Sonntag, 19. Februar 2017

Gemeinden verstecken Ihre Schulden



Hallo Leute

Letzte Woche war in der TT groß zu lesen:

Gemeinden verstecken ihre tatsächlichen Schulden

In diesem Artikel war auch die Gemeinde Birgitz angeführt.

Verschuldungsgrad der Gemeinde Birgitz 2015 laut eigenen Angaben:
36,4 Prozent Schuldendienst jährlich € 131.192,-

Verschuldungsgrad der Gemeinde Birgitz 2015 laut Landesrechnungshof:
43,2 Prozent Schuldendienst jährlich € 174,499,-

2016 und später wird sich dieser Abstand in den Berechnungen nochmals vergrößern.

Wie schon von mir berichtet und kritisiert, wurde die Umstellung der Straßenbeleuchtung mit einem sogenannten  „Contractingvertrag“ realisiert.

Laufzeit 10 Jahre € 191.400,-  (120 Monatsraten a. 1.595,- €)

2015 wurden zwar für die „Ratenzahlung Straßenbeleuchtung“ € 19.200,- budgetiert, aber keine Rate bezahlt.

 Daher müssen wir bis Ende 2025 den Kredit laufend zurückzahlen scheint aber in den offiziellen Schulden der Gemeinde nicht auf.

Bereits im Jänner 2015 habe ich mich bei der Aufsichtsbehörde erkundigt, ob diese Vorgangsweise korrekt ist, und habe folgende erstaunliche Antwort erhalten:

„Sehr geehrter Herr Jordan! 
„Contractingverträge“ bedürfen auf Basis der derzeit gesetzlichen Grundlagen (siehe auch § 123 Abs. 1 lit. a der
TGO 2001) keiner aufsichtsbehördlichen Genehmigung. Es handelt sich nämlich weder um einen Leasingvertrag
noch um eine Darlehensaufnahme im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen.
Somit ist auch keine Erfassung im Darlehens- bzw. Leasingnachweis möglich.“



Anfrage an die Gemeindeaufsicht vom 19.01.2015
Sehr geehrte Damen und Herrn

Die Gemeinde Birgitz hat für den Straßenlampenaustausch einen "Leasingvertrag" mit der Fa. Mösel (120 Monate, a 1.595,- Euro ) abgeschlossen.
Dieser Leasingvertrag ist im Voranschlag 2015 unter "Nachweis der Darlehensschulden und des Schuldendienstes nach §17 Absatz 3" nicht angeführt.

Meine schriftliche Anfrage wurde bei der Gemeinderatssitzung beantwortet.
Auszug aus dem Protokoll:
" Zur schriftlichen Anfrage von GR Herbert Jordan, betreffend den fehlenden Nachweis über den Austausch der Straßenbeleuchtung bei der Position Darlehensschulden und des Schuldendienste im Voranschlag 2015, teilt der Bürgermeister mit, dass es sich hierbei um keinen Leasing- sondern um einen Contractingvertrag handelt. Aus diesem Grund ist die Aufnahme unter der oben angeführten Position nicht vorgesehen, sondern unter einer eigenen Haushaltsstelle."

Diese Haushaltsstelle lautet:
1/616000-619900 Ratenzahlung Straßenbeleuchtung  € 19.200,-

Aus dieser Haushaltsstelle ist nicht ersichtlich wie viele Raten, Rückzahlungsbeginn, Rückzahlungsende und welche Zinsen dabei anfallen.
All diese Daten währen bei einem Eintrag unter "Nachweis der Darlehensschulden und des Schuldendienstes nach §17 Absatz 3" ersichtlich.

Kann man mit dieser Vorgangsweise wirklich Schulden in der Höhe von ca. € 191.400,- verheimlichen?
Wesentlich kleinere Bankdarlehen (z.B. 15.000,-Euro) scheinen in dieser Liste sehr wohl auf.

Ich ersuche um Info, ob diese Meinung des Bürgermeisters den Voranschlagsvorschriften entspricht.




