Sonntag, 17. Juni 2018

Widmungsansuchen?????????


Hallo Leute,

heute möchte ich von der „effizienten“ Arbeit der Bürgermeister von Birgitz berichten.

Bitte beachten sie die angeführten Datums, sind keine Schreibfehler.

Auszug aus dem Antwortschreiben der Gemeinde Birgitz “Bezug: Widmungsansuchen  Antwortschreiben“ erstellt am 2. Mai 2018 dem Antragsteller am 5. Juni 2018 übergeben:

„Zum 1.1.2014 wurde von dir ein neuerliches Entwurfskonzept für den Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle im Gemeindeamt abgegeben. Mit diesem haben wir uns natürlich umgehend ausführlich auseinandergesetzt und dessen Zulässigkeit geprüft.

In einer persönlichen Vorsprache beim Amt der Tiroler Landesregierung, am 22.02.2018, wurde das geplante Vorhaben geschildert. ………………“

 
Schlusssatz des Antwortschreibens:

„Da also die Voraussetzungen für eine positive Behandlung deines Ansuchens nicht vorliegen, gilt es dieses leider unsererseits abzuweisen bzw. kann deinem Konzeptentwurf keine positive Beurteilung vorausgesagt werden.“

Der Bürgermeister weist das Ansuchen nach viereinhalb Jahren  ab, obwohl er dazu gar nicht berechtigt ist????

Zuständig ist der Gemeinderat von Birgitz und der hätte das Ansuchen innerhalb von 6 Monaten behandeln müssen. Voraussetzung dafür ist aber, dass der Bürgermeister dieses Ansuchen auf die Tagesordnung setzt, wozu er auch verpflichtet ist. Aber?????????

Auszug aus „Immobilien Scout 24“ :

Wie können Eigentümer ein Grundstück umwidmen lassen?
Die Umwidmung von Grundstücken kann bei der zuständigen Gemeinde, die laut Flächenwidmungsplan dafür zuständig ist, beantragt werden. Dazu wird ein schriftliches Umwidmungsansuchen an die Gemeinde geschickt, mit Nennung der genauen Adresse und Nummer der betroffenen Parzelle sowie der Quadratmeterzahl laut Grundbesitzbogen, der aktuellen Widmungsform und der gewünschten Umwidmung sowie einer Begründung für das Ansuchen, wie etwa Bebauungsabsichten, Parzellierungen oder eine neue Nutzung. Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen.
Nach Einlangen beim Gemeindeamt wird die Umwidmung in einer Gemeinderatssitzung innerhalb von sechs Monaten beschlossen oder abgelehnt. Bei einer Zusage wird sie an die Landesregierung zur abschließenden Kontrolle weitergeleitet. In Städten sind die jeweiligen Magistrate für Raumplanung zuständig. Auch benachbarte Grundstückseigentümer werden über die geplante Umwidmung schriftlich informiert und haben ein Einspruchsrecht.

M.f.G.
Herbert
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