Sonntag, 13. März 2016

Amtsübergabe in KW 11, leider nein ???




Hallo Leute

Eigentlich sollte heute die Tagesordnung der konstituierenden Gemeinderatssitzung  in der KW 11 vorliegen.

Leider nein, weil alle Mandatare der „Bürgermeisterliste (Miteinander für Birgitz)“ in der KW 11 verhindert sind.

Verwunderlich ist dies, weil der Termin KW11 seit Ausschreibung der Gemeinderatswahlen (elektronische Kundmachung im Landesgesetzblatt) am 25. November 2015 bekannt ist.

Auszug aus der Wahlausschreibung „Termine“ 2016:

„§ 75 Abs. 1 Konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderats, in der dritten Woche nach dem Wahltag (in der Woche nach Sonntag 13. März 2016)“

Für die Konstituierende Sitzung wurde nun Mittwoch der 23.03.2016 avisiert.

Auszug aus dem Merkblatt für Gemeinden März 2016

„Amtsübergabe:

Nach § 27 Abs. 1 der Tiroler Gemeindeordnung 2001,LGBl. Nr. 36 (TGO), beträgt die Funktionsperiode des Gemeinderates, des Gemeindevorstandes und des Bürgermeisters sechs Jahre. Sie beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates und endet mit der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Danach bleiben der bisherige Gemeinderat, Gemeindevorstand und Bürgermeister bis zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates im Amt. Dies gilt auch für die vom
bisherigen Gemeinderat eingerichteten Ausschüsse. In der Praxis werden sich Entscheidungen der im Amt befindlichen Funktionäre und Mandatare zwischen Wahl und konstituierender
Sitzung aber auf laufende Geschäfte und unaufschiebbare Angelegenheiten beschränken.

Konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates:

Nach § 75 Abs. 1 der Tiroler Gemeindewahlordnung 1994, LGBl. Nr. 88 (TGWO 1994), hat der neu gewählte Bürgermeister die neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates in der dritten Woche nach dem Wahltag, bei einer engeren Wahl des Bürgermeisters binnen einer Woche nach der engeren Wahl zur konstituierenden Sitzung des neu gewählten Gemeinderates und zur Wahl des Gemeindevorstandes ,einzuberufen. In der konstituierenden Sitzung des
Gemeinderates führt der neu gewählte Bürgermeister von Anfang an den Vorsitz. Ist der Bürgermeister erst in der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates zu wählen
(vgl. die in den §§ 45 Abs. 8, 70 Abs. 4 und 71 Abs. 5 TGWO 1994 aufgezählten Fälle), so obliegt die Einberufung und Vorsitzführung dem an Lebensjahren ältesten der neu gewählten Mitglieder des Gemeinderates. In der konstituierenden Sitzung können nach § 75
Abs. 2 TGWO 1994 Entscheidungen nur dann getroffen werden, wenn wenigstens drei Viertel der Mitglieder des Gemeinderates erschienen sind. Ist dies nicht der Fall, so
ist der Gemeinderat neuerlich binnen zwei Wochen zur konstituierenden Sitzung einzuberufen; in dieser Sitzung ist der Gemeinderat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden
Gemeinderatsmitglieder beschlussfähig. Ist ein neu gewähltes Mitglied des Gemeinderates bei der konstituierenden Sitzung verhindert, so ist das erste Ersatzmitglied
der betreffenden Gemeinderatspartei zu laden und bei der Sitzung anzugeloben.
Am Beginn der konstituierenden Sitzung haben die Mitglieder des Gemeinderates das Gelöbnis zu leisten (siehe dazu im Einzelnen § 28 TGO).
Sodann hat der Gemeinderat
• in Gemeinden mit mehr als 1.000 und höchstens 5.000
Einwohnern zu bestimmen, ob ein zweiter Bürgermeister- Stellvertreter vorzusehen ist; diese Entscheidung ist mit einfacher Mehrheit zu treffen und bindet für die gesamte folgende sechsjährige Funktionsperiode
• die Anzahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder
des Gemeindevorstandes festzusetzen; diese Entscheidung ist mit einfacher Mehrheit zu treffen und
bindet für die gesamte folgende sechsjährige Funktionsperiode
• zu bestimmen, ob die stimmberechtigten Mitglieder
des Gemeindevorstandes im Fall ihrer Verhinderung durch Ersatzmitglieder zu vertreten sind
• zu ermitteln, wie viele Stellen des Gemeindevorstandes auf die einzelnen Gemeinderatsparteien entfallen
• die Wahl des Bürgermeisters durchzuführen, wenn dieser vom Gemeinderat aus dessen Mitte zu wählen ist
• die Wahl des Bürgermeister-Stellvertreters (der Bürgermeister-Stellvertreter) durchzuführen
• die Wahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes durchzuführen und
• die Wahl der Ersatzmitglieder der stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes vorzunehmen (zur Tagesordnung der konstituierenden Sitzung siehe § 76 TGO).