  • § 123
Genehmigungsvorbehalt
(1) Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Bestimmungen bedürfen folgende Beschlüsse von Gemeindeorganen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde:











a)
die Aufnahme von Krediten, der Abschluss von Leasingverträgen über unbewegliche Sachen, die Übernahme von Schulden, die Umwandlung von Schulden, die Übernahme von Haftungen sowie die Gewährung von Krediten, sofern die gewährten Kredite im Einzelfall 10 v. H. der im Voranschlag veranschlagten ordentlichen Ausgaben übersteigen,
b)
die Errichtung, die wesentliche Erweiterung oder die Auflassung wirtschaftlicher Unternehmen, der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmen und
c)
der Erwerb und die Veräußerung von Gesellschaftsanteilen.
(2) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch den Beschluss











a)
ein Gesetz oder eine Verordnung verletzt wird oder
b)
eine unverhältnismäßig hohe Belastung der Gemeinde oder ein unverhältnismäßig hohes finanzielles Wagnis für die Gemeinde zu erwarten ist.
Bei der Beurteilung, ob Auswirkungen im Sinne der lit. b zu erwarten sind, sind insbesondere die Größe der Gemeinde, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit sowie Art und Umfang der von ihr zu besorgenden Pflichtaufgaben zu berücksichtigen. Unverhältnismäßigkeit liegt jedenfalls vor, wenn die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes oder die ordnungsgemäße Erfüllung der der Gemeinde gesetzlich obliegenden Aufgaben bzw. ihrer privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden.
(3) Liegt kein Grund nach Abs. 2 lit. a oder b vor, so ist die Genehmigung zu erteilen. Sie ist befristet, unter Bedingungen oder mit Auflagen zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung von Auswirkungen im Sinne des Abs. 2 erforderlich ist.
(4) Rechtsgeschäfte der Gemeinde, die einer Genehmigung nach Abs. 1 bedürfen, werden Dritten gegenüber erst durch die Beurkundung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung wirksam.

M.f.G. Herbert

Sonntag, 5. Februar 2017

Bericht von der Gemeinderatssitzung am 01.02.2017



Hallo Leute,

Punkt 1 Bebauungsplan Nr. 306B012-16 – Stellungnahme vom 24.11.2016 – Verordnungsprüfung durch das Amt der Tiroler Landesregierung - Beschlussfassung

Die Verordnungsprüfung durch die Abt. Landesentwicklung und Zukunftsstrategie SG. Raumordnung hat ergeben:

Der vorliegende Bebauungsplan entspricht den rechtlichen Vorgaben.

Auszug aus der Verordnungsprüfung:

Seitens der Fachbehörde kann zum gegenständlichen Bebauungsplan folgendes angemerkt werden: Die in der Stellungnahme aufgeworfenen Punkte – insbesondere fehlende Gleichbehandlung und keine fachliche Begründung für Änderung – können aus raumordnungsfachlicher Sicht nicht entkräftet werden. …………….“

„Gegen die Verordnungserlassung des Bebauungsplanes besteht aus raumordnungsfachlicher Sicht formal kein Einwand. Die konkreten Inhalte des Bebauungsplanes unterliegen dem  
eigenständigen Wirkungsbereich der Gemeinde.“

Der Gemeinderat beschließt mit 10 Ja und 3 Nein der eingelangten Stellungnahme vom 24.11.2016 keine Folge zu geben.


Punkt 2 GP 765 (Ortsfriedhof) – Pachtvertrag zwischen Pfarre und Gemeinde – allfällige Beschlussfassung

Für den Bereich Totenkapelle und neuer Friedhof Gst. 765 (891 m²) in der EZ 16 gab’s bisher keinen Vertrag.

Im vorgelegten Friedhofspachtvertrag steht folgender Absatz:

„Die Pächterin verpflichtet sich bereits jetzt, sofern von der Verpächterin gewünscht, hinsichtlich der restlichen Liegenschaften, inneliegend im Grundbuchskörper der EZ 16, Grundbuch 81105 Birgitz, Freistellungserklärungen in grundbuchfähiger Form zu unterfertigen und der Verpächterin auszuhändigen.“

Um welche Grundstücke es sich dabei handelt, und was die Freistellungserklärung in diesem Zusammenhang genau bedeutet, konnte mir vom Bürgermeister nicht erklärt werden. Daher habe ich mich bei der Abstimmung enthalten.

