Hallo Leute,
heute möchte ich von der „effizienten“ Arbeit der Bürgermeister
von Birgitz berichten.
Bitte beachten sie die angeführten Datums, sind keine
Schreibfehler.
Auszug aus dem Antwortschreiben der Gemeinde Birgitz “Bezug: Widmungsansuchen Antwortschreiben“ erstellt am 2. Mai 2018
dem Antragsteller am 5. Juni 2018 übergeben:
„Zum 1.1.2014 wurde von dir ein neuerliches
Entwurfskonzept für den Neubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle im
Gemeindeamt abgegeben. Mit diesem haben wir uns natürlich umgehend ausführlich auseinandergesetzt und dessen
Zulässigkeit geprüft.
In einer
persönlichen Vorsprache beim Amt der Tiroler Landesregierung, am 22.02.2018, wurde das geplante Vorhaben
geschildert. ………………“
Schlusssatz des Antwortschreibens:
„Da
also die Voraussetzungen für eine positive Behandlung deines Ansuchens nicht
vorliegen, gilt es dieses leider unsererseits abzuweisen bzw. kann deinem
Konzeptentwurf keine positive Beurteilung vorausgesagt werden.“
Der Bürgermeister weist das Ansuchen nach
viereinhalb Jahren ab, obwohl er dazu
gar nicht berechtigt ist????
Zuständig ist der Gemeinderat von
Birgitz und der hätte das Ansuchen innerhalb von 6 Monaten behandeln müssen.
Voraussetzung dafür ist aber, dass der Bürgermeister dieses Ansuchen auf die
Tagesordnung setzt, wozu er auch verpflichtet ist. Aber?????????
Auszug aus „Immobilien Scout 24“ :
Wie können Eigentümer ein
Grundstück umwidmen lassen?
Die Umwidmung von Grundstücken
kann bei der zuständigen Gemeinde, die laut Flächenwidmungsplan dafür zuständig
ist, beantragt werden. Dazu wird ein schriftliches Umwidmungsansuchen an die
Gemeinde geschickt, mit Nennung der genauen Adresse und Nummer der betroffenen
Parzelle sowie der Quadratmeterzahl laut Grundbesitzbogen, der aktuellen
Widmungsform und der gewünschten Umwidmung sowie einer Begründung für das
Ansuchen, wie etwa Bebauungsabsichten, Parzellierungen oder eine neue Nutzung.
Dem Antrag ist ein Lageplan beizufügen.
Nach
Einlangen beim Gemeindeamt wird die Umwidmung in einer Gemeinderatssitzung
innerhalb von sechs Monaten beschlossen oder abgelehnt. Bei einer Zusage wird sie an die Landesregierung zur abschließenden
Kontrolle weitergeleitet. In Städten sind die jeweiligen Magistrate für
Raumplanung zuständig. Auch benachbarte Grundstückseigentümer werden über die
geplante Umwidmung schriftlich informiert und haben ein Einspruchsrecht.
M.f.G.
Herbert
.
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