Sonntag, 25. August 2013

Aufsichtsbeschwerde 09.08.2013

Hallo Leute
die Vorgangsweise des Bürgermeisters bei der letzten Gemeinderatssitzung haben mich bewogen wieder einmal eine Aufsichtsbeschwerde einzubringen.





Gemeindeamt Birgitz

Dorfplatz 1

6092 Birgitz

                                                                                                                      Birgitz, 09.08.2013



Betreff: Aufsichtsbeschwerde gegen den Gemeinderatsbeschluss zum Tagesordnungspunkt 3. Beseitigungsauftrag wegen nicht genehmigter Bauführung auf Gst 846, 847 und 848 ( Jordan Alfred ) – neuerliche Beschlussfassung durch den Gemeinderat – (geschlossener Sitzungspunkt ) am 07.08.2013.



Sehr geehrte Damen und Herrn



Ich ersuche um Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieses Gemeinderatsbeschlusses.

Begründung:

1; Über diese Sache wurde schon bei der Gemeinderatssitzung am 3.7.2013 unter Tagesordnungspunkt 9.  Vorstellungsentscheidung des Landes – Beseitigungsauftrag wegen nicht genehmigter Bauführung auf Gst 846, 847 und 848 ( Jordan Alfred ) – Beschlussfassung durch den Gemeinderat –(geschlossener Sitzungspunkt ) abgestimmt.



Der Abbruchbescheid wurde vom Gemeinderat bei dieser Sitzung aufgehoben.



2; Dieser Gemeinderatsbeschluss ist in der Sitzung am 7.8.2013 nicht aufgehoben worden



3; Eine Einsicht in die Verhandlungsunterlagen zur Sitzung am 7.8.2013 ist den Gemeinderäten verweigert worden, was auch bei der Sitzung als Mangel aufgezeigt wurde.

Die Gemeinderäte mussten also, ohne Kenntnis der Sachlage, unter Druck des Bürgermeisters abstimmen.



4; Den Gemeinderäten wurde bei dieser Sitzung vom Bürgermeister mit dem Staatsanwalt gedroht, wenn Sie nicht wie vom Bürgermeister gewünscht, abstimmen.



5; Der Bürgermeister hätte sich in dieser Sache für Befangen erklären müssen, den Vorsitz an den Vizebürgermeister abgeben, und den Verhandlungssaal wegen des geschlossenen Sitzungspunktes verlassen müssen.

Verhandlungsgegenstand war die Berufung von Hr. Alfred Jordan gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 24.01.2013, Zl. 131-9/2012. ( Wenn über eine Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters, der Gemeindevorstand als zuständige Oberbehörde, entscheidet ist der Bürgermeister ja auch befangen )

Der Bescheid des Gemeindevorstandes wurde vom Amt der Tiroler Landesregierung mit der Geschäftszahl RoBau-8-1/399/6-2012 wegen Unzuständigkeit aufgehoben, daher ist die Berufungsentscheidung  gegen den Bescheid des Bürgermeisters auf den Gemeinderat übergegangen.



Ich als befangener Gemeinderat habe an den Beratungen und Abstimmungen nicht teilgenommen und den Sitzungssaal wegen des geschlossenen Sitzungspunkts verlassen.



M.f.G                                                                                          Herbert Jordan

Sonntag, 18. August 2013

Unerlaubte Wahlwerbung



Hallo Leute

Bekanntlich hat ja auch der Bürgermeister von Birgitz in Form einer „ AMTLICHEN MITTEILUNG“  Werbung für die Beibehaltung der Wehrpflicht gemacht.

Daraufhin habe ich am 24.01.2013 eine Sachverhaltsdarstellung  bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck eingebracht.
Inhalt: „ Verdacht des Amtsmissbrauchs, Missbräuchliche Verwendung von Steuergeldern für Parteiwerbung, Unerlaubte Verwendung des Gemeindewappens“

"Die Grünen" haben ebenfalls eine Sammelklage eingebracht.

Nun hat der VfGH darüber entschieden und wie ich dem Merkblatt für die Gemeinden Tirols Ausgabe August 2013 entnehme werden alle meine geäußerten Verdachtsmomente bestätigt.

Über den weiteren Verlauf in dieser Angelegenheit werde ich berichten.
Der Abgeordnete Pilz hat ja alle betroffenen Bürgermeister nach diesen VfGH Urteil zum Rücktritt aufgefordert.


