Sonntag, 15. September 2013
Sonntag, 8. September 2013
Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 07.08.2013
Hallo Leute
heute keinen Bericht von der Gemeinderatssitzung am 04.09.2013 weil ich leider aus persönlichen Gründen an dieser Sitzung nicht teilnehmen konnte.
Dafür aber das Protokoll von der Sitzung am 07.08.2013
Dank an den Bürgermeister für die rasche Verlegung der Haltelinie im Bereich Schulgasse - Dorfplatz.
M.f.G
Herbert Jordan
heute keinen Bericht von der Gemeinderatssitzung am 04.09.2013 weil ich leider aus persönlichen Gründen an dieser Sitzung nicht teilnehmen konnte.
Dafür aber das Protokoll von der Sitzung am 07.08.2013
Dank an den Bürgermeister für die rasche Verlegung der Haltelinie im Bereich Schulgasse - Dorfplatz.
M.f.G
Herbert Jordan
Sonntag, 1. September 2013
Einladung Gemeinderatssitzung am 04.09.2013
Hallo Leute
Sie werden sich sicher fragen warum ich das Protokoll der letzten Sitzung nicht veröffentlicht habe?
Grund, habe bis jetzt ( einen Monat nach der Sitzung ) noch keines erhalten.
M.f.G
Herbert
Sonntag, 25. August 2013
Aufsichtsbeschwerde 09.08.2013
Hallo Leute
die Vorgangsweise des Bürgermeisters bei der letzten Gemeinderatssitzung haben mich bewogen wieder einmal eine Aufsichtsbeschwerde einzubringen.
die Vorgangsweise des Bürgermeisters bei der letzten Gemeinderatssitzung haben mich bewogen wieder einmal eine Aufsichtsbeschwerde einzubringen.
Gemeindeamt Birgitz
Dorfplatz 1
6092 Birgitz
Birgitz,
09.08.2013
Betreff: Aufsichtsbeschwerde gegen den
Gemeinderatsbeschluss zum Tagesordnungspunkt 3. Beseitigungsauftrag wegen nicht
genehmigter Bauführung auf Gst 846, 847 und 848 ( Jordan Alfred ) – neuerliche
Beschlussfassung durch den Gemeinderat – (geschlossener Sitzungspunkt ) am
07.08.2013.
Sehr geehrte Damen und Herrn
Ich ersuche um Überprüfung der Rechtmäßigkeit
dieses Gemeinderatsbeschlusses.
Begründung:
1; Über diese Sache wurde schon bei der
Gemeinderatssitzung am 3.7.2013 unter Tagesordnungspunkt 9. Vorstellungsentscheidung des Landes –
Beseitigungsauftrag wegen nicht genehmigter Bauführung auf Gst 846, 847 und 848
( Jordan Alfred ) – Beschlussfassung durch den Gemeinderat –(geschlossener
Sitzungspunkt ) abgestimmt.
Der Abbruchbescheid wurde vom Gemeinderat bei
dieser Sitzung aufgehoben.
2; Dieser Gemeinderatsbeschluss ist in der
Sitzung am 7.8.2013 nicht aufgehoben worden
3; Eine Einsicht in die Verhandlungsunterlagen
zur Sitzung am 7.8.2013 ist den Gemeinderäten verweigert worden, was auch bei
der Sitzung als Mangel aufgezeigt wurde.
Die Gemeinderäte mussten also, ohne Kenntnis
der Sachlage, unter Druck des Bürgermeisters abstimmen.
4; Den Gemeinderäten wurde bei dieser Sitzung
vom Bürgermeister mit dem Staatsanwalt gedroht, wenn Sie nicht wie vom
Bürgermeister gewünscht, abstimmen.
5; Der Bürgermeister hätte sich in dieser
Sache für Befangen erklären müssen, den Vorsitz an den Vizebürgermeister
abgeben, und den Verhandlungssaal wegen des geschlossenen Sitzungspunktes
verlassen müssen.
Verhandlungsgegenstand war die Berufung von
Hr. Alfred Jordan gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 24.01.2013, Zl.
131-9/2012. ( Wenn über eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters,
der Gemeindevorstand als zuständige Oberbehörde, entscheidet ist der
Bürgermeister ja auch befangen )
Der Bescheid des Gemeindevorstandes wurde vom
Amt der Tiroler Landesregierung mit der Geschäftszahl RoBau-8-1/399/6-2012
wegen Unzuständigkeit aufgehoben, daher ist die Berufungsentscheidung gegen den Bescheid des Bürgermeisters auf den
Gemeinderat übergegangen.
Ich als befangener Gemeinderat habe an den
Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen und den Sitzungssaal wegen des
geschlossenen Sitzungspunkts verlassen.
M.f.G
Herbert Jordan
Sonntag, 18. August 2013
Unerlaubte Wahlwerbung
Hallo Leute
Bekanntlich hat ja auch der Bürgermeister von
Birgitz in Form einer „ AMTLICHEN MITTEILUNG“
Werbung für die Beibehaltung der Wehrpflicht gemacht.
