Montag, 29. August 2011
Samstag, 13. August 2011
Sonntag, 7. August 2011
Bericht zur Gr-Sitzung am 25.07.11
Punkt 1) Subventionsansuchen Agrargemeinschaft
Die Agrargemeinschaft hat ein Subventionsansuchen in der Höhe von 2.448,66 € gestellt.
Das ist genau jener Betrag der der Gemeinde aus dem Rechnungskreis II Abrechnung 2010 zusteht und von der Agrar an die Gemeinde überwiesen wurde.
Meine Anfrage an den Agrarobmann wie sich die Einnahmen der Agrargemeinschaft zusammensetzen und wie der Aufteilungsschlüssel ( Agrar –Gemeinde ) ist wurde wieder nicht zu meiner Zufriedenheit beantwortet.
Als ich nachfragte wurde mir vom Bürgermeister „ das Wort entzogen „ so dass ich keine Möglichkeit mehr hatte weiter Fragen zu stellen.
Die Subvention ( € 2500,- ) wurde mit 9 ja beschlossen.
Über die Bedeckung ( keine Position im VA 2011 ) wurden vom Bgm. keine Angaben gemacht.
Die Aufforderung der Aufsichtsbehörde „ Künftig ist der Beschluss über die Bedeckung in der jeweiligen Gemeinderatssitzung in der eine über- bzw, außerplanmäßige Anschaffung beschlossen wird herbeizuführen „ wurde von Bgm. ignoriert.
Ich konnte nicht reklamieren da mir ja völlig zu Unrecht das Wort entzogen war.
§ 39 Ordnungsbefugnisse lt. TGO 2001
(1) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates bei Abweichung von der Sache den Ruf " Zur Sache " erteilen.
Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.
(2) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates, das in Reden oder Zwischenrufen den Anstand oder die Sitte
verletzt oder beleidigende Äußerungen verwendet, den Ruf " Zur Ordnung " erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann
ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.
Da ich bei der Diskussion weder vom Thema abgewichen bin geschweige jemanden beleidigt habe, sehe ich den Wortentzug durch den Bürgermeister als ungerechtfertigt an.
Es hat keinen Ruf " Zur Sache" oder " Zur Ordnung " gegeben weil ich Ihm dazu auch keinen Anlass gegeben habe.
(1) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates bei Abweichung von der Sache den Ruf " Zur Sache " erteilen.
Nach dem zweiten derartigen Ruf kann ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.
(2) Der Bürgermeister kann einem Mitglied des Gemeinderates, das in Reden oder Zwischenrufen den Anstand oder die Sitte
verletzt oder beleidigende Äußerungen verwendet, den Ruf " Zur Ordnung " erteilen. Nach dem zweiten derartigen Ruf kann
ihm der Bürgermeister das Wort entziehen.
Da ich bei der Diskussion weder vom Thema abgewichen bin geschweige jemanden beleidigt habe, sehe ich den Wortentzug durch den Bürgermeister als ungerechtfertigt an.
Es hat keinen Ruf " Zur Sache" oder " Zur Ordnung " gegeben weil ich Ihm dazu auch keinen Anlass gegeben habe.
Punkt 2) Asphaltierung „ Rissach „ Schadensbehebung und teilweiser Neubelag -
In der Rissach zwischen Haus Ebner und Haus Haselwanter werden nur die Schäden auf Gewährleistung saniert.
Vom Auftrag einer neuen Asphaltschicht wird derzeit wegen der laufenden Bautätigkeiten im Bereich Rohracker verzichtet.
Punkt 3) Nachtragsbeschluss Wohnungsvergabe Rissach II, Nr. 15, Top 16
( geschlossener Sitzungspunkt )
Punkt 4) Ehrungen
( geschlossener Sitzungspunkt )
Punkt 5) Allfälliges, Anfragen,Anträge
In der Sache „ Mittagstisch „ Adaptierung Altenstube gibt’s keine Ergebnisse.
Samstag, 23. Juli 2011
Mittwoch, 20. Juli 2011
Aufsichtsbeschwerde 7.7.11
GR Herbert Jordan
Tel. 0664/8979396
E-Mail: herbert_jordan@aon.at
Gemeindeamt Birgitz
Dorfplatz 1
6092 Birgitz
Birgitz, 7.7.2011
Betreff: Aufsichtsbeschwerde gegen Bgm. Alois Oberdanner wegen Nichteinhaltung der TGO 2001 §95 Absatz 4.
Sehr geehrte Damen und Herrn
Bei der Gemeinderatssitzung am 1.6.2011 war unter Punkt 9 die Beratung zur Anschaffung einer Nass-Trocken-Reinigungsmaschine auf der Tagesordnung.
Da für diese Anschaffung ( ca. € 1400,- ) im VA 2011 keine Mittel vorgesehen sind ersuchte ich den Bürgermeister wie in der TGO 2001 §95 Absatz 4 vorgesehen vor der Abstimmung zu sagen von welcher Haushaltsstelle er diese Mehrausgaben zahlen will.
Obwohl der Bgm. bei anderen Tagesordnungspunkten die Budgetüberschreitungen mit " Mehreinnahmen von Erschließungskostenbeiträgen " begründete verweigerte er bei diesem Punkt eine Aussage.
M.f.G
Herbert Jordan
Auszug aus der Tiroler Gemeindeordnung 2001 §95 Absatz 4
„Außerplanmäßige Ausgaben, das sind jene die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, oder überplanmäßige Ausgaben, das sind jene die im Voranschlag mit geringeren Beträgen angesetzt sind, dürfen nur aufgrund eines Beschlusses des Gemeinderates oder des von ihm hiezu ermächtigten Organs getätigt werden, wobei gleichzeitig die Bedeckung entweder durch Mehreinnahmen oder Minderausgaben sichergestellt sein muss. Jede Überschreitungsbewilligung bei den Ausgaben muss die entsprechende Bedeckung unter Angabe der Haushaltsstellen und der auf sie entfallenden Beträge enthalten….
Die Überschreitungsbewilligung ist grundsätzlich vor Eintritt der Überschreitung einzuholen“
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