Auszug aus dem
MERKBLATT FÜR DIE GEMEINDEN TIROLS     August 2013

) Nationalratswahl 2013:
Im Zusammenhang mit der bevorstehenden Wahl des Nationalrates wird daher – insbesondere auch im Hinblick auf allfällige strafrechtliche Konsequenzen  nochmals eindringlich auf Folgendes hingewiesen :Die Gemeinde ist aus der Wahlwerbung herauszuhalten. Es ist nicht zulässig, Wahlwerbung mit dem Briefkopf der Gemeinde, mit dem Gemeindewappen oder der Aufschrift „Gemeinde ......“ usw., zu betreiben bzw. die Gemeinde durch die Herstellung und die Versendung von für die Wahlwerbung bestimmten Schriftstücken im und durch das Gemeindeamt zu belasten .Es ist das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht einer Bürgermeisterin oder eines Bürgermeisters, zu ihrer politischen Gesinnung zu stehen und ihrer politischen Gesinnung nahestehende Wahlwerber zum Gemeinderat, zum Bürgermeister, zum Landtag, zum Nationalrat, zum Bundespräsidenten oder zum europäischen Parlament nach Kräften zu unterstützen. Aller-dings ist diese persönliche Unterstützung dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass ein persönlicher Briefkopfverwendet wird. Gegen die Verwendung der auf die Person zutreffende Funktionsbezeichnung „Bürgermeisterin“ oder „Bürgermeister“ ist nichts einzuwenden; eben-so ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Wahlwerbung mit sachlicher Information, wie Hinweisen auf Ort und Zeit der Stimmabgabe usw., verbunden wird. Diese „Werbung“ muss jedoch eindeutig als persönliches Anliegen und persönliche Botschafterkennbar sein. Jeder irreführende Bezug zur Gemeinde sowie jede Belastung der Gemeinde durch die Herstellung und die Versendung von für die Wahlwerbung bestimmten Schriftstücken im und durch das Gemeindeamt sind daher zu unterlassen. Nach der Judikatur des  VfGH  wäre ein Schreiben mitfolgenden Merkmalen als unzulässige Einflussnahme zu werten:
• Briefkopf mit Aufdruck „Gemeinde ...“
• Verwendung des Gemeindewappens und/oder des Gemeindesiegels
• Fertigung: „Für die Gemeinde .. „ oder „Ihr/euer Bürgermeister“
• Kennzeichnung als „amtliche Mitteilung“
• Das Schreiben enthält nicht bloß eine Information über Wahltag, Wahlzeit ..., sondern auch subjektiv wertende Äußerungen in eine bestimmte Richtung. Bei Vorliegen dieser Merkmale – es genügen auch einzelne davon  geht der VfGH von einer unzulässigen Einflussnahme auf das Wahlverfahren aus, welche zu einer Aufhebung des Wahlverfahrens führen kann.



M.f.G
Herbert Jordan

Sonntag, 11. August 2013

Bericht zur Gemeinderatssitzung am 07.08.2013



Punkt 1 Nachtrag zu Punkt 5 der Gemeinderatssitzung vom 03.07.2013 ( Mehreinnahmen und Überziehungen ) - Bericht

Bei der letzten Sitzung habe ich darauf aufmerksam gemacht, dass es das angeführte Bedeckungskonto ( HH 2/850/8602 ) im Voranschlag 2013 nicht gibt.
Der Bürgermeister berichtet, dass es sich dabei um eine Förderung  für das BA05 handelt. ( ca. 8.800,- € ) Es wurde ein eigenes Konto nachträglich angelegt

Punkt 2 Bebauungsplan gem.§ 56 Abs.1 und 2 TROG 2011 idgF für GP .46, .44, .41, 14/2 ( zur Gänze). KG Birgitz – verkürzte Auflage – und Erlassungsbeschluss

Die Aufsichtsbehörde bemängelte das fehlen der Wandhöhen im Bebauungsplan?
Bekanntlich ist ja der Bürgermeister gegen diesen Bebauungsplan und so wird halt verzögert was geht.
05.12.2012 Zustimmung des Gemeinderates zur Änderung des Bebauungsplans.
03.04.2013 Erlassung des Bebauungsplans vom 25.01.2013
07.08.2013 Neuerliche Erlassung des Bebauungsplans.
Meine Frage was wir dann im Dezember in dieser Angelegenheit beschließen, wurde vom Bürgermeister nicht beantwortet.
Diese Vorgangsweise vom Bürgermeister ist für den Bauwerber sicher nicht sehr angenehm.
Leider ist dies nicht der einzige Fall, wo der Bürgermeister verzögert was nur geht.