Daraufhin habe ich am 24.01.2013 eine
Sachverhaltsdarstellung bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck
eingebracht.
Inhalt: „
Verdacht des Amtsmissbrauchs, Missbräuchliche Verwendung von Steuergeldern für
Parteiwerbung, Unerlaubte Verwendung des Gemeindewappens“
"Die Grünen" haben ebenfalls eine Sammelklage
eingebracht.
Nun hat der VfGH darüber entschieden und wie
ich dem Merkblatt für die Gemeinden Tirols Ausgabe August 2013 entnehme werden
alle meine geäußerten Verdachtsmomente bestätigt.
Über den weiteren Verlauf in dieser
Angelegenheit werde ich berichten.
Der Abgeordnete Pilz hat ja alle betroffenen
Bürgermeister nach diesen VfGH Urteil zum Rücktritt aufgefordert.
Auszug aus dem
MERKBLATT FÜR DIE GEMEINDEN TIROLS August 2013
) Nationalratswahl 2013:
Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Wahl des
Nationalrates wird daher – insbesondere auch im Hinblick auf allfällige
strafrechtliche Konsequenzen nochmals
eindringlich auf Folgendes hingewiesen :Die Gemeinde ist aus der Wahlwerbung
herauszuhalten. Es ist nicht zulässig, Wahlwerbung mit dem Briefkopf der
Gemeinde, mit dem Gemeindewappen oder der Aufschrift „Gemeinde ......“ usw., zu
betreiben bzw. die Gemeinde durch die Herstellung und die Versendung von für
die Wahlwerbung bestimmten Schriftstücken im und durch das Gemeindeamt zu
belasten .Es ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht einer
Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters, zu ihrer politischen Gesinnung zu
stehen und ihrer politischen Gesinnung nahestehende Wahlwerber zum Gemeinderat,
zum Bürgermeister, zum Landtag, zum Nationalrat, zum Bundespräsidenten oder zum
europäischen Parlament nach Kräften zu unterstützen. Aller-dings ist diese
persönliche Unterstützung dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass ein
persönlicher Briefkopfverwendet wird. Gegen die Verwendung der auf die Person
zutreffende Funktionsbezeichnung „Bürgermeisterin“ oder „Bürgermeister“ ist
nichts einzuwenden; eben-so ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Wahlwerbung
mit sachlicher Information, wie Hinweisen auf Ort und Zeit der Stimmabgabe
usw., verbunden wird. Diese „Werbung“ muss jedoch eindeutig als persönliches
Anliegen und persönliche Botschafterkennbar sein. Jeder irreführende Bezug zur Gemeinde sowie jede Belastung der Gemeinde
durch die Herstellung und die Versendung von für die Wahlwerbung bestimmten
Schriftstücken im und durch das Gemeindeamt sind daher zu unterlassen. Nach
der Judikatur des VfGH wäre ein Schreiben mitfolgenden Merkmalen als
unzulässige Einflussnahme zu werten:
• Briefkopf mit Aufdruck
„Gemeinde ...“
• Verwendung des Gemeindewappens
und/oder des Gemeindesiegels
• Fertigung: „Für die Gemeinde ..
„ oder „Ihr/euer Bürgermeister“
• Kennzeichnung als „amtliche
Mitteilung“
• Das Schreiben enthält nicht
bloß eine Information über Wahltag, Wahlzeit ..., sondern auch subjektiv wertende
Äußerungen in eine bestimmte Richtung. Bei Vorliegen dieser Merkmale – es
genügen auch einzelne davon geht der
VfGH von einer unzulässigen Einflussnahme auf das Wahlverfahren aus, welche zu einer
Aufhebung des Wahlverfahrens führen kann.
M.f.G
Herbert Jordan
Sonntag, 11. August 2013
Bericht zur Gemeinderatssitzung am 07.08.2013
Punkt 1
Nachtrag zu Punkt 5 der Gemeinderatssitzung vom 03.07.2013 ( Mehreinnahmen und
Überziehungen ) - Bericht
Bei der letzten Sitzung habe ich darauf
aufmerksam gemacht, dass es das angeführte Bedeckungskonto ( HH 2/850/8602 ) im
Voranschlag 2013 nicht gibt.
Der Bürgermeister berichtet, dass es sich
dabei um eine Förderung für das BA05
handelt. ( ca. 8.800,- € ) Es wurde ein eigenes Konto nachträglich angelegt
Punkt 2
Bebauungsplan gem.§ 56 Abs.1 und 2 TROG 2011 idgF für GP .46, .44, .41, 14/2 (
zur Gänze). KG Birgitz – verkürzte Auflage – und Erlassungsbeschluss
Die Aufsichtsbehörde bemängelte das fehlen der
Wandhöhen im Bebauungsplan?