12 Ja 1 Enthaltung

Punkt 3 Aktualisierung Friedhofsordnung – allfällige Beschlussfassung

Die Friedhofsordnung wurde im §1 Geltungsbereich geändert.
Diese Friedhofsordnung gilt für den Ortsfriedhof auf Grundstück Nummer .1, 669 und 795 (KG Birgitz), der Gemeinde Birgitz sowie der Pfarrkirche Birgitz u. lb. Frau Maria Heimsuchung.“

13 Ja

Punkt 4 Gemeindegutsagrargemeinschaft Birgitz - Berichterstattung

Der Substanzverwalter berichtet von Beschwerden, dass die Rodelbahn mit unterschiedlicher Qualität präpariert wird. Von Parkplatz Adelshof hinauf besser als ins Tal.
Die Präparierung der Rodelbahn fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich der Gemeindegutsagrargemeinschaft Birgitz.

Diesbezüglich gibt es einen Vertrag zwischen dem Tourismusverband und der Pächterin der Birgitzer Alm, welcher die Instandhaltung regelt.

Punkt 5 Personelles – Anstellung pädagogische Fachkraft mit Leitungsfunktion (Kinderkrippe) – Beschlussfassung (geschlossener Sitzungspunkt)

Über geschlossene Sitzungspunkte darf ich nicht berichten.

Punkt 6 Personelles – Anstellung Assistenzkraft (Kinderkrippe) – Beschlussfassung (geschlossener Sitzungspunkt)

Über geschlossene Sitzungspunkte darf ich nicht berichten


Punkt 7 Anfragen, Anträge, Allfälliges

Der Bgm. verliest ein Schreiben vom LHstv. in welchem der Gemeinde Birgitz für die Hochbehältererrichtung eine zusätzliche Förderung von € 180.000,- gewährt wird.

Der Bürgermeister hat diese zusätzliche Förderung in seiner Info vom 10.01.2017 ja bereits einberechnet.
Ich habe diese INFO kritisiert weil bisher der Gemeinderat nur von Förderungen in der Höhe von € 300.000,- informiert war.

Im Schreiben des LHstv. werden die Baukosten mit
 1,1 Millionen 
angegeben, was mich etwas stutzig macht, weil  bisher immer Baukosten von 800.000,- € kolportiertt wurden.

In den Verhandlungsunterlagen war das Schreiben des LHstv. nicht vorhanden?????
Daher kann ich dazu auch keinen genaueren Inhalt weitergeben.

Weiteres berichtet der Bgm. vom Rücktritt des Feuerwehrkommandanten mit 10.02.2017.

Ich habe den Bgm. gefragt, ob der Voranschlag 2017 im Allgemeinen und speziell die Aufteilung der Kosten für die Errichtung des Hochbehälters (Errichtungskosten im außerordentlichen Haushalt und die Ingenieurskosten im ordentlichen Haushalt) von der Aufsichtsbehörde kommentarlos genehmigt wurde?

Der Bgm. drückt herum, der Voranschlag ist von der Aufsichtsbehörde genehmigt, die Ingenieurkosten müssen umgebucht werden, er verlässt sich da ganz auf die Finanzverwaltung der Gemeinde?

Herr Bgm. wenn die Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zum vom Gemeinderat beschlossenen Voranschlag 2017 abgibt, die eine Änderung dessen zur Folge hat, so sollte dem Gemeinderat diese Stellungnahme auch Vollinhaltlich zur Kenntnis gebracht werden.
Welche Auflagen sonst noch erteilt wurden?????????

Weiteres habe ich mich über den aktuellen Stand bezüglich Hochbehältererrichtung erkundigt.
Das Projekt ist zur wasserrechtlichen Genehmigung eingereicht.

Der Bgm. berichte auf Anfrage eines Gemeinderates, dass sich der Druck auf die Gemeinde bezüglich Flüchtlingsunterbringung gelockert hat, vorrangig sollen nun Integrationsprojekte angegangen werden.

M.f.G
Herbert