der Bürgermeister hat auch diese Woche keine Zeit gehabt, den "Baubescheid für den Sozialer Wohnbau Rohracker" auszustellen. Bauverhandlung war am 03. Feber 2014.
Ausführungsbestimmungen Voranschlag § 95 Tiroler Gemeindeordnung.
Der Bürgermeister hat bei der Diskussion zum
Tagesordnungspunkt 4 der letzten Gemeinderatssitzung „Auftragsvergabe Bauführung ABA und WVA Rohracker (und
Wiesenweg ) an Firma Berger & Brunner – Beschlussfassung“ immer wieder
behauptet die Finanzierung ist im Voranschlag 2014 gesichert.
Diese Behauptung habe ich nachgerechnet mit folgendem
Ergebnis:
Angebot Fa. Berger & Brunner Netto €
572.672,63 sind Brutto € 687.207,15
Folgende Haushaltsstellen sind für dieses
Projekt im Voranschlag vorgesehen:
1/612000-002002 – Ausbau Schulgasse –
Rohracker (Enregis ) € 141.000,-
1/612000-002004 – Straßenbauten Rohracker €
235.000,-
1/850000-004000 – Wasserleitungserweiterung
Wiesenweg € 38.000,-
1/850000-004003 – Wasserleitungserweiterung
Rohracker € 47.500,-
1/851000-004001 – Kanalisationsbauten
Wiesenweg € 30.000,-
1/851000-004003 – Kanalisationserweiterung Rohracker
€ 92.900,-
Summe der im Voranschlag für dieses Projekt
vorgesehenen Mittel € 584.400,-
Gemeinden sind nur teilweise Vorsteuerabzugsberechtigt (Wasser- und
Kanalbauten sind Vorsteuerabzugsberechtigt,
Straßenbauten nicht)
Die Gemeinde Birgitz kann also nur für die
Wasser und Kanalbaukosten die Mehrwertsteuer geltend machen. (20% von €
208.400,- sind € 41.680,-)
Projektkosten
Brutto € 687.207,15
Minus abschreibbarer MwSt. € -
41.680,-
Ergibt Kosten für das Projekt von € 645.527,15 im Voranschlag 2014 sind aber nur
€ 584.400,- budgetiert (Fehlbetrag €
61.127,15.-).
Wie der Bürgermeister bei einem Fehlbetrag von
rund 61.000.- Euro von einer gesicherten Finanzierung sprechen kann ist mir
schleierhaft.
Sehr geehrter Herr Bürgermeister ich fordere
dich auf, den fehlenden Bedeckungsbeschluss
wie in der Tiroler Gemeindeordnung vorgesehen, nachzuholen.
· § 95
Ausführung
des Voranschlages
(1) Der Voranschlag ist die
bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes der Gemeinde.
(2) Die im Voranschlag
vorgesehenen Mittel dürfen nur im Laufe des Haushaltsjahres und nur insoweit
und nicht früher in Anspruch genommen werden, als dies eine wirtschaftlich
sparsame Verwaltung erfordert. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mittel
ganz oder teilweise erst nach einem festgesetzten Zeitpunkt, dem Eintritt einer
Bedingung oder der ausdrücklichen Freigabe durch den Gemeinderat oder des hiezu
ermächtigten Gemeindevorstandes oder des Ausschusses für wirtschaftliche
Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit verwendet werden dürfen.
(3) Einnahmen der Gemeinde
sind ohne Rücksicht auf die Ansätze des Voranschlages in der festgesetzten Höhe
einzuheben.
(4) Ausgaben, die im
Voranschlag nicht vorgesehen sind oder
die dessen Ansätze übersteigen, dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des
Gemeinderates im unerlässlichen Ausmaß geleistet werden. Im Beschluss ist die Art der Bedeckung dieser Ausgaben durch
Mehreinnahmen oder Minderausgaben jeweils nach Haushaltsstellen und Beträgen
einzeln anzuführen. Der Gemeinderat kann die Beschlussfassung hierüber bis
zu einem Ausmaß von höchstens 10 v. H. der im ordentlichen Haushalt
(Wirtschaftsplan) veranschlagten Ausgaben dem Gemeindevorstand oder den für
wirtschaftliche Unternehmen oder für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit
eingerichteten Ausschüssen übertragen.
(5) Wird erkennbar, dass die
Einnahmen hinter den im Voranschlag enthaltenen Ansätzen wesentlich
zurückbleiben, so sind unverzüglich Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung der Abs.
2 und 4 zu treffen.
M.f.G
Herbert
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen