Hallo Leute,
Tagesordnungspunkt 2 ist der
Rechnungsabschluss 2017 der Gemeinde Birgitz, Beschlussfassung.
Dazu gibt es eine Fülle von
Bestimmungen in der Tiroler Gemeindeordnung bezüglich Termine, Kundmachungen und
Informationen an die Gemeindebürger.
Auf der Homepage der Gemeinde Birgitz unter „Amtstafel“
findet man darüber allerdings nichts????
Auszug aus der TGO:
§ 60
Kundmachung von Verordnungen,
sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen
(1) Verordnungen von
Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung
bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit
gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen
Anschlag
a)
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an der Amtstafel der Gemeinde
für die Dauer von zwei Wochen und
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b)
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in sonst ortsüblicher Weise
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kundzumachen. Besteht eine
Gemeinde aus mehreren Ortschaften, so ist die Kundmachung in jeder Ortschaft
vorzunehmen.
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§ 93
Festsetzung des
Voranschlages
(1) Der Bürgermeister hat
den Entwurf des Voranschlages für das kommende Haushaltsjahr spätestens bis
Ende November für die Dauer von zwei Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen
Einsichtnahme aufzulegen. Der Beginn der Auflagefrist ist mindestens eine Woche
vorher durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen.
Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Gemeindebewohner während der Amtsstunden
des Gemeindeamtes in den Entwurf des Voranschlages Einsicht nehmen und hiezu
schriftlich Einwendungen erheben.
§ 108
Beschlussfassung
über den Rechnungsabschlus(5) Für die Auflage des Rechnungsabschlusses zur
allgemeinen Einsichtnahme, das Einsichtnahmerecht der Gemeindebewohner, das
Recht zur Erhebung von Einwendungen, die Behandlung der Einwendungen durch den
Gemeinderat, die Übermittlung des Entwurfes an die Gemeinderatsparteien, die
Verständigungspflicht im Falle der Überschreitung der Frist nach Abs. 1,
die Kundmachung des Beschlusses sowie die Übermittlung der Ausfertigungen des
Rechnungsabschlusses an die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinderatsparteien
gilt § 93 sinngemäß.
§ 111
Vorprüfung des
Rechnungsabschlusses
(1) Der Bürgermeister hat
den Entwurf des Rechnungsabschlusses vor der Auflage zur allgemeinen
Einsichtnahme dem Überprüfungsausschuss zur Vorprüfung vorzulegen.
(2) Die Vorprüfung des
Rechnungsabschlusses dient der Kontrolle der Einhaltung des Voranschlages und
der Aufklärung erheblicher Abweichungen, der Prüfung der sachlichen und
rechnerischen Richtigkeit sowie der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der
Einnahmen und der Ausgaben.
§ 112
Berichte an den
Gemeinderat
Die Ergebnisse der
Kassenprüfungen und der Vorprüfungen des Rechnungsabschlusses sind jeweils in
einer Niederschrift festzuhalten. Dem Bürgermeister ist Gelegenheit zu geben,
sich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zur Niederschrift zu
äußern. Die Niederschrift und die allfällige Stellungnahme des Bürgermeisters
sind dem Gemeinderat vorzulegen, der erforderlichenfalls die zur Behebung der
festgestellten Mängel notwendigen Anordnungen zu treffen hat.
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