Bekanntlich ist ja der Bürgermeister gegen
diesen Bebauungsplan und so wird halt verzögert was geht.
05.12.2012 Zustimmung des Gemeinderates zur
Änderung des Bebauungsplans.
03.04.2013 Erlassung des Bebauungsplans vom
25.01.2013
07.08.2013 Neuerliche Erlassung des Bebauungsplans.
Meine Frage was wir dann im Dezember in dieser
Angelegenheit beschließen, wurde vom Bürgermeister nicht beantwortet.
Diese Vorgangsweise vom Bürgermeister ist für
den Bauwerber sicher nicht sehr angenehm.
Leider ist dies nicht der einzige Fall, wo der
Bürgermeister verzögert was nur geht.
Punkt 3
Beseitigungsauftrag wegen nicht genehmigter Bauführung auf Gst 846, 847 und 848
( Jordan Alfred ) – neuerliche Beschlussfassung durch den Gemeinderat – (geschlossener
Sitzungspunkt)
Über geschlossene Sitzungspunkte darf ich
nicht berichten.
Nur so viel dazu:
Bei der Sitzung am 03.07.2013 wurde darüber
abgestimmt, nicht nach Wunsch des Bürgermeisters.
Einsicht in die Verhandlungsunterlagen wurde
den Gemeinderäten ( nicht nur mir als befangener ) diesmal verweigert. Welche neue
Informationen zur Sache hatten die Gemeinderäte?
Diesmal hat der Bürgermeister seinen Willen
durchgesetzt, aber das war sicher nicht das letzte Wort in dieser
Angelegenheit.
Punkt 4
Allfälliges, Anfragen, Anträge
Das Protokoll vom 03.07.2013 wird geändert –
Antrag von mir.
Ob die Haltelinie im Bereich Schulgasse –
Dorfplatz bis zur Gehsteigkante vorverlegt werden kann wird geprüft – Anfrage von
mir
Eine Anfrage betraf die schlechte Platzierung des Zebrastreifens
im Bereich Dorfstraße – Am Bachrein ,
Die Ausschüsse werde vom Bürgermeister mit zu
wenig Themen betraut.
Termin für eine Besprechung, neues Raumordnungskonzept,
gibt’s noch keinen.
Besprechung, weitere Vorgangsweise in Sache
Agrargemeinschaft mit einem Vertreter des Gemeindeverbandes, findet am 14 oder
21.9 statt.
M.f.G
Herbert Jordan
Sonntag, 4. August 2013
Einladung Gemeinderatssitzung am 07.08.2013
Hallo Leute
Beiliegend die sehr Interessante Einladung zur
nächsten Gemeinderatssitzung.
Der Tagesordnungspunkt 3 („ Beseitigungsauftrag wegen nicht genehmigter Bauführung auf Gst. 846,
847 und 848 ( Jordan Alfred ) – neuerliche Beschlussfassung durch den
Gemeinderat- geschlossener Sitzungspunkt“ ) dürfte Ihnen wohl bekannt
vorkommen.
In der Einladung zur Gemeinderatssitzung am
03.07.2013 hiss der Tagesordnungspunkt 9 „Vorstellungsentscheidung
des Landes – Beseitigungsauftrag wegen nicht genehmigter Bauführung auf Gst
846, 847 und 848 ( Jordan Alfred ) – Beschlussfassung durch den Gemeinderat –
geschlossener Sitzungspunkt“
Sie werden sich jetzt sicher fragen warum der
gleiche Tagesordnungspunkt schon wieder auf der Einladung steht.
Ganz einfach:
Der Beseitigungsauftrag wurde vom
Gemeinderat bei der letzten Sitzung aufgehoben.
Es gibt also einen Gemeinderatsbeschluss den
der Bürgermeister nicht akzeptiert, daher versucht er es noch einmal in der
Hoffnung dass wegen der Urlaubszeit Ersatzgemeinderäte anwesend sind die er
leichter Einschüchtern kann damit sie nach seinem Willen abstimmen.
Wenn sich der Gemeinderat diese Vorgangsweise
gefallen lässt, na dann gute Nacht.
Ich habe beim Bürgermeister nachgefragt warum
dieser Tagesordnungspunkt als“ geschlossener“ ( Ausschluss der Öffentlichkeit )
behandelt wird.
Antwort: „
Ich habe die Angelegenheit als „geschlossenen Sitzungspunkt“ deklariert, weil
die Behandlung von Einzelverfahren zur Wahrung der Interessen und zum
datenrechtlichen Schutz der Verfahrensbeteiligten eben unter Ausschluss der
Öffentlichkeit vom Gemeinderat zu behandeln ist.“
Da wundert mich nur wo die „Wahrung der Interessen und zum
datenrechtlichen Schutz der Verfahrensbeteiligten“ ist, wenn in der öffentlichen Gemeinderatseinladung der volle Name des Verfahrensbeteiligten
angeführt wird.
M.f.G
Herbert Jordan
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