Montag, 4. Juni 2012

Aufsichtsbeschwerde " Hüttenbodenquelle "


Gemeindeamt Birgitz
Dorfplatz 1
6092 Birgitz
                                                                                                                      Birgitz, 25.05.2012


Betreff: Aufsichtsbeschwerde gegen Bgm. Alois Oberdanner wegen Nichteinhaltung der      TGO 2001 §42 Abs.2 Anfragen

Sehr geehrte Damen und Herrn

Am 2.3.2012 habe ich folgend schriftliche Anfrage an den Bürgermeister gerichtet:

Schriftliche Anfrage „ WVA Hüttenbodenquelle „ Lt. TGO 2001 § 42
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, Hallo Luis
Bei diesem Projekt ist mir einiges Unklar daher habe ich in den Gemeinderatsprotokollen nachgelesen und habe folgende Gemeinderatsbeschlüsse gefunden.
4.12.2007  Vergabe Ingenieurleistung „ Quellzusammenschluss Hüttenboden“
                    Fa. Freudenschuss und Huber € 3.980,- netto
9.07.2008  Punkt 4.a; Quellzusammenschluss Hüttenboden
                    Darlehnsaufnahme € 35.000,- beim WLF
Weiter Beschlüsse habe ich keine gefunden.
Da das Projekt nicht realisiert wurde kündigte der WLF 2011 das Darlehn vorzeitig.
Restbetrag € 28.610,74
Frage 1 : Wer hat entschieden dass das Projekt nicht realisiert wird. Gibt es dazu einen Gemeinderatsbeschluss?
Frage 2 :Das Vorhaben wurde im außerordentlichen Haushalt budgetiert.
 Der Restbetrag von € 28.610,74 wurde aber aus dem ordentlichen Haushalt 2011 bezahlt.
Der Restbetrag müsste aber lt.TGO noch beim nicht realisierten Vorhaben des außerordentlichen Haushaltes vorhanden sein
Für welche Projekte wurde das Darlehn verwendet und gibt es dafür Gemeinderatsbeschlüsse?
§ 96
Zweckbestimmung
der Einnahmen und Ausgaben
(1) Alle im ordentlichen Voranschlag vorgesehenen
Einnahmen können, soweit sie nicht einem besonderen
Zweck dienen, zur Deckung aller dort vorgesehenen
Ausgaben verwendet werden. Die im außerordentlichen
Voranschlag veranschlagten Einnahmen dürfen nur zur
Finanzierung jenes Vorhabens verwendet werden, für
das sie vorgesehen sind.
(2) Die im ordentlichen und im außerordentlichen
Voranschlag vorgesehenen Ausgaben dürfen nur für den
vorgesehenen Zweck verwendet werden. Die in besonderen
Fällen erforderliche Änderung des Verwendungszweckes
bedarf eines Beschlusses des Gemeinderates.
M.f.G
Herbert Jordan
Bei der Gemeinderatssitzung am 14.03.2012 versuchte der Bgm. auf Nachfrage von mir die Fragen zu beantworten . Die Antwort war völlig unzureichend was ich Ihm auch mitteilte.
Im Protokoll liest sich das so:

GR Herbert Jordan erkundigt sich bezüglich seiner Anfrage zum Thema WVA Hüttenbodenquelle. Der Bürgermeister erklärt dazu, dass aufgrund der enormen finanziellen Belastungen beim Kanalbau, dieses Projekt hintangestellt wurde und deshalb das erhaltene Förderungsdarlehen des Landes Tirol als logische Konsequenz zurückgezahlt werden  musste. Dies wurde beim seinerzeitigen Rechnungsabschluss durch den Gemeinderat zur Kenntnis genommen. Außerdem ist diese Angelegenheit jedenfalls in den nächsten 2-3 Jahren einzuplanen, weil die Wasserversorgung das „ zentrale Thema „ der Gemeinde ist und sein muss. GR Herbert Jordan gibt zu Protokoll, dass seine Fragen hiermit nicht ausreichend beantwortet wurden.

Die sechswöchige Frist zur schriftlichen Beantwortung meiner Anfrage lies der Bgm verstreichen.

Übrigens wie kann der Gemeinderat beim „ seinerzeitigen Rechnungsabschluss „ etwas zur Kenntnis nehmen, was erst 2011 zurückgezahlt wurde.
Der Rechnungsabschluss 2011 lag zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht vor.

Ich ersuche Sie daher um Info wie ich zu einer befriedigenden Antwort komme, da es sich bei dieser Angelegenheit immerhin um die Verwendung / Verbleib von € 35.000,- handelt.


M.f.G
Herbert Jordan

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