.

 

§ 32

Aufgaben der Ausschüsse

Die Ausschüsse sind, soweit ihnen vom Gemeinderat keine weitergehenden Aufgaben übertragen werden, zur Vorberatung und Antragstellung in den ihnen obliegenden Angelegenheiten berufen.

Der gebildete Kindergartenausschuss kann daher keine Vorberatungen und Antragsstellungen durchführen.

 

M.f.G. Herbert

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