Sonntag, 18. Mai 2014

Ausführung des Voranschlages??????

Hallo Leute
der Bürgermeister hat auch diese Woche keine Zeit gehabt, den "Baubescheid für den Sozialer Wohnbau Rohracker" auszustellen. Bauverhandlung war am 03. Feber 2014.

Ausführungsbestimmungen Voranschlag § 95 Tiroler Gemeindeordnung.


Der Bürgermeister hat bei der Diskussion zum Tagesordnungspunkt 4 der letzten Gemeinderatssitzung „Auftragsvergabe Bauführung ABA und WVA Rohracker (und Wiesenweg ) an Firma Berger & Brunner – Beschlussfassung“ immer wieder behauptet die Finanzierung ist im Voranschlag 2014 gesichert.

Diese Behauptung habe ich nachgerechnet mit folgendem Ergebnis:

Angebot Fa. Berger & Brunner Netto € 572.672,63 sind Brutto € 687.207,15

Folgende Haushaltsstellen sind für dieses Projekt im Voranschlag vorgesehen:
1/612000-002002 – Ausbau Schulgasse – Rohracker (Enregis ) € 141.000,-
1/612000-002004 – Straßenbauten Rohracker € 235.000,-
1/850000-004000 – Wasserleitungserweiterung Wiesenweg € 38.000,-
1/850000-004003 – Wasserleitungserweiterung Rohracker € 47.500,-
1/851000-004001 – Kanalisationsbauten Wiesenweg € 30.000,-
1/851000-004003 – Kanalisationserweiterung Rohracker € 92.900,-

Summe der im Voranschlag für dieses Projekt vorgesehenen Mittel € 584.400,-

Gemeinden sind nur teilweise Vorsteuerabzugsberechtigt (Wasser- und Kanalbauten sind Vorsteuerabzugsberechtigt,  Straßenbauten nicht)
Die Gemeinde Birgitz kann also nur für die Wasser und Kanalbaukosten die Mehrwertsteuer geltend machen. (20% von € 208.400,- sind € 41.680,-)

Projektkosten  Brutto                         687.207,15
Minus abschreibbarer MwSt.         € -   41.680,-
Ergibt Kosten für das Projekt von    645.527,15 im Voranschlag 2014 sind aber nur € 584.400,- budgetiert (Fehlbetrag € 61.127,15.-).

Wie der Bürgermeister bei einem Fehlbetrag von rund 61.000.- Euro von einer gesicherten Finanzierung sprechen kann ist mir schleierhaft.

Sehr geehrter Herr Bürgermeister ich fordere dich auf, den fehlenden Bedeckungsbeschluss wie in der Tiroler Gemeindeordnung vorgesehen, nachzuholen.
·  § 95
Ausführung des Voranschlages
(1) Der Voranschlag ist die bindende Grundlage für die Führung des Haushaltes der Gemeinde.
(2) Die im Voranschlag vorgesehenen Mittel dürfen nur im Laufe des Haushaltsjahres und nur insoweit und nicht früher in Anspruch genommen werden, als dies eine wirtschaftlich sparsame Verwaltung erfordert. Der Gemeinderat kann bestimmen, dass die Mittel ganz oder teilweise erst nach einem festgesetzten Zeitpunkt, dem Eintritt einer Bedingung oder der ausdrücklichen Freigabe durch den Gemeinderat oder des hiezu ermächtigten Gemeindevorstandes oder des Ausschusses für wirtschaftliche Unternehmen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit verwendet werden dürfen.
(3) Einnahmen der Gemeinde sind ohne Rücksicht auf die Ansätze des Voranschlages in der festgesetzten Höhe einzuheben.
(4) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind oder die dessen Ansätze übersteigen, dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates im unerlässlichen Ausmaß geleistet werden. Im Beschluss ist die Art der Bedeckung dieser Ausgaben durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben jeweils nach Haushaltsstellen und Beträgen einzeln anzuführen. Der Gemeinderat kann die Beschlussfassung hierüber bis zu einem Ausmaß von höchstens 10 v. H. der im ordentlichen Haushalt (Wirtschaftsplan) veranschlagten Ausgaben dem Gemeindevorstand oder den für wirtschaftliche Unternehmen oder für Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit eingerichteten Ausschüssen übertragen.
(5) Wird erkennbar, dass die Einnahmen hinter den im Voranschlag enthaltenen Ansätzen wesentlich zurückbleiben, so sind unverzüglich Maßnahmen in sinngemäßer Anwendung der Abs. 2 und 4 zu treffen.

M.f.G
Herbert

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