Punkt 3 Beseitigungsauftrag wegen nicht genehmigter Bauführung auf Gst 846, 847 und 848 ( Jordan Alfred ) – neuerliche Beschlussfassung durch den Gemeinderat – (geschlossener Sitzungspunkt)

Über geschlossene Sitzungspunkte darf ich nicht berichten.
Nur so viel dazu:
Bei der Sitzung am 03.07.2013 wurde darüber abgestimmt, nicht nach Wunsch des Bürgermeisters.
Einsicht in die Verhandlungsunterlagen wurde den Gemeinderäten ( nicht nur mir als befangener ) diesmal verweigert. Welche neue Informationen zur Sache hatten die Gemeinderäte?
Diesmal hat der Bürgermeister seinen Willen durchgesetzt, aber das war sicher nicht das letzte Wort in dieser Angelegenheit.

Punkt 4 Allfälliges, Anfragen, Anträge

Das Protokoll vom 03.07.2013 wird geändert – Antrag von mir.
Ob die Haltelinie im Bereich Schulgasse – Dorfplatz bis zur Gehsteigkante vorverlegt werden kann wird geprüft – Anfrage von mir
Eine Anfrage betraf  die schlechte Platzierung des Zebrastreifens im Bereich Dorfstraße – Am Bachrein ,
Die Ausschüsse werde vom Bürgermeister mit zu wenig Themen betraut.
Termin für eine Besprechung, neues Raumordnungskonzept, gibt’s noch keinen.
Besprechung, weitere Vorgangsweise in Sache Agrargemeinschaft mit einem Vertreter des Gemeindeverbandes, findet am 14 oder 21.9 statt.

M.f.G
Herbert Jordan

Sonntag, 4. August 2013

Einladung Gemeinderatssitzung am 07.08.2013



Hallo Leute
Beiliegend die sehr Interessante Einladung zur nächsten Gemeinderatssitzung.
Der Tagesordnungspunkt 3 („ Beseitigungsauftrag wegen nicht genehmigter Bauführung auf Gst. 846, 847 und 848 ( Jordan Alfred ) – neuerliche Beschlussfassung durch den Gemeinderat- geschlossener Sitzungspunkt“ ) dürfte Ihnen wohl bekannt vorkommen.

In der Einladung zur Gemeinderatssitzung am 03.07.2013 hiss der Tagesordnungspunkt 9 „Vorstellungsentscheidung des Landes – Beseitigungsauftrag wegen nicht genehmigter Bauführung auf Gst 846, 847 und 848 ( Jordan Alfred ) – Beschlussfassung durch den Gemeinderat – geschlossener Sitzungspunkt“

Sie werden sich jetzt sicher fragen warum der gleiche Tagesordnungspunkt schon wieder auf der Einladung steht.
Ganz einfach:
 Der Beseitigungsauftrag wurde vom Gemeinderat bei der letzten Sitzung aufgehoben.
Es gibt also einen Gemeinderatsbeschluss den der Bürgermeister nicht akzeptiert, daher versucht er es noch einmal in der Hoffnung dass wegen der Urlaubszeit Ersatzgemeinderäte anwesend sind die er leichter Einschüchtern kann damit sie nach seinem Willen abstimmen.

Wenn sich der Gemeinderat diese Vorgangsweise gefallen lässt, na dann gute Nacht.

Ich habe beim Bürgermeister nachgefragt warum dieser Tagesordnungspunkt als“ geschlossener“ ( Ausschluss der Öffentlichkeit ) behandelt wird.

Antwort: „ Ich habe die Angelegenheit als „geschlossenen Sitzungspunkt“ deklariert, weil die Behandlung von Einzelverfahren zur Wahrung der Interessen und zum datenrechtlichen Schutz der Verfahrensbeteiligten eben unter Ausschluss der Öffentlichkeit vom Gemeinderat zu behandeln ist.“

Da wundert mich nur wo die „Wahrung der Interessen und zum datenrechtlichen Schutz der Verfahrensbeteiligten“ ist, wenn in der öffentlichen Gemeinderatseinladung der volle Name des Verfahrensbeteiligten angeführt wird.




M.f.G
Herbert Jordan