GR Herbert Jordan
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E-Mail: herbert_jordan@aon.at
Gemeindeamt Birgitz
Dorfplatz 1
6092 Birgitz
Birgitz, 7.7.2011
Betreff: Aufsichtsbeschwerde gegen Bgm. Alois Oberdanner wegen Nichteinhaltung der TGO 2001 §95 Absatz 4.
Sehr geehrte Damen und Herrn
Bei der Gemeinderatssitzung am 1.6.2011 war unter Punkt 9 die Beratung zur Anschaffung einer Nass-Trocken-Reinigungsmaschine auf der Tagesordnung.
Da für diese Anschaffung ( ca. € 1400,- ) im VA 2011 keine Mittel vorgesehen sind ersuchte ich den Bürgermeister wie in der TGO 2001 §95 Absatz 4 vorgesehen vor der Abstimmung zu sagen von welcher Haushaltsstelle er diese Mehrausgaben zahlen will.
Obwohl der Bgm. bei anderen Tagesordnungspunkten die Budgetüberschreitungen mit " Mehreinnahmen von Erschließungskostenbeiträgen " begründete verweigerte er bei diesem Punkt eine Aussage.
M.f.G
Herbert Jordan
Auszug aus der Tiroler Gemeindeordnung 2001 §95 Absatz 4
„Außerplanmäßige Ausgaben, das sind jene die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, oder überplanmäßige Ausgaben, das sind jene die im Voranschlag mit geringeren Beträgen angesetzt sind, dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates oder des von ihm hiezu ermächtigten Organs getätigt werden, wobei gleichzeitig die Bedeckung entweder durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben sichergestellt sein muss. Jede Überschreitungsbewilligung bei den Ausgaben muss die entsprechende Bedeckung unter Angabe der Haushaltsstellen und der auf sie entfallenden Beträge enthalten….
Die Überschreitungsbewilligung ist grundsätzlich vor Eintritt der Überschreitung einzuholen“
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