Sonntag, 4. März 2018

Tagesordnung der Gr-Sitzung am 07.03.2018 und Protokoll der Gr-Sitzung vom 07.02.2018







Hallo Leute,
Tagesordnungspunkt 2 ist der Rechnungsabschluss 2017 der Gemeinde Birgitz, Beschlussfassung.

Dazu gibt es eine Fülle von Bestimmungen in der Tiroler Gemeindeordnung bezüglich Termine, Kundmachungen und Informationen an die Gemeindebürger.

Auf der Homepage der Gemeinde Birgitz unter „Amtstafel“ findet man darüber allerdings nichts????


Auszug aus der TGO:
§ 60
Kundmachung von Verordnungen, sonstigen Rechtsakten und Mitteilungen
(1) Verordnungen von Gemeindeorganen und Rechtsakte, die einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürfen, sowie alle an die Allgemeinheit gerichteten Mitteilungen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, unverzüglich durch öffentlichen Anschlag











a)
an der Amtstafel der Gemeinde für die Dauer von zwei Wochen und
b)
in sonst ortsüblicher Weise
kundzumachen. Besteht eine Gemeinde aus mehreren Ortschaften, so ist die Kundmachung in jeder Ortschaft vorzunehmen.


§ 93
Festsetzung des Voranschlages
(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Voranschlages für das kommende Haushaltsjahr spätestens bis Ende November für die Dauer von zwei Wochen im Gemeindeamt zur allgemeinen Einsichtnahme aufzulegen. Der Beginn der Auflagefrist ist mindestens eine Woche vorher durch öffentlichen Anschlag nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Innerhalb der Auflagefrist kann jeder Gemeindebewohner während der Amtsstunden des Gemeindeamtes in den Entwurf des Voranschlages Einsicht nehmen und hiezu schriftlich Einwendungen erheben.

§ 108
Beschlussfassung über den Rechnungsabschlus(5) Für die Auflage des Rechnungsabschlusses zur allgemeinen Einsichtnahme, das Einsichtnahmerecht der Gemeindebewohner, das Recht zur Erhebung von Einwendungen, die Behandlung der Einwendungen durch den Gemeinderat, die Übermittlung des Entwurfes an die Gemeinderatsparteien, die Verständigungspflicht im Falle der Überschreitung der Frist nach Abs. 1, die Kundmachung des Beschlusses sowie die Übermittlung der Ausfertigungen des Rechnungsabschlusses an die Bezirkshauptmannschaft und die Gemeinderatsparteien gilt § 93 sinngemäß.

§ 111
Vorprüfung des Rechnungsabschlusses
(1) Der Bürgermeister hat den Entwurf des Rechnungsabschlusses vor der Auflage zur allgemeinen Einsichtnahme dem Überprüfungsausschuss zur Vorprüfung vorzulegen.
(2) Die Vorprüfung des Rechnungsabschlusses dient der Kontrolle der Einhaltung des Voranschlages und der Aufklärung erheblicher Abweichungen, der Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit sowie der Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Einnahmen und der Ausgaben.
§ 112
Berichte an den Gemeinderat
Die Ergebnisse der Kassenprüfungen und der Vorprüfungen des Rechnungsabschlusses sind jeweils in einer Niederschrift festzuhalten. Dem Bürgermeister ist Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist zur Niederschrift zu äußern. Die Niederschrift und die allfällige Stellungnahme des Bürgermeisters sind dem Gemeinderat vorzulegen, der erforderlichenfalls die zur Behebung der festgestellten Mängel notwendigen Anordnungen zu treffen hat.











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