Zusammensetzung des Gemeindevorstandes:

Der Gemeindevorstand besteht aus dem Bürgermeister, aus einem oder zwei Bürgermeister-Stellvertretern und aus einem oder mehreren weiteren stimmberechtigten Mitgliedern. In Gemeinden mit höchstens 1.000 Einwohnern ist ein, in Gemeinden mit mehr als 5.000 Einwohnern
sind zwei Bürgermeister-Stellvertreter zu wählen. In Gemeinden mit mehr als 1.000 und höchstens 5.000 Einwohnern kann ein zweiter Bürgermeister-Stellvertreter gewählt werden, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben des Gemeindevorstandes erforderlich ist. Maßgeblich für die Einwohnerzahl ist das Ergebnis der letzten Volkszählung im Jahr 2011 (vgl. die Kundmachung BGBl. II Nr. 181/2013). Ein zweiter Bürgermeister-Stellvertreter hat wie der erste Bürgermeister-Stellvertreter einen gesetzlichen Anspruch auf einen Bezug, sodass die Erforderlichkeit eines zweiten Bürgermeister-Stellvertreters nicht zuletzt aus Gründen der Sparsamkeit reiflich zu überlegen sein wird.
Die Zahl der weiteren stimmberechtigten Mitglieder des Gemeindevorstandes darf nicht mehr als ein Viertel der Mitglieder des Gemeinderates betragen, wobei das Ergebnis der Division stets auf ganze Zahlen abzurunden ist. Zur Sicherstellung der Beschlussfähigkeit des Gemeindevorstandes auch in Fällen der entschuldigten Abwesenheit und Befangenheit von Mitgliedern ist es empfehlenswert, Ersatzmitglieder vorzusehen. Anders als beim Gemeinderat wird ein Ersatzmitglied des Gemeindevorstandes immer für ein bestimmtes Mitglied bestellt, welches es im Verhinderungsfall zu vertreten hat (z. B. für den Bürgermeister A das Ersatzmitglied M, für den Bürgermeister- Stellvertreter B das Ersatzmitglied N, für das weitere stimmberechtigte Mitglied C das Ersatzmitglied O). Allen Ersatzmitgliedern kommen (nur) die Befugnisse eines weiteren
stimmberechtigten Mitgliedes zu, sodass hinsichtlich der Vorsitzführung im Gemeindevorstand auch im Vertretungsfall die allgemeine Vertretungsregelung des § 31 Abs. 3 TGO maßgeblich ist (im Fall einer Verhinderung des Bürgermeisters A führt daher nicht das Ersatzmitglied M, sondern der Bürgermeister-Stellvertreter B den Vorsitz). Die Gemeinderatsparteien haben nach Maßgabe ihrer
Stärke Anspruch auf Vertretung im Gemeindevorstand. Die verhältnismäßige Stärke ist nach § 74 TGWO 1994 zu ermitteln“

MfG.
Herbert

Sonntag, 6. März 2016

Umfahrungsstraße Götzens Birgitz Meinungen




Hallo Leute

Der neugewählte Gemeinderat konstituiert sich erst in der KW 11. Daher gibt es derzeit nichts Neues zu berichten.

Umfahrungsstraße???

Interessant für Birgitz sind die unterschiedlichen Ausführungen/ Meinungen im Zuge der Erstellung der 1. Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Axams bezüglich Umfahrungsstraße Götzens Birgitz 

Auszug aus dem Entwurf der 1. Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts der Gemeinde Axams:

„Landesstraßenumfahrung von Götzens und Birgitz:
Bereits seit vielen Jahren wird mit unterschiedlicher Intensität die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Landesstraßenumfahrung von Götzens und Axams im Verlauf der L 12 Götzener Landesstraße diskutiert. Für Axams ergeben sich tendenziell aus einer solchen Umfahrung zusätzliche Verkehrsbelastungen, da für Fahrten in die Lizum die Route über die L 12 und weiter über die Olympiastraße an Attraktivität gegenüber der Route über Kematen und die L 394 Axamer Straße, die das Siedlungsgebiet von Axams nur randlich berührt, gewinnt.
Da für die Gemeinden Birgitz und Götzens eine solche Umfahrung zweifellos eine Entlastung bewirkt, soll im Raumordnungskonzept eine geeignete Trasse weiterhin berücksichtigt werden (Verkehrsmaßnahme Vk 01 im Plan 01/15, gleichzeitig weitere Erschließung der Baulandflächen Hintermetzental)
Vor einer Entscheidung über den Bau der Umfahrung wird aus fachlicher Sicht eine Verkehrsuntersuchung für erforderlich erachtet, in der ermittelt wird,
 wie hoch die zu erwartende Entlastungswirkung, bezogen auf die bestehenden Ortsdurchfahrten von Götzens und Birgitz, sein wird und
 mit welchen Mehrbelastungen in Axams aufgrund der deutlichen Fahrzeitverkürzung gegenüber der Alternativroute über Kematen zu rechnen ist (Verkehr nach Grinzens und v.a. in die Axamer Lizum).“

Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung  vom 26.01.2016 in Axams:

„zu A) 6. Gemeinde Birgitz:
Gabriele Kapferer-Pittracher führt aus, dass sich die Gemeinde Birgitz für die Beibehaltung der Trasse der Umfahrungsstraße (Einbindung im Bereich Hintermetzentaler westliches des alten Axamer Sportplatzes) ausspricht. Gabriele Kapferer-Pittracher möchte
wissen, warum die Gemeinde Axams nicht in Kontakt mit der Gemeinde Birgitz getreten ist, die Einbindung der Umfahrungsstraße im Bereich der Fa. Falbesoner, also zur Gänze auf Gemeindegebiet Birgitz, zu machen (weil kostengünstiger, weil kein Biotop, etc.). Gabriele Kapferer-Pittracher glaubt nicht, dass die jetzige Trassenführung die beste ist. Bgm. Rudolf Nagl sagt, dass es unzählige Gespräche mit der Gemeinde Birgitz gegeben hat, nicht jedoch jetzt im Zuge der Fortschreibung, sondern bei der 1. Erlassung des ÖRK. Birgitz hat Axams immer vorgeworfen, keine Einbindung vorzusehen. 2003 hat Axams darauf reagiert und die Einbindung westlich des alten Axamer Sportplatzes vorgesehen. Birgitz wollte die Einbindung eigentlich quer durch den alten Sportplatz. Für Axams war die einzige Möglichkeit der Einbindung (gemeint ist auf Axamer Gemeindegebiet) eben dort, wo sie bereits seit 2003 im ÖRK enthalten ist. Bgm. Rudolf Nagl sieht nach wie vor keine andere Möglichkeit der Einbindung auf Axamer Gemeindegebiet. Birgitz wollte keine Einbindung im Bereich der Fa. Falbesoner, weil schließlich auch Axams einen Beitrag zur Umfahrungsstraße leisten muss. Ein hohes Verkehrsaufkommen stammt schließlich von der Axamer Bevölkerung. Bgm. Rudolf Nagl sagt, dass Axams die Hausaufgaben gemacht hat. Nun seien die Nachbardörfer Birgitz und Götzens am Zug. Bgm. Rudolf Nagl ergänzt, dass Götzens eine Trasse im ÖRK festgelegt hat, Birgitz allerdings nicht. In Birgitz herrscht nach wie vor Uneinigkeit, wo die Trasse in Birgitz verlaufen soll. Harald Nagl sagt, dass nicht die Umfahrungsstraße das Thema ist, sondern deren Einbindung in die L12 im Bereich von Axams. Harald Nagl bezeichnet es als Nonsens, diese Trasse auf Axamer Gebiet immer noch aufrechtzuerhalten. Für Harald Nagl steht unzweifelhaft fest, dass diese Einbindung die teuerste, aufwändigste und längste Variante darstellt. Im Verhältnis könnte in Birgitz im Bereich der Fa. Falbesoner die Einbindung mit viel weniger Aufwand und kostengünstiger gemacht werden (kürzere Strecke, ebenerdige Einbindung in die L12, kein Biotop, keine Beeinträchtigung des Sportplatzes, etc.). Da gibt es schon eine bestehende Straße. Für Harald Nagl ist nicht nachvollziehbar, warum die Bürgermeisterliste an dieser Trasse festhält. Er unterstellt der Bürgermeisterliste, einen bestimmten Hintergedanken zu verfolgen ohne sachlicher Rechtfertigung. Harald Nagl bezeichnet es lächerlich, dass Birgitz auf ihrem Gemeindegebiet keine Trasse im ÖRK festgelegt hat. Wenn Axams schon die Trasse enthalten hat, ist die Gemeinde Birgitz aufzufordern, auch auf ihrem Gebiet die Trasse ins ÖRK aufzunehmen. Vbgm. Ing. Adolf Schiener sagt, dass die Verkehrsproblematik nur gemeinsam zu lösen ist. Jede Gemeinde hat ihren Beitrag zu leisten. Die Trasse basiert auf dem letzten Entwurf vom Land. Im ÖRK wird ja nur die Möglichkeit geschaffen bzw. offengehalten, einmal eine Einbindung einer Umfahrungsstraße in die L12 zu machen. Vbgm. Ing. Adolf Schiener sieht derzeit keine andere Lösung. Auch wenn es vielleicht für manche Gemeinderäte nicht die beste Variante ist, wäre diese Trassenführung jedoch umsetzbar, weil noch nicht verbaut.“

Götzens und Axams haben die 1 Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts erledigt und die Trasse für eine mögliche Umfahrungsstraße festgelegt.

Birgitz, wieder einmal letzter, beim erstellen der 1 Fortschreibung des örtlichen Raumordnungskonzepts bleibt auf der Strecke und muss sich an den Vorgaben der Nachbargemeinden orientieren???

Eigentlich sollten wir als Hauptbetroffene den Nachbargemeinden sagen wo’s lang geht, oder???

MfG.
Herbert